1) Zur Entgeltumwandlung (BESCHLUSSTEXT ENTGELTUMWANDLUNG der Zentral-KODA)
2) Zur Versorgungsordnung (AMTSBLATT Nr. 19 - pdf-Datei)
3) Zur Entgeltumwandlung wie sie in der Erzdiözese Freiburg gilt (AMTSBLATT Nr. 20 - pdf-Datei)
Die Bistums-KODA hat, wie bereits berichtet hier weitreichende Veränderungen beschlossen.
Nachfolgend wird versucht in einer kurzen
Zusammenfassung das Wichtigste darzulegen.
Der vollständige Text findet sich im Amtsblatt
Nr. 20 - pdf-Datei)
Erläuterungen zur Reform der Zusatzversorgung für kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Die Bistums-KODA hat, nachdem sich die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes am 13. November 2001 auf eine Reform der Zusatzversorgung verständigt hatten, diese für den kirchlichen Dienst in der Erzdiözese Freiburg umgesetzt.
Im Wesentlichen hat diese folgende Inhalte:
- Das bisherige System der Gesamtversorgung wird rückwirkend zum 31. Dezember 2000 geschlossen und damit die Verknüpfung mit der Beamtenversorgung aufgegeben.
- Vom 1. Januar 2002 an wird die Zusatzversorgung auf das sogenannte Punktemodell umgestellt.
1. Die wesentlichen Änderungen
Die Zusatzversorgung wird von der beamtenrechtlichen Versorgung abgekoppelt, die gesamte Versorgung wird durch ein beitragsbezogenes System abgelöst, das sich nicht mehr an einer Relation zum letzten Entgelt orientiert, sondern die gesamte Erwerbsbiographie des Versicherten widerspiegelt und für das die Höhe der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ohne Bedeutung ist. Das beitragsbezogene System hat als Zielgröße eine Rentenleistung, die sich ergeben würde, wenn für den Pflichtversicherten seit Beginn seiner Pflichtversicherung jeweils ein Beitrag von 4 v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts an die Zusatzversorgungseinrichtung geleistet worden wäre, der von der Zusatzversorgungseinrichtung gewinnbringend angelegt worden wäre. Zur Ermittlung des Ausgangskapitals, aus dem die Rente errechnet wird, wird, soweit die Zusatzversorgungseinrichtung ein Anstaltsvermögen hält, die effektive Verzinsung des Kapitals angesetzt. Da aber keine der Zusatzversorgungseinrichtungen über ein Vermögen verfügt, soll das fehlende Kapital für die Errechnung des Deckungsstocks als eingezahlt fingiert und fiktiv mit der durchschnittlichen Verzinsung der zehn größten Pensionskassen hochgerechnet werden.
Die aus diesem Kapitalstock zu errechnenden Renten müssen, solange das Geld tatsächlich nicht angesammelt ist, aus den laufenden Einnahmen der Zusatzversorgungseinrichtung finanziert werden. Um das Modell praktizierbar zu halten, werden in Anlehnung an das Entgeltpunktesystem der gesetzlichen Rentenversicherung aus dem versicherten Jahresentgelt, dividiert durch ein Referenzentgelt, multipliziert mit einem Altersfaktor, Versorgungspunkte errechnet. Das Referenzentgelt wird versicherungsmathematisch festgelegt, der Altersfaktor wird aus einer versicherungsmathematisch hinterlegten Tabelle, die tarifvertraglich festgeschrieben ist, entnommen. Die Summe aller Versorgungspunkte, die ein Versicherter bis zum Eintritt des Versicherungsfalles erworben hat, multipliziert mit einem versicherungsmathematisch begründeten Messbetrag, ergibt die neue Zusatzrente.
2. Die Einzelausgestaltung der Versicherungsleistungen
Grundvoraussetzung für eine Versicherungsleistung ist, wie bisher, das Bestehen einer Versicherung. Die bisherige Unterscheidung zwischen Pflichtversicherung und beitragsfreier Versicherung wird entbehrlich, die unterschiedlichen Leistungen ergeben sich aus den unterschiedlichen erworbenen Entgeltpunkten. Entsprechend dem bisherigen Recht wird die Erfüllung der Wartezeit weiterhin Anspruchsvoraussetzung bleiben.
Ausgelöst wird der Anspruch auf Rente wie im alten System mit dem Eintritt des - unverändert bleibenden -Versicherungsfalles. Nimmt der Versicherte die Zusatzversorgungseinrichtung vor Erreichen der allgemeinen Altersgrenze in Anspruch, wird für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme weiterhin ein Abschlag von 0,3 v. H. gerechnet, höchstens jedoch ein Abschlag von 10,8 v. H. Andererseits wird es bei Renten wegen Erwerbsminderung oder beim Tod des Versicherten vor vollendetem 60. Lebensjahr wie bisher Zurechnungszeiten geben, die allerdings in Entgeltpunkten bestehen müssen, eine reine Zeitanrechnung wie im alten System ist nicht mehr möglich. Altersteilzeit und Vorruhestandsfälle werden wie im geltenden Recht behandelt.
