1.2. Für Meinungsverschiedenheiten, an denen der Diözesan-Caritasverband beteiligt ist, ist die Zentrale Schlichtungsstelle des Deutschen Caritasverbandes e.V. in Freiburg zuständig (§ 22 Abs, 2 AVR).
1.3. Für die Schlichtungsstelle wird beim Diözesan-Caritasverband Freiburg, Alois-Eckert-Str. 6, 79111 Freiburg, eine Geschäftsstelle eingerichtet.
1.4. Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte bleibt von dieser Ordnung unberührt. Durch die Anrufung der Schlichtungsstelle werden gesetzliche Fristen für die Anrufung des Arbeitsgerichtes nicht gewahrt.
2. Zusammensetzung der Schlichtungsstelle
2.1. Die Schlichtungsstelle besteht aus dem
Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, je einem
Beisitzer und je zwei stellvertretenden Beisitzern der
Dienstgeber- und Mitarbeiterseite sowie der Geschäftsstelle.
Bei Verhinderung des Vorsitzenden wird dieser vom ersten
stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
zweiten stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
Entsprechendes gilt für die Beisitzer.
2.2. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende
2. dürfen weder im kirchlichen Dienst stehen noch dem Leitungsorgan einer kirchlichen Einrichtung angehören,
3. sollen der katholischen Kirche angehören,
4. dürfen in der Ausübung ihrer allgemeinen kirchlichen Gliedschaftsrechte nicht gehindert sein.
2.3. Die Beisitzer und die stellvertretenden Beisitzer
2. sollen der katholischen Kirche angehören,
3. dürfen in der Ausübung ihrer
allgemeinen kirchlichen Gliedschaftsrechte nicht gehindert
sein.
2.4. Hinsichtlich des Ausschlusses oder der Ablehnung von Mitgliedern der Schlichtungsstelle gelten die §§ 41 bis 48 ZPO entsprechend.
3. Bestellung, Wahl und Amtszeit der Mitglieder der Schlichtungsstelle
3.1. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende werden von den Beisitzern und den stellvertretenden Beisitzern für die Dauer der Amtszeit gewählt. Der Vorstand des Diözesan-Caritasverbandes schlägt ihnen hierzu bis zu drei Personen und bei den stellvertretenden Vorsitzenden bis zu vier Personen zur Wahl vor und bestellt den gewählten Vorsitzenden und den Stellvertreter. Für die Wahl ist die Mehrheit der Stimmen der Wahlberechtigten erforderlich. Kommt diese Mehrheit nicht zustande, so schlägt der Vorstand des Diözesan-Caritasverbandes weitere Personen vor. Kommt auch dann eine Wahl nicht zustande, so bestellt der Vorstand des Diözesan-Caritasverbandes den Vorsitzenden und die beiden stellvertretenden Stellvertreter.
3.2. Der Beisitzer und die stellvertretende Beisitzer der Dienstgeberseite werden vom Vorstand des Diözesan-Caritasverbandes für die Dauer der Amtszeit bestellt. Der Beisitzer und die stellvertretenden Beisitzer der Mitarbeiterseite werden von der Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen "B", für die Dauer der Amtszeit gewählt.
3.3. Die Amtszeit der Mitglieder der
Schlichtungsstelle beträgt vier Jahre. Bei vorzeitigem
Ausscheiden eines Mitgliedes findet für die restliche Dauer
der Amtszeit eine Nachwahl statt. Die Mitglieder der
Schlichtungsstelle bleiben nach Ablauf der Amtszeit bis zur
Neuwahl bzw. Bestellung ihrer Nachfolger im Amt.
3.4. Die Amtszeit des Vorsitzenden, der Beisitzer und der
Stellvertreter erlischt,
2. bei Wegfall der Wahl- bzw. Berufungsvoraussetzungen.
4. Rechtsstellung der Mitglieder der Schlichtungsstelle
4.1. Die Mitglieder der Schlichtungsstelle sind unabhängig und nur an das Recht und ihr Gewissen gebunden. Sie unterliegen während ihrer Amtszeit und nach dem Ausscheiden aus dem Amt der Schweigepflicht.
