Info 3/02

Dezember 2002

Startgutschriften, Punktemodell, Betriebliche Altersversorgung

Liebe Kolleginnen und Kollegen

In diesen Wochen erhalten Sie die Bescheide über den Besitzstand aus Ihrer betrieblichen Altersversorgung (Startgutschriften) zum Zeitpunkt des Systemwechsels von der Gesamtversorgung auf das Punktemodell (31.12.2001).

Aus diesem Bescheid können Sie ablesen, was Sie aufgrund Ihrer bisher erworbenen Anwartschaften aus Ihrer betrieblichen Altersversorgung erwarten können.

WICHTIGE Hinweise zu den Startgutschriften der betrieblichen Zusatzversorgungskasse Punktemodell

Sie sollten diesen in diesem Bescheid sehr sorgfältig ihren Versicherungsverlauf prüfen. Dabei sollten Sie insbesondere darauf achten,

Falls Sie eine Renteninformation der Bundesversicherungsanstalt in Berlin (BfA) angefordert und erhalten haben, können Sie vergleichen, ob die in der Besitzstandsberechnung der Zusatzversorgungskasse angenommene Rente mit der Angabe aus der BfA übereinstimmt (Eine solche Rentenauskunft können Sie unter Angabe der Versicherungsnummer bei der BfA anfordern).

Wer eine Startgutschrift erhält, kann innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten seit Zugang (§ 72 Abs. 3 Satzung KZVK / § 78 Abs. 3 VBL Satzung) gegen diesen Bescheid Widerspruch einlegen, um seine Ansprüche aufrecht zu erhalten. Wer erst nach Jahren feststellt, dass Unterlagen noch fehlen, kann jederzeit einen Überprüfungsantrag stellen. Wenn dann anrechenbare Zeiten noch hinzukommen, ist eine Rentenerhöhung möglich. Diese kann bis zu vier Jahre rückwirkend vom Rentenversicherungsträger erbracht werden.

Wenn die VBL oder die KZVK den Widerspruch überprüft hat und dabei feststellt, dass die abgelehnten Zeiten bleiben, erlässt sie einen Bescheid. Aus diesem kann der Rentenempfänger genau ersehen, dass diese Zeit abgelehnt worden ist, und bei welchem Sozialgericht gegebenenfalls die Klage einzugereichen ist. Die Klage muss dann innerhalb eines Monats mit einer Begründung an das Sozialgericht gehen.

Die Verfahren vor den Sozialgerichten sind kostenlos. Es sei denn, der Versicherte nimmt sich zum Beispiel einen Rechtsanwalt. Dann entscheidet später das Gericht im Urteil, ob die Kosten für den Rechtsanwalt von der KZVK oder der VBL übernommen werden. Gerichtskosten fallen keine an, das ganze Verfahren ist kostenfrei.

Es kann nicht verschwiegen werden, dass im Zuge dieser Umstellung eine Reihe von offenen Rechtsfragen im Raum stehen. Insbesondere die Berechnungsmethode des Besitzstandes (Startgutschrift) wurde auch von Juristen insbesondere wegen der guten finanziellen Ausgangslage der KZVK äußerst kritisch bewertet.

Aber auch bei der VBL wird die Umrechnung auf der Grundlage von § 18 BetrAVG sehr kritisch gesehen.

Um Ihre Ansprüche weiterhin zu wahren, ist es daher unabdingbar, innerhalb der Ausschlussfrist von 6 Monaten seit Zugang (§ 72 Abs. 3 Satzung KZVK) gegen die Startgutschrift Widerspruch einzulegen.

 

Wir halten es - in Anbetracht der 6 monatigen Widerspruchsfrist - für angebracht mit dem Widerspruch in dieser Angelegenheit noch abzuwarten, bis erste Widerspruchsbescheide ergangen und erste Klagen anhängig sind.

Wir werden Sie in den nächsten INFO´s entsprechend über den Stand der Dinge informieren.

Georg Grädler / Dirk Blens