Bei teilweiser Erwerbsminderung - bisher Berufsunfähigkeit - wird die Rente entsprechend der Regelung in der gesetzlichen Rentenversicherung auf 50 v. H. abgesenkt.
Die Renten werden weiterhin dynamisiert, allerdings vom 1. Juli 2002 an nicht mehr nach Maßgabe der beamtenrechtlichen Erhöhungen, sondern bis einschließlich 1. Juli 2007 um jährlich 1 v. H. Nach 2007 wird ein anderes System der Dynamisierung eingeführt werden.
3. Übergangs- und Besitzstandsvorschriften
Für die sogenannten rentennahen Jahrgänge - das sind die Arbeitnehmer, die am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet haben, also spätestens am 31. Dezember
1946 geboren sind - werden nach dem bisherigen System Versorgungsrenten auf das Endalter 63 berechnet; dabei werden auch die Vorschriften über die Mindestgesamtversorgung und die alte Betriebsrentenregelung berücksichtigt. Zur Ermittlung des Zahlbetrages ist die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach den persönlichen Daten (Rentenauskunft der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung) anzusetzen. Der aus der Nettogesamtversorgung des alten Systems errechnete Zahlbetrag ist um den Betrag zu vermindern, den der Versicherte nach dem 31. Dezember 2001 noch nach dem neuen Punktemodell hinzugewinnen kann. Die verbleibende Versorgungsrente wird in Versorgungspunkte umgerechnet und so in das Punktemodell übertragen.
Für die übrigen Versicherten ist vorgesehen, die bisher versicherten Jahresentgelte nach den Berechnungsgrundsätzen des § 18 Absatz 2 BetrAVG in Versorgungspunkte umzurechnen und so die bisherige Pflichtversicherung in das Punktemodell zu überführen. Die in dem Zusammenhang entscheidenden Punkte sind die Vorschrift, dass für jedes Jahr der Pflichtversicherung 2,25 v. H. (höchstens 100 v. H.) der sogenannten Voll-Leistung zugrunde zu legen sind, wobei die Voll-Leistung die Versorgungsrente nach dem bisherigen System bei Erreichen der allgemeinen Altersgrenze -Nettogesamtversorgung von 91,75 v. H. - ist. Bei Teilzeitbeschäftigung gilt der Gesamtbeschäftigungsquotient zum Berechnungsstichtag für die gesamte Berechnungszeit.
Mindestleistungen werden nicht berücksichtigt.
Die Grundversorgung (Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer Ersatzversicherung) wird nach dem für die Berechnung für Pensionsrückstellungen üblichen Verfahren berechnet und angerechnet.
Der festgestellte theoretische Betrag der Versorgungsrente wird mit einem Zinssatz von 3,25 % in das Punktemodell überführt.
Die im alten System erworbenen Versorgungsanwartschaften der Pflichtversicherten werden gemäß § 33 Absatz 1 ATV in das neue System transferiert und dem sog. Versorgungspunktekonto gutgeschrieben (Startgutschrift).
4. Finanzierung bei der VBL
Bei der VBL bleibt es bei den bekannten Umlagen des Arbeitgebers und dem Arbeitnehmerbeitrag zur Umlage, dies jedoch nur im Abrechnungsverband West der VBL. Ab 2002 beträgt bei der VBL Abrechnungsverband West die Arbeitgeberumlage unverändert 6,45 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts.
Die Arbeitgeberumlage wird dem steuer- und sozialversicherungspflichtigen Entgelt der Arbeitnehmer hinzugerechnet, muss von diesen also grundsätzlich - soweit nicht vom Arbeitgeber pauschal versteuert - individuell versteuert und in der Sozialversicherung verbeitragt werden. Erhöhungen der Arbeitgeberumlage belasten daher nicht nur die Arbeitgeber, sondern bedeuten reale Nettolohnverluste auf Arbeitnehmerseite. Bis zur Grenze von 92,03 Euro - bisher 89,48 Euro - wird die Arbeitgeberumlage nach § 40 b EStG vom Arbeitgeber pauschal versteuert. Die tarifvertragliche Anhebung des pauschal zu versteuernden Betrages ist in Zusammenhang mit der geringfügigen Anhebung des Arbeitnehmerbeitrags zur Umlage von 1,25 % auf 1,41 % zu sehen.
Zur Finanzierung übernehmen die Arbeitgeber des Weiteren die Zahlung von steuerfreien Sanierungsgeldern in Höhe von insgesamt 2 %.