4.2. Die Mitglieder der Schlichtungsstelle sind ehrenamtlich tätig. Reisekosten werden gemäß der Reisekostenordnung des Diözesan-Caritasverbandes erstattet. Die Beisitzer der Schlichtungsstelle und deren Stellvertreter sind zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben im notwendigen Umfang von der dienstlichen Tätigkeit freizustellen. Dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden kann eine pauschale Aufwandsentschädigung gewährt werden.
4.3. Auf den Beisitzer und die
stellvertretenden Beisitzer der Mitarbeiterseite finden die
§§ 18 und 19 der Mitarbeitervertretungsordnung
entsprechend Anwendung.
Teil 2 Verfahrensvorschriften
5. Verfahrensgrundsätze
Die Schlichtungsstelle tritt zusammen und entscheidet in der Besetzung mit dem Vorsitzenden im schriftlichen Schlichtungsverfahren gemäß Zif. 9. oder in der Besetzung mit dem Vorsitzenden und je einem Beisitzer der Dienstgeber und der Mitarbeiter gemäß Zif. 10. Im Falle der Verhinderung treten an ihre Stelle die jeweiligen Stellvertreter.
6. BevolImächtigte
Die Beteiligten können sich vor der Schlichtungsstelle durch einen mit entsprechender schriftlicher Vollmacht versehenen Rechtsanwalt oder eine sonstige zur gesetzlichen Vertretung befugte Person vertreten lassen. Andere Bevollmächtigte bzw. Beistände können zugelassen werden, wenn die Gegenseite einverstanden ist. Die Entscheidung erfolgt durch den Vorsitzenden.
7. Antragserfordernis
7.2. Der Antrag muss den Antragsteller, den Antragsgegner, evtl. sonstige Beteiligte und den Streitgegenstand bezeichnen. Er soll eine Begründung und ein bestimmtes Antragsbegehren enthalten.
7.3. Zur Begründung dienende Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, wesentliche Schriftstücke und Beweisurkunden als Anlage beigefügt werden.
7.4. Entspricht der Antrag nicht den Anforderungen des Abs. 7.2, so kann der Vorsitzende den Antragsteller zur erforderlichen Ergänzungen innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist auffordern.
7.5. Trifft der Antrag eine Angelegenheit, die nicht in die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle fällt, oder ist er offensichtlich unbegründet, kann der Vorsitzende den Antragsteller hierauf mit entsprechender Begründung hinweisen und Gelegenheit geben, binnen angemessener Frist zu erklären, ob der Antrag aufrechterhalten wird. Hält der Antragsteller dennoch seinen Antrag aufrecht, kann ihn der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren durch eine mit Begründung versehene Entscheidung abweisen. Fällt die Angelegenheit in die Zuständigkeit einer anderen Schlichtungsstelle, so hat der Vorsitzende die Beteiligten hierüber aufzuklären.
7.6. Der Antragsteller kann seinen Antrag ändern, wenn die übrigen Beteiligten dem zustimmen oder der Vorsitzende die Änderung für sachdienlich hält.
7.7. Der Antrag kann vom Antragsteller jederzeit zurückgenommen werden. Erfolgt die Zurücknahme außerhalb der mündlichen Schlichtungsverhandlung, ist sie schriftlich gegenüber der Geschäftsstelle zu erklären.
8. Vorbereitung der Schlichtungsverhandlung
8.1. Der Vorsitzende übersendet den Antrag an den Antragsgegner und bestimmt eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme/Antragserwiderung.
8.2. Der Vorsitzende übermittelt eine Stellungnahme/Antragserwiderung des Antragstellers/Antragsgegners jeweils den anderen Beteiligten. Durch den Vorsitzenden kann ein Termin bestimmt werden, bis zu dem abschließend schriftsätzlich vorzutragen ist.
8.3. Der Vorsitzende kann den Antragssteller und den Antragsgegner zur Ergänzung und Erläuterung ihres Vorbringens sowie zur Benennung von Beweismitteln auffordern. Hierfür kann eine Frist gesetzt werden.
8.4. Der Vorsitzende wirkt in jeder Phase des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hin. Er trifft bereits vor der mündlichen Schlichtungsverhandlung alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um das Schlichtungsverfahren einvernehmlich zu erledigen.
9.1. Der Vorsitzende kann im Einvernehmen mit den Beteiligten auch ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren schlichten. Hierzu unterbreitet er den Beteiligten im schriftlichen Verfahren nach Aktenlage einen Schlichtungsvorschlag. Er kann den Beteiligten eine Frist zur schriftlichen Äußerung setzen.
