Dienstordnung für

Gemeindereferenten/Gemeindereferentinnen, Gemeindeassistenten/Gemeindeassistentinnen und Gemeindepraktikanten/Gemeindepraktikantinnen in der Erzdiözese Freiburg

Abschnitt I
Geltungsbereich

§ 1

Geltungsbereich

(1) Die nachfolgenden Regelungen gelten für Gemeindereferenten/Gemeindereferentinnen, für Gemeindeassistenten/Gemeindeassistentinnen und für Gemeindepraktikanten/Gemeindepraktikantinnen in der praxisbegleitenden Ausbildung im Dienst des Erzbistums Freiburg.

(2) Für den Dienst gilt die Ordnung für Gemeindereferenten/Gemeindereferentinnen in der Erzdiözese Freiburg in ihrer jeweils geltenden Fassung.

(3) Für Gemeindepraktikanten/Gemeindepraktikantinnen und Gemeindeassistenten/Gemeindeassistentinnen im Berufspraktischen Jahr finden die für Ausbildungsverhältnisse allgemein geltenden arbeitsrechtlichen Regelungen des Erzbistums Freiburg in ihrer jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung, sofern nachfolgend nichts anderes geregelt ist.

(4) Für Gemeindeassistenten/Gemeindeassistentinnen in der Berufseinführung und Gemeindereferenten/Gemeindereferentinnen finden die für Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen im kirchlichen Dienst des Erzbistums Freiburg geltenden arbeitsrechtlichen Regelungen in ihrer jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung, sofern nachfolgend nichts anderes geregelt ist.

§ 2

Berufsbezeichnung

(1) Die Berufsbezeichnung "Gemeindereferent" bzw. "Gemeindereferentin" gilt für pastorale Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen mit einer entsprechenden Ausbildung an einem Seminar (Fachschule / Fachakademie) für Gemeindepastoral und Religionspädagogik bzw. an einer Fachhochschule oder mit einer berufs- bzw. praxisbegleitenden Ausbildung nach Abschluß der Berufseinführung.

(2) Für die Dauer des Berufspraktischen Jahres und und der Zweiten Bildungsphase führt der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin die Dienstbezeichnung "Gemeindeassistent" bzw. "Gemeindeassistentin".

(3) Für die Dauer der praxisbegleitenden Ausbildung führt der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin die Dienstbezeichnung "Gemeindepraktikant" bzw. "Gemeindepraktikantin".

Abschnitt II

Generelle Bestimmungen

§ 3

Unmittelbarer Dienstvorgesetzter

(1) Unmittelbarer Dienstvorgesetzter ist der im Dienstbereich für die Seelsorge Verantwortliche bzw. die vom Erzbischöflichen Ordinariat zum unmittelbaren Dienstvorgesetzten bestellte Person.

(2) Unbeschadet der eigenen Verantwortung in dem zugewiesenen Aufgabenbereich ist der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin im pastoralen Dienst um der Einheit des pastoralen Dienstes willen an die Weisungen des unmittelbaren Dienstvorgesetzten gebunden. Für den schulischen Religionsunterricht sind die Anweisungen der zuständigen kirchlichen und staatlichen Stellen zu beachten.

§ 4

Dienstaufgaben

Der Dienstbereich und die Aufgaben an der zugewiesenen Stelle werden durch das Erzbischöfliche Ordinariat im Benehmen mit dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten und dem pastoralen Mitarbeiter/der pastoralen Mitarbeiterin festgelegt. Hierbei werden die pastoralen Erfordernisse und die besonderen Belange und Fähigkeiten des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin im pastoralen Dienst berücksichtigt.

§ 5

Verpflichtung zur Zusammenarbeit

Der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin im pastoralen Dienst ist zur Zusammenarbeit mit den anderen Mitarbeitern/ Mitarbeiterinnen im pastoralen Dienst seines/ihres Dienstbereichs wie auch zur Teilnahme an deren Dienstbesprechungen verpflichtet.

§ 6

Arbeitszeit

(1) Die Aufgaben sind so zu bestimmen, daß sie in der Regel innerhalb der allgemein im kirchlichen Dienst geltenden wöchentlichen Arbeitszeit erfüllt werden können.

(2) Die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Tage der Woche einschließlich der Sonn- und Feiertage erfolgt durch den unmittelbaren Dienstvorgesetzten in Absprache mit dem Mitarbeiter/ der Mitarbeiterin im pastoralen Dienst. Sie bestimmt sich nach den zugewiesenen Aufgaben und den hieraus folgenden dienstlichen Notwendigkeiten.

(3) Über die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit ist durch Freizeit auszugleichen.

