VERORDNUNG ÜBER DIE "KOMMISSION ZUR ORDNUNG DES DIENST- UND ARBEITSVERTRAGSRECHTS" IM ERZBISTUM FREIBURG
(BISTUMS-KODA-ORDNUNG)

vom 20. Dezember 1990 (ABl. 1991, S. 18), geändert durch VO vom 26. September 1992 (ABl. S. 441), VO vom 12. Juli 1994 (ABl. S. 396) und VO v. 6. Februar 1996 (Abl. S. 382 mit Berichtigung S. 390)

Präambel

Die Katholische Kirche hat das verfassungsrechtlich gesicherte Recht, die Dienst- und Arbeitsverhältnisse im kirchlichen Dienst als ihre Angelegenheit selbständig zu ordnen. Um dem kirchlichen Auftrag und der daraus folgenden Besonderheit der Dienstgemeinschaft zwischen kirchlichen Dienstgebern und Mitarbeitern gerecht zu werden, wird mit dem Ziel, einvernehmliche dienst- und arbeitsvertragsrechtliche Regelungen zu erreichen, die folgende Ordnung erlassen:

I. Allgemeines

§ 1 Die Kommission

(1) Für das Erzbistum Freiburg wird eine "Kommission zur Ordnung des Dienst- und Arbeitsvertragsrechts" (Bistums-KODA) gebildet.

(2) Die Amtsperiode der Kommission beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit der konstituierenden Sitzung, jedoch nicht vor Ablauf der Amtsperiode der bisherigen Kommission. Bis zur konstituierenden Sitzung der neuen Kommission nimmt die bestehende Kommission die Aufgaben gemäß dieser Ordnung wahr, jedoch nicht über die Dauer von sechs Monaten über das Ende ihrer Amtsperiode hinaus.

§ 2 Aufgabe

(1) Aufgabe der Kommission ist die ständige Mitwirkung bei der Aufstellung von Normen, welche Inhalt, Abschluß und Beendigung von Arbeitsverhältnissen für die in § 3 Abs. 1 genannten Bereiche regeln. In die Regelungen der bischöflichen Sendung für pastorale Dienste oder religiöse Unterweisung kann die Kommission nicht eingreifen.

(2) Die Kommission wirkt ferner beratend mit bei der Vorbereitung der besonderen Regelungen für die Dienstverhältnisse der kirchlichen Beamten.

(3) In Erfüllung ihrer Aufgabe soll die Kommission bei den Beratungen die Empfehlungen der Kommission für den überdiözesanen Bereich (Zentral-KODA) berücksichtigen.

§ 3 Zuständigkeitsbereich

(1) Die Kommission wirkt mit bei der Regelung des Arbeitsvertragsrechts der folgenden Anstellungsträger:

1. des Erzbistums, auch als Rechtsträger von selbständig geführten Einrichtungen,

2. der Kirchengemeinden und Kirchenstiftungen,

3. der Verbände von Kirchengemeinden,

4. der Dienststellen, Einrichtungen und sonstigen selbständig geführten Stellen des Deutschen Caritasverbandes, des Caritasverbandes für die Erzdiözese Freiburg und dessen Gliederungen, der caritativen Fachverbände sowie sonstiger caritativer Rechtsträger, unbeschadet ihrer Rechtsform,

5. der sonstigen kirchlichen Einrichtungen in einer Rechtsform des öffentlichen oder privaten Rechts.

(2) Soweit kirchliche Anstellungsträger die Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes (AVR) anwenden, bleiben sie von der Zuständigkeit der Kommission ausgenommen.

II. Bildung und Arbeitsweise der Kommission

§ 4 Zusammensetzung

Der Kommission gehören als Mitglieder eine gleiche Anzahl von Vertretern der Dienstgeber und der Mitarbeiter an, und zwar auf jeder Seite 12 Vertreter.

