Mitarbeitervertretungsordnung
- MAVO -
für die Erzdiözese Freiburg
(Verordnung vom 8. Dezember
1997, ABl 31/1997, S. 227 mit Berichtigung vom 6. April 1998, ABl. S.
349,
geändert durch Verordnung vom 14. September 1999, ABl. S.
163)
Inhaltsübersicht
Präambel
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Erster Abschnitt Allgemeine
Vorschriften
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§ 1
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Geltungsbereich
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§ 1 a
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Bildung von
Mitarbeitervertretungen
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§ 2
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Dienstgeber
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§ 3
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Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter
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§ 4
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Mitarbeiterversammlung
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§ 5
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Mitarbeitervertretung
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Zweiter Abschnitt Die
Mitarbeitervertretung
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§ 6
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Voraussetzung für die
Bildung der Mitarbeitervertretung/Zusammensetzung der
Mitarbeitervertretung
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§ 7
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Aktives Wahlrecht
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§ 8
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Passives Wahlrecht
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§ 9
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Vorbereitung der Wahl
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§ 10
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Dienstgeber-Vorbereitungen
zur Bildung einer Mitarbeitervertretung
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§ 11
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Durchführung der
Wahl
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Unterabschnitt (§§
11a -c) Vereinfachtes Wahlverfahren
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§ 11a
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Voraussetzungen
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§ 11b
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Vorbereitung der Wahl
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§ 11c
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Durchführung der
Wahl
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§ 12
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Anfechtung der Wahl
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§ 13
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Amtszeit der
Mitarbeitervertretung
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§ 13a
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Weiterführung der
Geschäfte
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§ 13b
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Ersatzmitglied, Verhinderung
des ordentlichen Mitglieds und ruhende Mitgliedschaft
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§ 13c
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Erlöschen der
Mitgliedschaft
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§ 14
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Tätigkeit der
Mitarbeitervertretung
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§ 15
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Rechtsstellung der
Mitarbeitervertretung
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§ 16
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Schulung der
Mitarbeitervertretung und des Wahlausschusses
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§ 17
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Kosten der
Mitarbeitervertretung
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§ 18
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Schutz der Mitglieder der
Mitarbeitervertretung
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§ 19
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Kündigungsschutz
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§ 20
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Schweigepflicht
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Dritter Abschnitt Die
Mitarbeiterversammlung
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§ 21
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Einberufung der
Mitarbeiterversammlung
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§ 22
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Aufgaben und Verfahren der
Mitarbeiterversammlung
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Vierter Abschnitt Besondere
Formen der Vertretung von Mitarbeiterinnnen und
Mitarbeitern
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§ 23
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Sondervertretung
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§ 24
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Gesamtmitarbeitervertretung
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§ 25
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Arbeitsgemeinschaften der
Mitarbeitervertretungen
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Fünfter Abschnitt
Zusammenarbeit zwischen Dienstgeber und
Mitarbeitervertretung
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§ 26
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Allgemeine Aufgaben der
Mitarbeitervertretung
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§ 27
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Information
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§ 28
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Formen der Beteiligung,
Dienstvereinbarung
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§ 29
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Anhörung und
Mitberatung
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§ 30
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Anhörung und
Mitberatung bei ordentlicher Kündigung nach Ablauf der
Probezeit
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§ 31
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Anhörung und
Mitberatung bei außerordentlicher Kündigung nach
Ablauf der Probezeit
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§ 32
