INFO 1/03

fobierzieherinnen
Georg Grädler

April 2003

Neue Fortbildildungsrichtlinien für Mitarbeiter in Tageseinrichtungen für Kinder

 

Ab 01.08.2003 werden -vorbehaltlich der in Kraft Setzung des KODA Beschlusses durch den Diözesanadministrator- neue Regelungen für die Fort- und Weiterbildung in Tageseinrichtungen für Kinder in Kraft treten.

 

Künftig wird vorrangig der Diözesancaritasverband -Referat Kleinkindpädagogik- als der zuständige Fachverband verpflichtende Fortbildungen in vier Bereichen (Religion/Religionspädagogik, Pädagogik, Psychologie und aus dem musisch-kreativen Bereich) anbieten.

Daneben kann der jeweilige Träger Veranstaltungen anderer Bildungsträger als verbindlich anerkennen.

Zudem gibt es weiterhin förderliche Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen.

Die verpflichtende Fortbildung wird vom Träger mind. 8 Wochen vorher angeordnet.

Er trägt für die verpflichtende Fortbildung alle notwendigen Kosten einschließlich Reisekosten gemäß der Reisekostenordnung. Die Zeit dieser Fortbildung ist dann Arbeitszeit. (Konkret: Bei jeder Veranstaltung zählt die Kurszeit einschließlich der Reisezeiten bis max. 10 Stunden täglich als Arbeitszeit, auch für Teilzeitbeschäftigte.)

Bei der förderlichen Fortbildungsmaßnahme werden -mit der Genehmigung- die notwendigen Kosten einschließlich Reisekosten mit „in der Regel“ 50 % bezuschusst. Es kann auch ein höherer Zuschuss gewährt werden.

Neu geregelt ist auch, dass alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in einem Zeitraum von 8 Jahren Fortbildungen aus allen vier Bereichen wahrnehmen müssen (und damit diese auch angeboten werden müssen).

Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten müssen darüber hinaus innerhalb von 2 Jahren nach Beginn der Leitungstätigkeit an einem entsprechenden Seminar teilnehmen.

Auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Berufspraktikantinnen/Berufspraktikanten anleiten, müssen innerhalb von 2 Jahren eine Fortbildung wahrnehmen.

 

Bewusst nicht erfasst werden von diesen Fortbildungsrichtlinien:

 

1) Maßnahmen der Zusatzausbildung, die eine aus der bisherigen Tätigkeit herausführende neue berufliche Qualifikation zum Ziel haben

2) Maßnahmen der Supervision (Hier haben wir einen eigenen  Antrag zur Schaffung einer Ordnung für Supervision gestellt. Siehe dazu eigenen Bericht)
 

3)Treffen der Leiterinnen sind hier nicht geregelt, da es sich dabei um Dienstbesprechungen handelt, die  eben Dienst, aber keine Fortbildung im eigentlichen Sinne darstellen. 

4)Ausdrücklich nicht geregelt haben wir die Arbeitsgemeinschaften. Hier muss auf örtlicher Ebene der arbeitsrechtliche Charakter dieser Veranstaltungen präzisiert werden, da die Ausgestaltung nach unserer Beobachtung so verschieden ist, dass sie nicht einfach unter Fort- und Weiterbildung subsumiert werden kann.

 

Für die bereits genehmigten Fortbildungen wird vermutlich im Erlasswege eine Übergangsregelung festgelegt.

 

Die Mitarbeiterseite hofft, mit dieser Regelung, der auch der Berufsverband zugestimmt hat, eine praktikable Lösung gefunden hat.

Für Rückmeldungen und Erfahrungsberichte sind wir dankbar.

 

Georg Grädler