§ 5 Berufung und Wahl der Mitglieder

(1) Die Vertreter der Dienstgeber werden durch den Generalvikar für eine Amtsperiode berufen. Hierbei sollen die in § 3 Absatz 1 genannten Bereiche angemessen berücksichtigt werden. Die Vertreter der Dienstgeber können vorzeitig abberufen werden. Als Dienstgebervertreter kann nicht berufen werden, wer aufgrund der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) Mitglied der Mitarbeitervertretung sein kann. Nicht im kirchlichen Dienst stehende Personen können Dienstgebervertreter sein, wenn sie als Mitglied eines kirchlichen Organs zur Entscheidung in arbeitsvertragsrechtlichen Angelegenheiten befugt sind.

(2) Die Vertreter der Mitarbeiter werden für eine Amtsperiode aus den verschiedenen Gruppen des kirchlichen Dienstes gewählt, und zwar aus

1. dem liturgischen und dem pastoralen Dienst,

2. der kirchlichen Verwaltung,

3. dem kirchlichen Bildungswesen,

4. den sozial-caritativen Diensten, soweit sie nicht in den Anwendungsbereich der Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes fallen.

Das Zahlenverhältnis der Vertreter dieser Gruppen zueinander beträgt 3:3:3:3. Die Zugehörigkeit zu einer dieser Gruppen richtet sich nach der ausgeübten Haupttätigkeit; hierüber entscheidet der Wahlausschuß. Kann der Wahlausschuß die Gruppenzugehörigkeit nicht klären, holt er die abschließende Entscheidung des Generalvikars ein.

(3) Wählbar sind Mitarbeiter, die der katholischen Kirche angehören, mindestens seit einem Jahr in einem kirchlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen und im übrigen die Voraussetzungen für die Wählbarkeit nach der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) für die Erzdiözese Freiburg erfüllen.

(4) Wahlvorschlagsberechtigt für jede Gruppe sind die Mitarbeiter, die seit mindestens sechs Monaten in einem kirchlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen und die übrigen Voraussetzungen für die Wahlberechtigung nach der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) für die Erzdiözese Freiburg erfüllen.

(5) Die Vertreter der Mitarbeiter werden durch Wahlbeauftragte gewählt. Wahlbeauftragte sind die Mitglieder der Mitarbeitervertretungen in den in § 3 Abs. 1 Ziffern 1, 2, 3 und 5 genannten Einrichtungen.

(6) Das Nähere regelt eine Wahlordnung, die Bestandteil dieser Ordnung ist.

§ 6 Wahl des Vorsitzenden

(1) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Kommission mit einfacher Mehrheit der Gesamtzahl ihrer Mitglieder geheim gewählt, und zwar der Vorsitzende in zweijährigem Wechsel einmal aus der Dienstgeberseite und das andere Mal aus der Mitarbeiterseite, der stellvertretende Vorsitzende aus der jeweils anderen Seite. § 11 Absatz 4 findet Anwendung. Bei der konstituierenden Sitzung und bis zur Wahl des Vorsitzenden leitet das nach Lebensjahren älteste Mitglied die Sitzung.

(2) Scheidet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vorzeitig aus, findet für den Rest der nach Absatz 1 vorgesehenen Zeit der Amtsführung eine Nachwahl statt.

§ 7 Vorzeitiges Ausscheiden und Nachfolge für ausgeschiedene Mitglieder

(1) Das Amt eines Mitglieds endet bei Wegfall der Voraussetzungen für die Berufung oder die Wählbarkeit sowie durch Niederlegung.

(2) Wird der Wegfall der Voraussetzungen für die Wählbarkeit durch den Dienstgeber festgestellt, so kann das betroffene Mitglied in entsprechender Anwendung des § 41 Absatz 3 der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) für die Erzdiözese Freiburg die Schlichtungsstelle anrufen. Die Feststellung und der Spruch der Schlichtungsstelle sind dem Vorsitzenden der Kommission unverzüglich mitzuteilen.

(3) Scheidet ein Mitglied auf der Dienstgeberseite vorzeitig aus, so beruft der Generalvikar ein neues Mitglied.

(4) Scheidet ein Mitglied auf der Mitarbeiterseite vorzeitig aus, so rückt ein neues Mitglied gemäß der Wahlordnung nach.

(5) Die Nachfolge gilt jeweils für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.