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Vorschlagsrecht
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§ 33
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Zustimmung
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§ 34
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Zustimmung bei Einstellung
und Anstellung
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§ 35
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Zustimmung bei sonstigen
persönlichen Angelegenheiten
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§ 36
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Zustimmung bei
Angelegenheiten der Dienststelle
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§ 37
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Antragsrecht
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§ 38
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Dienstvereinbarungen
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§ 39
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Gemeinsame Sitzungen und
Gespräche
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Sechster Abschnitt
Schlichtungsverfahren
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§ 40
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Schlichtungsstelle
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§ 41
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Schlichtungsverfahren
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§ 42
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Entscheidung der
Schlichtungsstelle
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Siebter Abschnitt
Sprecherinnen und Sprecher der Jugendlichen und der
Auszubildenden, Vertrauensperson der Schwerbehinderten,
Vertrauensmann der Zivildienstleistenden
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§ 43
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Wahl und Anzahl der
Sprecherinnen und Sprecher der Jugendlichen und der
Auszubildenden
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§ 43a
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Versammlung der Jugendlichen
und Auszubildenden
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§ 44
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Amtszeit der Sprecherinnen
und Sprecher der Jugendlichen und Auszubildenden
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§ 45
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Mitwirkung der Sprecherinnen
und Sprecher der Jugendlichen und Auszubildenden
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§ 46
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Mitwirkung der
Vertrauensperson der Schwerbehinderten
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§ 46a
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Rechte des Vertrauensmannes
der Zivildienstleistenden
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Achter Abschnitt Schulen,
Hochschulen
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Neunter Abschnitt
Sonderregelungen für Mitarbeitervertretungen nach
§ 1 a Absatz 3 und Absatz 5
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§ 47a
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Mitarbeitervertretungen
für Kirchengemeinden nach § 1 a Absatz 3
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§ 47b
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Diözesane
Mitarbeitervertretungen nach § 1 a Absatz 5
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Zehnter Abschnitt
Schlußbestimmungen
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Präambel
Grundlage und Ausgangspunkt für
den kirchlichen Dienst ist die Sendung der Kirche. Diese
Sendung umfaßt die Verkündigung des Evangeliums,
den Gottesdienst und die sakramentale Verbindung der
Menschen mit Jesus Christus sowie den aus dem Glauben
erwachsenden Dienst am Nächsten. Daraus ergibt sich als
Eigenart des kirchlichen Dienstes seine religiöse
Dimension.
Als Maßstab für ihre Tätigkeit ist sie
Dienstgebern und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
vorgegeben, die als Dienstgemeinschaft den Auftrag der
Einrichtung erfüllen und so an der Sendung der Kirche
mitwirken.
Weil die Mitarbeiterinnnen und
Mitarbeiter den Dienst in der Kirche mitgestalten und
mitverantworten und an seiner religiösen Grundlage und
Zielsetzung teilhaben, sollen sie auch aktiv an der
Gestaltung und Entscheidung über die sie betreffenden
Angelegenheiten mitwirken unter Beachtung der
Verfaßtheit der Kirche, ihres Auftrages und der
kirchlichen Dienstverfassung. Dies erfordert von
Dienstgebern und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die
Bereitschaft zu gemeinsam getragener Verantwortung und
vertrauensvoller Zusammenarbeit
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Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Mitarbeitervertretungsordnung gilt
für die Dienststellen, Einrichtungen und
sonstigenselbständig geführten Stellen -nachfolgend als
Einrichtung(en) bezeichnet-
1. der Erzdiözese,
2. der Kirchengemeinden nach Maßgabe
des § 1 a Absatz 3,
3. der Gesamtkirchengemeinden nach
Maßgabe des § 1 a Absatz 4,
4. des Caritasverbandes für die
Erzdiözese Freiburg und dessen Gliederungen,soweit er/sie
öffentliche juristische Personen des kanonischen Rechts
ist/sind,
5. des sonstigen öffentlichen
juristischen Personen des kanonischen Rechts.
(2) Diese Mitarbeitervertretungsordnung ist
auch anzuwenden im Bereich der sonstigen kirchlichen
Rechtsträger und ihrer Einrichtungen sowie des Verbandes der
Diözesen Deutschlands, des Deutschen Caritasverbandes und der
anderen mehrdiözesanen
und
überdiözesanen
Rechtsträger, unbeschadet ihrer
Rechtsform. Die vorgenannten Rechtsträger und ihre Einrichtungen
sind gehalten, die Mitarbeitervertretungsordnung für ihren
Bereich rechtsverbindlich zu übernehmen.
(3) In den Fällen des Abs. 2 ist in allen
Einrichtungen eines mehrdiözesanen oder überdiözesanen
Rechtsträgers die Mitarbeitervertretungsordnung der Diözese
anzuwenden, in der sich der Sitz der Hauptniederlassung (Hauptsitz)
befindet. Abweichend von Satz 1 kann auf Antrag eines
mehrdiözesan oder überdiözesan tätigen
Rechtsträgers der Diözesanbischof des Hauptsitzes im
Einvernehmen mit den anderen Diözesanbischöfen, in deren
Diözese der Rechtsträger tätig ist, bestimmen,
daß in den Einrichtungen des Rechtsträgers die
Mitarbeitervertretungsordnung der Diözese angewandt wird, in der
die jeweilige Einrichtung ihren Sitz hat, oder eine
Mitarbeitervertretungsordnung eigens für den Rechtsträger
erlassen.
