INFO 1/03

Altersversorgung
Georg Grädler

April 2003

Altersversorgung

Aus der Sitzung vom 03.04.2003

 

Ausstieg aus der VBL

 


In einem Zwischenbericht wurde die KODA über die Beratungen informiert. Es tun sich eine Menge von steuer- und verfahrensrechtlichen Fragen auf. Eine realistische und solide Finanzierungsform ist derzeit nicht in Sicht. Die Arbeitsgruppe berät intensiv weiter.

Der ins Auge gefasste Ausstiegstermin 30.06.2003 ist nicht  zu halten, was insbesondere angesichts der Mehrbelastung der Kolleginnen und Kollegen die bei der VBL zusatzversichert sind, sehr zu bedauern ist.

Wir werden die betroffenen Kolleginnen und Kollegen informieren, so bald wir  konkrete Aussagen dazu machen können.

Wir sind uns dessen bewusst, dass diese Information nicht zufrieden stellen kann, bitten aber um ihr Verständnis.

 

 

Änderungen im Tarifvertrag Altersversorgung des Öff. Dienstes

 

Der Öff. Dienst hat Mitte März die ersten Änderungen des Tarifvertrages zur Altersversorgung beschlossen.

Nach der seinerzeit für eine solche gravierende Systemänderung nur sehr knapp zur Verfügung stehenden Zeit musste man damit rechnen, dass schon sehr bald erste Nachjustierungen erforderlich sein würden.

In der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit konnten von uns die Änderungen noch nicht sorgfältig geprüft werden.

Wie es aussieht, wird es Nachbesserungen dort geben, wo Kolleginnen und Kollegen kurz nach der Umstellung auf das neue System erwerbsunfähig wurden. Dort soll es künftig wohl Neuberechnungen der Startgutschrift geben.

Ebenso ist an Korrekturen bei der Anrechnung von Zusatzpunkten im Erziehungsurlaub gedacht. Insbesondere dann, wenn im Erziehungsurlaub noch anteiliges Weihnachtsgeld anfällt.

Im Bereich der VBL wird dies automatisch in Kraft treten, für den Bereich der KZVK haben wir eine Arbeitsgruppe mit der Prüfung beauftragt.

 

 

Startgutschriften bei der KZVK –

Sonderproblem Mindestberechnung nach § 35a alter Satzung KZVK

 

In mehreren Veröffentlichungen haben wir bereits auf die Problematik der Umstellung der Altersversorgung hingewiesen. Es sind uns nun einige Fälle bekannt geworden, bei denen Kollegen durch die kirchliche Sonderregelung mit dem § 35 a a. F. Vorteile haben.

Allerdings muss hier sehr genau beachtet werden, ob zwischenzeitliche Arbeitgeberwechsel richtig berücksichtigt wurden.

Die Regelung der KZVK sieht nämlich ausdrücklich vor, dass Arbeitgeberwechsel innerhalb der Diözese bei Arbeitgebern, die bei der KZVK Beteiligte sind, unschädlich sind, d. h. sie werden so bewertet, als habe kein Wechsel stattgefunden. Bitte prüfen sie dies ggfs. in ihrer Startgutschrift nach und erheben sie Einspruch, falls dies nicht geschah.