§ 8 Rechtsstellung

Für die Mitglieder der Kommission, die im kirchlichen Dienst stehen, steht die Tätigkeit anläßlich der Wahrnehmung von Aufgaben als Mitglied der Kommission dem Dienst gleich. Für die Vertreter der Dienstgeber im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 5 ist die Mitwirkung ein Ehrenamt.

§ 9 Freistellung/Schulung

(1) Die Mitglieder der Kommission werden zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben im notwendigen Umfang von der dienstlichen Tätigkeit freigestellt, insbesondere für die Teilnahme an den Sitzungen, für deren Vorbereitung sowie für den Besuch von Schulungsveranstaltungen, die die für die Arbeit in der Kommission erforderlichen Kenntnisse vermitteln. Über die Freistellung entscheidet das Erzbischöfliche Ordinariat.

(2) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende können auf Antrag in angemessenem Umfang von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt werden.

§ 10 Schutz der Vertreter der Mitarbeiter

(1) Die Vertreter der Mitarbeiter dürfen in der Ausübung ihres Amtes nicht behindert und aufgrund ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden.

(2) Einem Vertreter der Mitarbeiter in der Kommission darf nur gekündigt werden, wenn ein Grund für eine außerordentliche Kündigung vorliegt. Abweichend von Satz 1 ist die ordentliche Kündigung zulässig bei einem Verstoß des katholischen Mitarbeiters gegen die Verpflichtung, seine persönliche Lebensführung nach der Glaubens- und Sittenlehre sowie den übrigen Normen der katholischen Kirche einzurichten, bei einem Verstoß des nichtkatholischen Mitarbeiters gegen die Verpflichtung, in seiner persönlichen Lebensführung dem kirchlichen Charakter der Einrichtung nicht zu widersprechen. Die Sätze 1 und 2 gelten ebenfalls innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Amtszeit, es sei denn, die Mitgliedschaft ist nach § 7 Absatz 1 beendet.

(3) Die ordentliche Kündigung eines Vertreters der Mitarbeiter ist auch zulässig, wenn eine Einrichtung geschlossen wird, frühestens jedoch zum Zeitpunkt der Schließung der Einrichtung, es sei denn, daß die Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt durch zwingende betriebliche Erfordernisse bedingt ist. Wird nur ein Teil einer Einrichtung geschlossen, so sind die in Satz 1 genannten Vertreter der Mitarbeiter in einen anderen Teil der Einrichtung zu übernehmen. Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich, gilt Satz 1.

(4) Ein Vertreter der Mitarbeiter kann gegen seinen Willen in eine andere Dienststelle, Einrichtung oder sonstige selbständig geführte Stelle nur versetzt oder abgeordnet werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der Mitgliedschaft in der Kommission aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar ist.

(5) Vor Ausspruch einer Kündigung, Versetzung oder Abordnung ist die zuständige Mitarbeitervertretung den §§ 29 - 37 MAVO entsprechend zu beteiligen. Ist eine zuständige Mitarbeitervertretung nicht vorhanden, werden die Beteiligungsrechte von der Mitarbeitervertretung beim Erzb. Ordinariat wahrgenommen.

§ 11 Sitzungen und Geschäftsordnung

(1) Die Kommission tritt bei Bedarf zusammen. Eine Sitzung hat stattzufinden, wenn dies von einem Drittel der Mitglieder schriftlich und unter Angabe von Gründen verlangt wird.

(2) Der Vorsitzende lädt unter Angabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen - in Eilfällen acht Tage - vor der Sitzung ein. Er entscheidet auch über die Eilbedürftigkeit.

(3) Eine Sitzung kann nur stattfinden, wenn von jeder Seite mindestens jeweils die Hälfte der Mitglieder und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter persönlich anwesend sind.

(4) Sind Mitglieder verhindert, an einer Sitzung teilzunehmen, so ist die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied derselben Seite zulässig. Ein Mitglied kann zusätzlich nicht mehr als ein übertragenes Stimmrecht ausüben. Die schriftliche Übertragung des Stimmrechts ist dem Vorsitzenden nachzuweisen.

