INFO  2/02

gbmvo

Georg Grädler

Juli 2002

KODAINFO

Abschaffung GBMVO

 

 

Benachteiligung bei Geringfügig Beschäftigten beseitigt

 

 

 

Nach langem Ringen der Mitarbeiterseite haben wir erreicht, dass die Bistums-KODA am 4. Juli beschlossen hat, die Benachteiligung der geringfügig Beschäftigten zu beseitigen. Wir gehen wie immer auch davon aus, dass der Herr Erzbischof bzw. ein Diözesanadministrator dies unterschreiben wird.

 

Künftig werden alle Beschäftigten nach dem gleichen Recht, nämlich der Arbeits-Vertrags- und Vergütungsordnung (AVVO) behandelt werden. Die Ordnung für geringfügig Beschäftigte (GBMVO) wird zum 31.12.2002 aufgehoben.

 

In einer Übergangsregelung wird festgelegt, dass alle ab 1. Oktober neu Eingestellten bereits nach diesem Recht behandelt werden. Für die bisher nach GBMVO Beschäftigten gilt, dass für Sie zum 1.1.2003 das neue Recht angewandt wird. Dies bedeutet, dass diese Arbeitsverhältnisse neu geregelt werden. Hier wird auf die MAVen Arbeit zukommen.

 

Künftig gibt es lediglich noch eine Ausnahmemöglichkeit bei der Eingruppierung:

Für Mitarbeiter, deren Arbeitszeit (§ 5) wöchentlich bis zu vier Stunden beträgt, gelten folgende abweichenden Regelungen:

Im ausdrücklichen Einvernehmen und nach Belehrung über die sich in sozialver­sicherungsrechtlicher Hinsicht ergebenden Folgen kann

a)             von der Eingruppierung gemäß § 15 abgesehen und eine von § 19 abweichende geringere Vergütung vereinbart werden,

b)            von den jeweiligen Regelungen über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung, einer Jubiläumszuwendung, eines Urlaubsgeldes und von vermögenswirksamen Leistungen einzelvertraglich abgewichen werden.

 

Vereinbarungen nach Satz 1 können vom Mitarbeiter widerrufen werden. Die Widerrufsfrist beträgt sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres.

(2) Absatz 1 gilt für Religionslehrer im kirchlichen Dienst an öffentlichen Schulen, sowie für Lehrkräfte an Katholischen Freien Schulen mit der Maßgabe, dass die Pauschalierungsmöglichkeit eingeräumt wird, soweit deren Arbeitszeit wöchent­lich bis zu vier Deputatsstunden beträgt.“

Sie kennen diese Regelung aus der GBMVO, die wir übernommen haben. Da künftig nur Kolleginnen und Kollegen etwa bei Vergütungsgruppen ab Vc dadurch über die Geringfügigkeitsgrenze (325 € -Regelung) kommen, gibt es eigentlich für darunter liegende keinen Grund, sich auf eine Pauschalierung einzulassen. Denn einen Vorteil haben von der Pauschalierung nur die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die dadurch unter der Sozialversicherungsgrenze bleiben wollen.

 

Wir hoffen, dadurch eine Verbesserung und Gleichstellung für viele Kolleginnen und Kollegen erreicht zu haben.