§ 1 a
Bildung von Mitarbeitervertretungen
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(1) In den Einrichtungen der in § 1
genannten kirchlichen Rechtsträger sind Mitarbeitervertretungen
nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu bilden.
(2) Unbeschadet des Abs. 1 kann der
Rechtsträger regeln, was als Einrichtung gilt. Der
Mitarbeitervertretung ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben. Die Regelung bedarf der Genehmigung des Ordinarius.
(3) Für die Mitarbeiter der
Kirchengemeinden werden gemeinsame Mitarbeitervertretungen auf der
Ebene eines oder mehrerer Pfarrverbandsgebiete gebildet. Für die
gemeinsamen Mitarbeitervertretungen gelten die Vorschriften dieser
Ordnung nach Maßgabe des § 47 a. Über die
Zusammenfassung mehrerer Pfarrverbandsgebiete entscheidet das
Erzbischöfliche Ordinariat auf Antrag der beteiligten
Mitarbeitervertretungen nach Anhörung des zuständigen
Dekans und der betroffenen Kirchengemeinden.
(4) Für die von einer
Gesamtkirchengemeinde beschäftigten Mitarbeiter werden, wenn die
Voraussetzungen des § 6 Absatz 1 vorliegen, eigene
Mitarbeitervertretungen gebildet.
(5) Auf der Ebene des Bistums werden
Mitarbeitervertretungen gebildet
1. für die Religionslehrer, die in einem
Dienstverhältnis zum Bistum stehen,
2. für die
Pastoralreferenten/-assistenten,
3. für die
Gemeindereferenten/-assistenten/-praktikanten und die
Sozialarbeiter
im pastoralen Dienst,
soweit diese Mitarbeiter keiner Dienststelle
des Bistums angehören. Für diese Mitarbeitervertretungen
gelten die Vorschriften dieser Ordnung nach Maßgabe des
§ 47 b.
(6) Zum Zweck der Bildung gemeinsamer
Mitarbeitervertretungen können einzelne Dienststellen,
Einrichtungen oder sonstige selbständig geführte Stellen
des Bistums zusammengefaßt werden.
§ 2
Dienstgeber
(1) Dienstgeber im Sinne dieser Ordnung ist der
Rechtsträger der Einrichtung.
(2) Für den Dienstgeber handelt dessen
vertretungsberechtigtes Organ oder die von ihm bestellte Leitung. Der
Dienstgeber kann eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter in
leitender Stellung schriftlich beauftragten, ihn zu vertreten.
§ 3
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
(1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne
dieser Ordnung sind alle Personen, die bei einem Dienstgeber (§
2) aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses, aufgrund
ihrer Ordenszugehörigkeit, aufgrund eines Gestellungsvertrages
oder zu ihrer Ausbildung tätig sind.
(2) Als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gelten
nicht:
1. die Mitglieder eines Organs, das zur
gesetzlichen Vertretung berufen ist,
2. Leiterinnen und Leiter von Einrichtungen
im Sinne des § 1,
3. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die zur
selbständigen Entscheidung über
Einstellungen, Anstellungen oder Kündigungen befugt
sind,
4. sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
in leitender Stellung,
5. Geistliche einschließlich
Ordensgeistliche im Bereich des § 1 Abs. 1 Nrn. 2 und
3,
6. Personen, deren Beschäftigung oder
Ausbildung überwiegend ihrer Heilung,
Wiedereingewöhnung, beruflichen und sozialen Rehabilitation
oder Erziehung dient.
Die Entscheidung des Dienstgebers zu den
Nrn. 3 und 4 bedarf der Beteiligung der Mitarbeitervertretung gem.
§ 29 Abs. 1 Nr. 18. Die Entscheidung bedarf bei den in §
1 Abs. 1 genannten Rechtsträgern der Genehmigung des
Ordinarius. Die Entscheidung ist der Mitarbeitervertretung
schriftlich mitzuteilen.
