INFO
1/03 fobierzieherinnen April
2003 Neue
Fortbildildungsrichtlinien für Mitarbeiter in
Tageseinrichtungen für Kinder
Georg Grädler
Ab
01.08.2003 werden -vorbehaltlich der in Kraft Setzung des KODA
Beschlusses durch den Diözesanadministrator- neue Regelungen
für die Fort- und Weiterbildung in Tageseinrichtungen für
Kinder in Kraft treten.
Künftig
wird vorrangig der Diözesancaritasverband -Referat
Kleinkindpädagogik- als der zuständige Fachverband
verpflichtende Fortbildungen in vier Bereichen
(Religion/Religionspädagogik, Pädagogik, Psychologie und
aus dem musisch-kreativen Bereich) anbieten.
Daneben
kann der jeweilige Träger Veranstaltungen anderer
Bildungsträger als verbindlich anerkennen.
Zudem
gibt es weiterhin förderliche Fort- und
Weiterbildungsmaßnahmen.
Die
verpflichtende Fortbildung wird vom Träger mind. 8 Wochen vorher
angeordnet.
Er
trägt für die verpflichtende Fortbildung alle notwendigen
Kosten einschließlich Reisekosten gemäß der
Reisekostenordnung. Die Zeit dieser Fortbildung ist dann Arbeitszeit.
(Konkret: Bei jeder Veranstaltung zählt die Kurszeit
einschließlich der Reisezeiten bis max. 10 Stunden täglich
als Arbeitszeit, auch für Teilzeitbeschäftigte.)
Bei der
förderlichen Fortbildungsmaßnahme werden -mit der
Genehmigung- die notwendigen Kosten einschließlich
Neu
geregelt ist auch, dass alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in
einem Zeitraum von 8 Jahren Fortbildungen aus allen vier Bereichen
wahrnehmen müssen (und damit diese auch angeboten werden
müssen).
Leiterinnen/Leiter
von Kindertagesstätten müssen darüber hinaus innerhalb
von 2 Jahren nach Beginn der Leitungstätigkeit an einem
entsprechenden Seminar teilnehmen.
Auch
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die
Berufspraktikantinnen/Berufspraktikanten anleiten, müssen
innerhalb von 2 Jahren eine Fortbildung wahrnehmen.
Bewusst
nicht erfasst werden von diesen Fortbildungsrichtlinien:
1)
Maßnahmen der Zusatzausbildung, die eine aus der bisherigen
Tätigkeit herausführende neue berufliche Qualifikation zum
Ziel haben
2)
Maßnahmen der Supervision (Hier haben wir einen eigenen
Antrag zur Schaffung einer Ordnung für Supervision
gestellt. Siehe dazu eigenen Bericht)
3)Treffen
der Leiterinnen sind hier nicht geregelt, da es sich dabei um
Dienstbesprechungen handelt, die
eben Dienst, aber keine Fortbildung im eigentlichen Sinne
darstellen.
4)Ausdrücklich
nicht geregelt haben wir die Arbeitsgemeinschaften. Hier muss auf
örtlicher Ebene der arbeitsrechtliche Charakter dieser
Veranstaltungen präzisiert werden, da die Ausgestaltung nach
unserer Beobachtung so verschieden ist, dass sie nicht einfach unter
Fort- und Weiterbildung subsumiert werden kann.
Für
die bereits genehmigten Fortbildungen wird vermutlich im Erlasswege
eine Übergangsregelung festgelegt.
Die
Mitarbeiterseite hofft, mit dieser Regelung, der auch der
Berufsverband zugestimmt hat, eine praktikable Lösung gefunden
hat.
Für
Rückmeldungen und Erfahrungsberichte sind wir dankbar.