(5) Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

(6) Die Kommission kann sich eine Geschäftsordnung geben. Beschlüsse in Angelegenheiten der Geschäftsordnung (Verfahrensregelungen) werden mit einfacher Mehrheit gefaßt, soweit die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt.

III. Mitwirkung bei der Regelung des Arbeitsvertragsrechts

§ 12 Beschlüsse und ihre Durchführung

(1) Die Kommission faßt Beschlüsse mindestens mit Dreiviertel-Mehrheit der Gesamtzahl ihrer Mitglieder. Beschlüsse können in Angelegenheiten, die besonders eilbedürftig sind und für die eine mündliche Verhandlung entbehrlich ist, schriftlich herbeigeführt werden. Für das Zustandekommen eines Beschlusses im schriftlichen Verfahren ist Einstimmigkeit erforderlich.

(2) Die Beschlüsse werden dem für den Erlaß der arbeitsvertraglichen Regelungen zuständigen Erzbischof übermittelt.

(3) Beschlüsse, die dem geltenden kirchlichen Recht widersprechen, sind unwirksam. Ob eine Unwirksamkeit vorliegt, stellt der Erzbischof unter Angabe der Gründe fest.

(4) Sieht sich der Erzbischof nicht in der Lage, eine mit dem Beschluß übereinstimmende Regelung zu erlassen, so unterrichtet er innerhalb einer Frist von sechs Wochen hierüber unter Angabe seiner Gründe die Kommission; dabei kann er Gegenvorschläge unterbreiten.

(5) Die Kommission berät alsdann die Angelegenheit nochmals. Faßt sie einen den Gründen des Erzbischofs oder seinem Gegenvorschlag entsprechenden Beschluß, so leitet sie diesen dem Erzbischof zu, der eine mit dem Beschluß übereinstimmende Regelung erläßt.

§ 13 Der Vermittlungsausschuß

(1) Für den Zuständigkeitsbereich der Kommission wird ein Vermittlungsausschuß gebildet.

(2) Der Vermittlungsausschuß setzt sich aus fünf Personen zusammen, und zwar aus dem Vorsitzenden und vier Beisitzern, von denen zwei der Dienstgeberseite und zwei der Mitarbeiterseite angehören.

(3) Der Vorsitzende und jeder Beisitzer hat für den Fall der Verhinderung je einen Stellvertreter.

§ 14 Voraussetzung der Mitgliedschaft im Vermittlungsausschuß

(1) Der Vorsitzende des Vermittlungsausschusses und sein Stellvertreter dürfen weder im kirchlichen Dienst stehen noch dem Leitungsorgan einer kirchlichen Körperschaft oder eines anderen Trägers einer kirchlichen Einrichtung angehören. Sie müssen der katholischen Kirche angehören, die Befähigung zum Richteramt haben und im übrigen die Voraussetzungen für die Wählbarkeit gemäß § 8 Absatz 2 Nr. 3 MAVO erfüllen.

(2) Die Beisitzer und ihre Stellvertreter müssen den Erfordernissen des § 5 Absatz 1 Satz 4 und 5 bzw. des § 5 Absatz 3 entsprechen. Von den Beisitzern und ihren Stellvertretern darf auf jeder Seite nur je einer der Kommission angehören.

(3) Auf die Beisitzer finden die §§ 8, 9 Absatz 1 und 10 dieser Ordnung entsprechend Anwendung.

§ 15 Wahl- und Amtszeit des Vermittlungsausschusses

(1) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Kommission mindestens mit einer Dreiviertel-Mehrheit der Gesamtzahl ihrer Mitglieder geheim gewählt. Kommt in den ersten beiden Wahlgängen diese Mehrheit nicht zustande, so reicht in den weiteren Wahlgängen die einfache Mehrheit der Mitglieder aus.

(2) Die Beisitzer und ihre Stellvertreter werden jeweils nur von der Dienstgeberseite und von der Mitarbeiterseite der Kommission geheim gewählt. Für die dabei erforderlichen Mehrheiten gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Die Amtszeit des Vorsitzenden, der Beisitzer und der Stellvertreter beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Das Amt erlischt mit dem Ausscheiden aus der Kommission. Bei vorzeitigem Ausscheiden findet für den Rest der Amtszeit eine Nachwahl statt.