(4) Dem Mitarbeiter/der Mitarbeiterin im pastoralen Dienst steht wöchentlich ein dienstfreier Tag zu, bei regelmäßigem Dienst an Sonn- und Feiertagen darüber hinaus ein freier Samstag mit darauffolgendem Sonntag im Monat. Mindestens die Hälfte der Samstage mit darauffolgendem Sonntag muß im Jahresdurchschnitt dienstfrei bleiben.

(5) Grundsätzlich ist der Urlaub während der Schulferien und möglichst zusammenhängend zu nehmen.

§ 7

Genehmigung von Dienstfahrten

Dienstfahrten innerhalb des Dienstbereiches gelten allgemein als genehmigt. Dienstfahrten in einen Ort außerhalb des Dienstbereiches bedürfen vor Antritt der Genehmigung des unmittelbaren Dienstvorgesetzten.

Abschnitt III

Ausbildungsverhältnis

§ 8

Praxisbegleitende Ausbildung

(1) Ziel, Dauer und Verlauf der praxisbegleitenden Ausbildung bestimmen sich nach Teil I der Ordnung für Gemeindereferenten/Gemeindereferentinnen in der Erzdiözese Freiburg in ihrer jeweils geltenden Fassung.

(2) Während der praxisbegleitenden Ausbildung besteht ein zum Zweck der Ausbildung befristetes Arbeitsverhältnis.

(3) Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit dem Tag des Dienstantritts, der vom Erzbischöflichen Ordinariat festgesetzt wird, und endet

- mit Beginn des Berufspraktischen Jahres gem. § 9 oder

- zu dem Zeitpunkt, in dem aufgrund des abgeschlossenen theologischen Studiums der Beginn des Berufspraktischen Jahres möglich oder der Abschluß des theologischen Studiums endgültig nicht mehr möglich ist.

(4) Für den Fall der ganzen oder teilweisen Wiederholung einzelner Teile des theologischen Studiums verlängert sich das Ausbildungsverhältnis um den dafür festgelegten Zeitraum.

(5) Es wird eine Praktikumsvergütung bezahlt. Diese beträgt

- im ersten Jahr der Ausbildung zwei Drittel der Vergütungsgruppe VI b BAT,

- im zweiten und dritten Jahr der Ausbildung zwei Drittel der Vergütungsgruppe Vc BAT,

jeweils Grundvergütung, Ortszuschlag und Allgemeine Zulage.

(6) Der Gemeindepraktikant/die Gemeindepraktikantin hat Anspruch auf Erholungsurlaub nach den für Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen im Angestelltenverhältnis vorgesehenen Regeln.

(7) Der Gemeindepraktikant/die Gemeindepraktikantin wird für das Berufspraktische Jahr gem. § 9 zugelassen, es sei denn, daß es sich zeigt, daß er/sie den persönlichen und fachlichen Anforderungen nach Teil I Ziffer 3 der Ordnung für Gemeindereferenten/Gemeindereferentinnen in der Erzdiözese Freiburg nicht genügt.

§ 9

Berufspraktisches Jahr

(1) Ziel, Dauer und Gestaltung des Berufspraktischen Jahres bestimmen sich nach Teil II der Ordnung für Gemeindereferenten/Gemeindereferentinnen in der Erzdiözese Freiburg in ihrer jeweils geltenden Fassung.

(2) Während des Berufspraktischen Jahres besteht ein zum Zweck der Ausbildung befristetes Vollzeitarbeitsverhältnis; § 6 AVVO findet keine Anwendung.

(3) Das Berufspraktische Jahr beginnt mit dem Tag des Dienstantritts, der vom Erzbischöflichen Ordinariat festgesetzt wird, und endet mit Ablauf des Monats, in dem die erste Dienstprüfung abgeschlossen wird, spätestens jedoch mit Ablauf eines Jahres.

(4) Für den Fall der ganzen oder teilweisen Wiederholung des Berufspraktischen Jahres verlängert sich das Ausbildungsverhältnis um den dafür festgelegten Zeitraum.

(5) Während des Berufspraktischen Jahres wird eine Praktikumsvergütung bezahlt. Diese beträgt zwei Drittel der Vergütungsgruppe V b BAT (Grundvergütung, Ortszuschlag und Allgemeine Zulage).

(6) Der/die Auszubildende hat Anspruch auf Erholungsurlaub nach den für Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen im Angestelltenverhältnis vorgesehenen Regeln.

(7) Die Probezeit entfällt, wenn ein Ausbildungsverhältnis nach § 8 von mindestens 6 Monaten Dauer im Erzbistum Freiburg voranging.

