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INFO 2/02 gbmvo Georg Grädler |
Juli
2002 |
KODAINFO Abschaffung GBMVO |
Benachteiligung bei Geringfügig
Beschäftigten beseitigt
Nach langem Ringen der Mitarbeiterseite haben wir erreicht,
dass die Bistums-KODA am 4. Juli beschlossen hat, die
Benachteiligung der geringfügig Beschäftigten zu beseitigen. Wir gehen wie
immer auch davon aus, dass der Herr Erzbischof bzw. ein Diözesanadministrator
dies unterschreiben wird.
Künftig werden alle Beschäftigten nach dem gleichen Recht,
nämlich der Arbeits-Vertrags- und Vergütungsordnung (AVVO) behandelt werden.
Die Ordnung für geringfügig Beschäftigte (GBMVO) wird zum 31.12.2002
aufgehoben.
In einer Übergangsregelung wird festgelegt, dass alle ab 1.
Oktober neu Eingestellten bereits nach diesem Recht behandelt werden. Für die
bisher nach GBMVO Beschäftigten gilt, dass für Sie zum 1.1.2003 das neue Recht
angewandt wird. Dies bedeutet, dass diese Arbeitsverhältnisse neu geregelt
werden. Hier wird auf die MAVen Arbeit zukommen.
Künftig gibt es lediglich noch eine Ausnahmemöglichkeit bei
der Eingruppierung:
Für Mitarbeiter, deren Arbeitszeit (§
5) wöchentlich bis zu vier Stunden beträgt, gelten folgende abweichenden
Regelungen:
Im
ausdrücklichen Einvernehmen und nach Belehrung über die sich in sozialversicherungsrechtlicher
Hinsicht ergebenden Folgen kann
a)
von der Eingruppierung gemäß § 15
abgesehen und eine von § 19 abweichende geringere Vergütung vereinbart werden,
b)
von den jeweiligen Regelungen über
die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung, einer Jubiläumszuwendung, eines
Urlaubsgeldes und von vermögenswirksamen Leistungen einzelvertraglich abgewichen
werden.
Vereinbarungen nach Satz 1 können vom
Mitarbeiter widerrufen werden. Die Widerrufsfrist beträgt sechs Wochen zum
Schluss eines Kalendervierteljahres.
(2) Absatz 1 gilt für Religionslehrer im kirchlichen
Dienst an öffentlichen Schulen, sowie für Lehrkräfte an Katholischen Freien
Schulen mit der Maßgabe, dass die Pauschalierungsmöglichkeit eingeräumt wird,
soweit deren Arbeitszeit wöchentlich bis zu vier Deputatsstunden beträgt.“
Sie kennen diese Regelung aus der GBMVO, die wir übernommen
haben. Da künftig nur Kolleginnen und Kollegen etwa bei Vergütungsgruppen ab Vc dadurch über die Geringfügigkeitsgrenze (325 €
-Regelung) kommen, gibt es eigentlich für darunter liegende keinen Grund, sich
auf eine Pauschalierung einzulassen. Denn einen Vorteil haben von der Pauschalierung
nur die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die dadurch unter der Sozialversicherungsgrenze
bleiben wollen.
Wir hoffen, dadurch eine Verbesserung und Gleichstellung für
viele Kolleginnen und Kollegen erreicht zu haben.