§ 16 Anrufung des Vermittlungsausschusses

(1) Falls ein Antrag in der Kommission nicht die für einen Beschluß erforderliche Mehrheit erhalten hat, jedoch mindestens die Hälfte der Mitglieder dem Antrag zugestimmt hat, legt der Vorsitzende diesen Antrag dem Vermittlungsausschuß dann vor, wenn wiederum mindestens die Hälfte der Mitglieder für die Anrufung des Vermittlungsausschusses stimmt.

(2) Ist es innerhalb einer Frist von zehn Wochen nach der ersten Beschlußfassung der Kommission nicht zu der in § 12 Absatz 5 vorgesehenen Regelung gekommen, so kann die Kommission die Anrufung des Vermittlungsausschusses mit einem Drittel der Gesamtzahl ihrer Mitglieder beschließen.

§ 17 Vermittlungsverfahren

(1) Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet das Vermittlungsverfahren nach pflichtgemäßem Ermessen. Er kann an dem Vermittlungsverfahren Sachverständige beteiligen. Das Vermittlungsverfahren wird mit einem Vermittlungsvorschlag abgeschlossen. Dem Vermittlungsvorschlag müssen mindestens drei Mitglieder des Vermittlungsausschusses zugestimmt haben.

(2) Das Vermittlungsverfahren ist nicht öffentlich.

(3) Im Fall eines Vermittlungsverfahrens nach § 16 Absatz 1 legt der Vermittlungsausschuß den Vermittlungsvorschlag der Kommission vor. Im Fall eines Vermittlungsverfahrens nach § 16 Absatz 2 legt der Vermittlungsausschuß den Vermittlungsvorschlag der Kommission und dem Erzbischof vor. Wird dem Vorschlag im Falle des Satzes 1 nicht von der Kommission und dem Erzbischof zugestimmt, bleibt es bei der bisherigen Regelung. Soweit im Einzelfall ein unabweisbares Regelungsbedürfnis vorliegt, das durch den Erzbischof festgestellt wird, trifft dieser die notwendige Entscheidung. Die Begründung hierfür teilt der Erzbischof der Kommission mit.

§ 17 a Rechtsweg (Vorläufige Regelung)

(1) In allen Rechtsstreitigkeiten über Angelegenheiten der Bistums-KODA-Ordnung und der Bistums-KODA-Wahlordnung kann die mitarbeitervertretungsrechtliche Schlichtungsstelle (§ 40 MAVO) angerufen werden.

(2) Antragsberechtigt sind

a) die Hälfte der Mitglieder der Bistums-KODA oder die Mehrheit der Mitglieder der Dienstgeber- bzw. der Mitarbeiterseite der Bistums-KODA,

b) in Angelegenheiten der §§ 8 bis 10 der Bistums-KODA-Ordnung jedes Mitglied der Bistums-KODA,

c) in Angelegenheiten des Wahlverfahrensrechts jeder Dienstgeber und Mitarbeiter.

(3) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch eine Handlung oder Unterlassung in eigenen oder der Bistums-KODA zustehenden Rechten verletzt zu sein.

(4) Im Verfahren nach Absatz 1 sind Bevollmächtigte oder Beistände zugelassen.

(5) In allen Rechtsstreitigkeiten über Angelegenheiten der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes und der diese ergänzenden Wahlordnungen kann die mitarbeitervertretungsrechtliche Schlichtungsstelle (§ 40 MAVO) angerufen werden. Antragsberechtigt sind:

a) die Hälfte der Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission oder die Mehrheit der Mitglieder der Dienstgeberseite bzw. der Mitarbeiterseite in der Arbeitsrechtlichen Kommission,

b) in Angelegenheiten der §§ 6, 8, 9, 12 und 16 jedes Mitglied der Arbeitsrechtlichen Kommission, der betroffene Diözesancaritasverband und der Deutsche Caritasverband,

c) in Angelegenheiten des Wahlverfahrensrechts jeder Dienstgeber und Mitarbeiter, der betrofffene Diözesancaritasverband und der Deutsche Caritasverband.

Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend.

IV. Mitwirkung bei der Regelung des kirchlichen Beamtenrechts

§ 18 Beschlüsse zum kirchlichen Beamtenrecht

(1) Vor Erlaß der besonderen Regelungen für das Dienstverhältnis der kirchlichen Beamten wird die Kommission vom Erzbischof angehört. Entwürfe der vorgesehenen Regelungen werden der Kommission vom Erzbischof zugeleitet.

(2) Beschlüsse der Kommission im Anhörungsverfahren bedürfen einer Mehrheit der Gesamtzahl der Mitglieder.

(3) Die Kommission erhält zur Abgabe ihrer Stellungnahme eine angemessene Frist von bis zu drei Monaten. In begründeten Fällen kann die Frist verlängert werden. Verstreicht die Frist, ohne daß eine Stellungnahme abgegeben wurde, gilt das Anhörungsverfahren als beendet.

V. Kosten, Schlußbestimmungen

§ 19 Kosten

(1) Das Erzbistum stellt für die Sitzungen der Kommission und deren Vorbereitung sowie für die laufende Geschäftsführung in dem erforderlichen Umfang Raum, Geschäftsbedarf und Personalkräfte zur Verfügung und trägt die notwendigen Kosten einschließlich der Reisekosten.

(2) Das Erzbistum trägt auch die notwendigen Kosten für die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen im Sinne des § 9.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die Kosten, die durch die Tätigkeit des Vermittlungsausschusses und der Schlichtungsstelle entstehen. Die für die Durchführung des Verfahrens vor der Schlichtungsstelle notwendigen Auslagen der Verfahrensbeteiligten trägt die Erzdiözese nach Maßgabe der Schlichtungsverfahrensordnung.

§ 20 Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung betreffs Einsetzung einer "Kommission zur Ordnung des Dienst- und Arbeitsvertragsrechts im Erzbistum Freiburg" (Bistums-KODA-Ordnung) vom 29. Mai 1979 (Amtsblatt 1979, S. 127) außer Kraft.

Freiburg i. Br., den 20. Dezember 1990

.........................

(Erzbischof)

BKODAO.DOC

.Anfang Verzeichnis V.

VERORDNUNG ÜBER DIE "KOMMISSION ZUR ORDNUNG DES DIENST- UND ARBEITSVERTRAGSRECHTS" IM ERZBISTUM FREIBURG
(BISTUMS-KODA-ORDNUNG)

Präambel

I. Allgemeines

§ 1 Die Kommission

§ 2 Aufgabe

§ 3 Zuständigkeitsbereich

II. Bildung und Arbeitsweise der Kommission

§ 4 Zusammensetzung

§ 5 Berufung und Wahl der Mitglieder

§ 6 Wahl des Vorsitzenden

§ 7 Vorzeitiges Ausscheiden und Nachfolge für ausgeschiedene Mitglieder

§ 8 Rechtsstellung

§ 9 Freistellung/Schulung

§ 10 Schutz der Vertreter der Mitarbeiter

§ 11 Sitzungen und Geschäftsordnung

III. Mitwirkung bei der Regelung des Arbeitsvertragsrechts

§ 12 Beschlüsse und ihre Durchführung

§ 13 Der Vermittlungsausschuß

§ 14 Voraussetzung der Mitgliedschaft im Vermittlungsausschuß

§ 15 Wahl- und Amtszeit des Vermittlungsausschusses

§ 16 Anrufung des Vermittlungsausschusses

§ 17 Vermittlungsverfahren

§ 17 a Anrufung der MAVO-Schlichtungsstelle

IV. Mitwirkung bei der Regelung des kirchlichen Beamtenrechts

§ 18 Beschlüsse zum kirchlichen Beamtenrecht

V. Kosten, Schlußbestimmungen

§ 19 Kosten

§ 20 Inkrafttreten

.Ende Verzeichnis V.