Abschnitt IV

Arbeitsverhältnis nach der Ausbildung

§ 10

Begründung eines Arbeitsverhältnisses für die Zweite Bildungsphase

(1) Die Einstellung für die Berufseinführung (Zweite Bildungsphase) erfolgt im Anschluß an das Berufspraktische Jahr bzw. im Anschluß an ein achtsemestriges Studium an einer Fachhochschule oder einer entsprechenden Ausbildungseinrichtung (vgl. Teil I Ziff. 5.1.1 der Ordnung für Gemeindereferenten/Gemeindereferentinnen in der Erzdiözese Freiburg) durch Begründung eines auf zwei Jahre befristeten Vollzeitarbeitsverhältnisses; § 6 AVVO findet keine Anwendung. Die Probezeit entfällt, wenn das Berufspraktische Jahr im Erzbistum Freiburg abgeleistet wurde.

(2) Entstehen während der Berufseinführung Zweifel hinsichtlich der Eignung und Befähigung oder treten Leistungmängel auf oder wird die Zweite Dienstprüfung nicht bestanden, kann das Erzbischöfliche Ordinariat die teilweise oder ganze Wiederholung der Berufseinführung bzw. die Wiederholung der Zweiten Dienstprüfung anordnen.

(3) Wird die Berufseinführung für einen Zeitraum von drei bis zwölf Monaten unterbrochen (z.B. wegen Krankheit, Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub etc.), wird das Arbeitsverhältnis um ein Jahr verlängert. Bei längerer Unterbrechung wird zur Wiederholung der Berufseinführung erneut ein auf zwei Jahre befristetes Arbeitsverhältnis begründet. Über Ausnahmen entscheidet das Erzbischöfliche Ordinariat.

 

§ 11

Begründung eines Arbeitsverhältnisses für die Dritte Bildungsphase

(1) Nach Abschluß der Berufseinführung und Ablegung der Zweiten Dienstprüfung entscheidet das Erzbischöfliche Ordinariat über die Begründung eines Arbeitsverhältnisses auf unbestimmte Dauer.

(2) Es besteht kein Rechtsanspruch auf die unbefristete Anstellung.

(3) Voraussetzung für die unbefristete Anstellung ist die kirchliche Sendung als Beauftragung zum pastoralen Dienst sowie die Missio canonica zur Erteilung von schulischem Religionsunterricht.

(4) Die Probezeit entfällt, wenn die Berufseinführung im Erzbistum Freiburg abgeleistet wurde.

§ 12

Eingruppierung

Die Eingruppierung der Gemeindeassistenten/Gemeindeassistentinnen und der Gemeindreferenten /Gemeindereferentinnen richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen des Vergütungsgruppenverzeichnisses (Anlage 1 zur AVVO).

§ 13

Zeitzuschläge

Zeitzuschläge werden gewährt mit Ausnahme der Zeitzuschläge für Überstunden sowie mit der Maßgabe, daß Zeiten der Teilnahme an gottesdienstlichen Feiern nicht berücksichtigt werden. Überstundenvergütungen werden nicht gewährt. Die Zeitzuschläge können durch Nebenabrede zum Arbeitsvertrag oder durch Dienstvereinbarung gem. § 38 Abs. 3 MAVO pauschaliert werden.

§ 14

Religionsunterricht

Zum dienstlichen Auftrag gehört die Erteilung von sechs bis zehn Wochenstunden schulischen Religionsunterrichts. Über Ausnahmen entscheidet das Erzbischöfliche Ordinariat.

§ 15

Stellenwechsel

(1) Der Gemeindeassistent/die Gemeindeassistentin bzw. der Gemeindereferent/die Gemeindereferentin kann abgeordnet und versetzt werden, wenn dienstliche, insbesondere pastorale Gründe dies erfordern. Hierbei werden besondere persönliche und familiäre Verhältnisse angemessen berücksichtigt. Der Gemeindeassistent/die Gemeindeassistentin bzw. der Gemeindereferent/die Gemeindereferentin ist vor der Anordnung der Abordnung oder Versetzung zu hören.

(2) Der Gemeindeassistent/die Gemeindeassistentin bzw. der Gemeindereferent/die Gemeindereferentin kann sich um eine andere Stelle bewerben.

§ 16

Wohnen im Dienstbereich

Der Gemeindeassistent/die Gemeindeassistentin bzw. der Gemeindereferent/die Gemeindereferentin ist verpflichtet, in der Pfarrei, in der er/sie tätig ist, zu wohnen. Bei einer Zuweisung zu einem Pfarrverband oder einer sonstigen überörtlichen Einrichtung ist in einer Gemeinde des Dienstbereiches Wohnung zu nehmen. Über Ausnahmen entscheidet das Erzbischöfliche Ordinariat.

 

 

Abschnitt V

Schlußbestimmungen

§ 17

Inkrafttreten

Nachdem die Bistums-KODA gemäß § 12 Abs. 1 der Bistums-KODA-Ordnung einen übereinstimmenden Beschluß gefaßt hat, tritt diese Ordnung am 01. August 1997 in Kraft.

 

Freiburg im Breisgau, den ...........................................

 

.......................................................................................

+ Oskar Saier

Erzbischof

 

 

DVOGR-97