INFO
1/03 Altersversorgung April
2003 Altersversorgung Aus
der Sitzung vom 03.04.2003 Ausstieg
aus der VBL In einem Zwischenbericht wurde die KODA
über die Beratungen informiert. Es tun
sich eine Menge von steuer- und verfahrensrechtlichen Fragen auf.
Eine realistische und solide Finanzierungsform ist derzeit nicht in
Sicht. Die Arbeitsgruppe berät intensiv weiter. Der
ins Auge gefasste Ausstiegstermin 30.06.2003 ist nicht zu halten, was insbesondere
angesichts der Mehrbelastung der Kolleginnen und Kollegen die bei der
VBL zusatzversichert sind, sehr zu bedauern
ist. Wir
werden die betroffenen Kolleginnen und Kollegen informieren, so bald
wir konkrete Aussagen dazu
machen können. Wir
sind uns dessen bewusst, dass diese Information nicht zufrieden
stellen kann, bitten aber um ihr Verständnis. Änderungen
im Tarifvertrag Altersversorgung des Öff. Dienstes Der
Öff. Dienst hat Mitte März die ersten Änderungen des
Tarifvertrages zur Altersversorgung beschlossen. Nach
der seinerzeit für eine solche gravierende Systemänderung
nur sehr knapp zur Verfügung stehenden Zeit musste man damit
rechnen, dass schon sehr bald erste Nachjustierungen erforderlich
sein würden. In
der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit konnten von uns
die Änderungen noch nicht sorgfältig geprüft werden. Wie
es aussieht, wird es Nachbesserungen dort geben, wo Kolleginnen und
Kollegen kurz nach der Umstellung auf das neue System
erwerbsunfähig wurden. Dort soll es künftig wohl
Neuberechnungen der Startgutschrift geben. Ebenso
ist an Korrekturen bei der Anrechnung von Zusatzpunkten im
Erziehungsurlaub gedacht. Insbesondere dann, wenn im Erziehungsurlaub
noch anteiliges Weihnachtsgeld anfällt. Im
Bereich der VBL wird dies automatisch in Kraft treten, für den
Bereich der KZVK haben wir eine Arbeitsgruppe mit der Prüfung
beauftragt. Startgutschriften
bei der KZVK Sonderproblem
Mindestberechnung nach § 35a alter Satzung KZVK In
mehreren Veröffentlichungen haben wir bereits auf die
Problematik der Umstellung der Altersversorgung hingewiesen. Es sind
uns nun einige Fälle bekannt geworden, bei denen Kollegen durch
die kirchliche Sonderregelung mit dem § 35 a a.
F. Vorteile haben. Allerdings
muss hier sehr genau beachtet werden, ob zwischenzeitliche
Arbeitgeberwechsel richtig berücksichtigt wurden. Die
Regelung der KZVK sieht nämlich ausdrücklich vor, dass
Arbeitgeberwechsel innerhalb der Diözese bei Arbeitgebern, die
bei der KZVK Beteiligte sind, unschädlich sind, d. h. sie werden
so bewertet, als habe kein Wechsel stattgefunden. Bitte prüfen sie dies ggfs.
in ihrer Startgutschrift nach und erheben sie Einspruch, falls dies
nicht geschah.
Georg Grädler