9.2. Erfolgt zwischen den Beteiligten eine Einigung, so wird das Ergebnis vom Vorsitzenden beurkundet und den Beteiligten zugeleitet. Erfolgt keine Einigung, so hat der Vorsitzende auf Antrag eines Beteiligten eine mündliche Verhandlung der Schlichtungsstelle anzusetzen.
9.3. Wird kein Antrag auf eine mündliche Schlichtungsverhandlung gestellt, stellt der Vorsitzende das Scheitern des Schlichtungsverfahrens fest und verfügt die Einstellung des Verfahrens. Die Einstellungsverfügung ist den Beteiligten zuzuleiten.
10. Mündliche Schlichtungsverhandlung
10.2. Die Verhandlungen der Schlichtungsstelle sind nicht öffentlich.
10.3. Die Schlichtungsverhandlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Der Vorsitzende oder ein von ihm beauftragter Beisitzer führt in den Sach- und Streitstand ein. Die Schlichtungsstelle erörtert mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage und gibt Gelegenheit zur Stellungnahme.
10.4. Der Vorsitzende kann sachverständige Personen beiziehen.
10.5. Über jede mündliche Schlichtungsverhandlung ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist den Beteiligten zuzuleiten.
10.6. Der Vorsitzende kann die persönliche Anwesenheit von Beteiligten in jeder Phase des Verfahrens anordnen.
10.7. Im Einzelfall können die Beteiligten zur gütlichen Beilegung des Streitfalls auch zur mündlichen Schlichtungsverhandlung vor dem Vorsitzenden geladen werden.
11. Schlichtungsvorschlag
11.1. Die Schlichtungsstelle hat auf eine Einigung zwischen den Beteiligten hinzuwirken. Sie unterbreitet den Beteiligten einen Schlichtungsvorschlag, der in das Protokoll aufzunehmen ist.
11.2. Wird der Schlichtungsvorschlag in der mündlichen Schlichtungsverhandlung angenommen, ist die Einigung zu protokollieren und von Antragsteller und Antragsgegner zu genehmigen.
11.3. Kommt in der mündlichen Schlichtungsverhandlung eine Einigung nicht zustande, unterbreitet die Schlichtungsstelle einen Schlichtungsvorschlag, der in das Protokoll aufzunehmen ist. Die Schlichtungsstelle beschließt mit Stimmenmehrheit; wobei Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden. Der schriftliche Schlichtungsvorschlag wird vom Vorsitzenden den Beteiligten mit einer Fristsetzung für die Annahme bzw. Ablehnung zugeleitet. Der Schlichtungsvorschlag wird verbindlich, wenn er von den Beteiligten innerhalb der angesetzten Frist angenommen wird.
11.4. Wird der Schlichtungsvorschlag von den Beteiligten innerhalb der angesetzten Frist nicht angenommen, stellt der Vorsitzende das Scheitern des Schlichtungsverfahrens fest und verfügt die Einstellung des Verfahrens. Hierauf hat der Vorsitzende die Beteiligten hinzuweisen.
11.5. Die Einstellungsverfügung ist vom Vorsitzenden und den Beisitzern, die an dem Verfahren mitgewirkt haben, zu unterzeichnen und den Beteiligten zuzuleiten.
12. Schlichtungsangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung
Die Schlichtungsstelle kann Schlichtungsangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung der beim Deutschen Caritasverband errichteten Zentralen Schlichtungsstelle zur Begutachtung vorlegen.
13.1. Das Verfahren vor der Schlichtungsstelle ist für die Beteiligten kostenfrei. Die durch das Tätigwerden der Schlichtungsstelle entstehenden Kosten trägt der Diözesan-Caritasverband Freiburg.
13.2. Die Kosten der Beteiligten einschließlich der von diesen Bevollmächtigten werden von diesen selbst getragen. Die notwendigen Auslagen für die von der Schlichtungsstelle geladenen oder vernommenen Zeugen und Sachverständigen trägt der Diözesan-Caritasverband Freiburg.
Die Neufassung der Schlichtungsordnung tritt am 26.05.2000 in Kraft.
Friedrich Schmid Justitiar