5. Regelungen der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Köln (KZVK)
Die KZVK wird mit dem Systemwechsel den Schritt in die Kapitaldeckung vollziehen. Dies bedeutet, dass die Leistungsansprüche grundsätzlich aus dem Vermögen finanziert werden, das durch die von dem Versicherten gezahlten Beiträge entstanden ist.
Die vorhandene - geringe -Deckungslücke wird auf Dauer durch einen Zuschuss geschlossen. Gleichzeitig wird durch die im Rahmen des Punktemodells gezahlten Beiträge (grundsätzlich 4 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts) ein neues Vermögen aufgebaut (kapitalgedeckte Finanzierung).
Künftig sollen Pflichtversicherte die Möglichkeit haben, bei der KZVK eine freiwillige zusätzliche Versicherung abzuschließen, um dadurch die spätere Rente aufzustocken. Die freiwilligen Leistungen eines Pflichtversicherten können auch im Wege der Entgeltumwandlung erbracht werden. Dieser Weg ist aus steuerlichen Gründen in der Regel besonders vorteilhaft. Die Zentral-KODA hat bereits einen Beschluss bzgl. Entgeltumwandlung gefasst. Mit der Umstellung auf das Punktesystem und auf Kapitaldeckung können auch für Leistungen in die Zusatzversorgung die steuerlichen Fördermöglichkeiten des Altersvermögensgesetzes genutzt werden. Da die ab Umstellungszeitpunkt erworbenen Anwartschaften kapitalgedeckt finanziert werden und das Gesamtversorgungssystem aufgegeben ist, liegen alle gesetzlichen Voraussetzungen für die steuerliche Förderung nach § 3 Nr. 63 EStG vor. Die Dienstgeber aus Kirche und Caritas können die KZVK-Pflichtversicherungsbeiträge im neuen System für ihre Mitarbeiter bis zur Höhe von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (2002 sind das 2160,- Euro) steuer- und sozialabgabenfrei leisten (§ 3 Nr. 63 EStG n. F.). Die bislang zu entrichtende Pauschalsteuer wird nur noch für überschießende Versicherungsbeiträge fällig.
Auch die Mitarbeiter werden die steuerlichen Vorteile nutzen können: Ist die Fördergrenze in Höhe von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung durch den Pflichtbeitrag des Dienstgebers noch nicht ausgeschöpft, kann sie im Wege der Entgeltumwandlung freiwillig aufgefüllt werden. Diese Beträge sind dann steuer- und bis Ende 2008 auch sozialabgabenfrei (§ 3 Nr. 63 EStG n. F.).
Darüber hinaus kann ein Dienstnehmer seine Altersversorgung auch aus seinem Nettolohn aufstocken: Er erhält dann für diese freiwilligen Leistungen an die KZVK vom Staat Zulagen oder Steuervergünstigungen (§ 10 a EStG n. F. - sog. Riesterrente).
6. Versorgungsordnung
Bedingt durch die Reform der Zusatzversorgung hat die Zentrale Kommisssion zur Ordnung des Arbeitsvertragsrechtes im kirchlichen Dienst (Zentral-KODA) den Entwurf einer Versorgungsordnung erstellt. Gegenstand dieser Versorgungsordnung ist das materielle Leistungsrecht, das in die Kompetenz der jeweiligen Bistums-KODA fällt. Die Bistums-KODA im Erzbistum Freiburg hat sich den Entwurf der Zentral-KODA (Empfehlungsbeschluss) zu eigen gemacht und diesen rückwirkend zum 1. Januar 2002 als Anlage 2 zur Arbeitsvertrags- und Vergütungsordnung für den kirchlichen Dienst in der Erzdiözese Freiburg (AVVO) in Kraft gesetzt.
7. Juristische Zulässigkeit des rückwirkenden Systemwechsels zum 31. Dezember 2000
Für das Jahr 2001 ist aus verwaltungsrechtlichen Gründen eine Einführungsphase für das neue System vorgesehen, in der sich Anwartschaften technisch weiterhin nach den Berechnungsmethoden des alten Systems fortentwickeln. Diese für die Betroffenen günstige Übergangsregelung liegt in der Normsetzungsbefugnis der Bistums-KODA. Sollte ein Bundesgericht abschließend feststellen, dass Mitarbeiter oder Versorgungsempfänger mit Vordienstzeiten (Beschäftigungen außerhalb des öffentlichen Dienstes) im neuen System im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 (1 BvR 1136/96) höhere als die überführten Ansprüche zustehen, werden den Berechtigten diese Ansprüche auch dann rückwirkend erfüllt, wenn sie sie nicht vor der neuen Entscheidung geltend gemacht haben.
Georg Grädler
Bistums-KODA-Mitarbeiterseite