(3) Die besondere Stellung der Geistlichen gegenüber dem
Erzbischof und die der Ordensleute gegenüber den Ordensoberen
werden durch diese Ordnung nicht berührt. Eine Mitwirkung in
den persönlichen Angelegenheiten findet nicht statt.
§ 4
Mitarbeiterversammlung
Die Mitarbeiterversammlung ist die Versammlung
aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Kann nach den dienstlichen
Verhältnissen eine gemeinsame Versammlung aller Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter nicht stattfinden, so sind Teilversammlungen
zulässig.
§ 5
Mitarbeitervertretung
Die Mitarbeitervertretung ist das von den
wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gewählte
Organ, das die ihm nach dieser Ordnung zustehenden Aufgaben und
Verantwortungen wahrnimmt.
Zweiter
Abschnitt
Die Mitarbeitervertretung
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§ 6
Voraussetzung für die Bildung der
Mitarbeitervertretung/Zusammensetzung der
Mitarbeitervertretung
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(1) Die Bildung einer Mitarbeitervertretung
setzt voraus, daß in der Einrichtung in der Regel mindestens
fünf wahlberechtigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (§ 7)
beschäftigt werden, von denen mindestens drei wählbar sind
(§ 8).
Die Mitarbeitervertretung besteht aus
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1 Mitglied
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5 - 15
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wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern,
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|
3 Mitgliedern bei
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16 - 50
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wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern,
|
|
5 Mitgliedern bei
|
51 - 100
|
wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern,
|
|
7 Mitgliedern bei
|
101 - 200
|
wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern,
|
|
9 Mitgliedern bei
|
201 - 300
|
wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern,
|
|
11 Mitgliedern bei
|
301 - 600
|
wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern,
|
|
13 Mitgliedern bei
|
601 - 1000
|
wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern,
|
|
15 Mitgliedern bei
|
1001 - und mehr
|
wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern,
|
Bei der Ermittlung der Zahl der
wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Absatz 2
bleiben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unberücksichtigt, die
im Sinne von § 8 Absatz 1 Nr. 1 SGB IV geringfügig
beschäftigt sind.
(3) Für die Wahl einer Mitarbeitervertretung in einer
Einrichtung mit einer oder mehreren nicht selbständig
geführten Stellen kann der Dienstgeber eine Regelung treffen,
die eine Vertretung auch der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der
nicht selbständig geführten Stellen in Abweichung von
§ 11 Abs. 6 durch einen Vertreter gewährleistet, und zwar
nach der Maßgabe der jeweiligen Zahl der wahlberechtigten
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Einrichtungen. Eine solche
Regelung bedarf der Zustimmung der Mitarbeitervertretung.
(4) Der Mitarbeitervertretung sollen jeweils
Vertreter der Dienstbereiche und Gruppen angehören.
(5) Maßgebend für die Zahl der
Mitglieder ist der Tag, bis zu dem Wahlvorschläge eingereicht
werden können (§ 9 Abs. 5 Satz 1).
(1) Wahlberechtigt sind alle Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben
und seit mindestens sechs Monaten ohne Unterbrechung in einer
Einrichtung desselben Dienstgebers tätig sind.
(2) Wer zu einer Einrichtung abgeordnet ist, wird nach Ablauf von
drei Monaten in ihr wahlberechtigt; im gleichen Zeitpunkt erlischt
das Wahlrecht bei der früheren Einrichtung. Satz 1 gilt nicht,
wenn feststeht, daß die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter
binnen weiterer sechs Monate in die frühere Einrichtung
zurückkehren wird.
(3) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in einem
Ausbildungsverhältnis sind nur bei der Einrichtung
wahlberechtigt, von der sie eingestellt sind.
(4) Nicht wahlberechtigt sind Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter,
1. für die zur Besorgung aller
ihrer Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur vorübergehend
bestellt ist,
2. die am Wahltage für mindestens noch
sechs Monate unter Wegfall der Bezüge
beurlaubt sind,
3. deren Beschäftigungsverhältnis -
ggf. zusammengerechnet mit unmittelbar
vorausgegangenen Beschäftigungsverhältnissen bei demselben
Dienstgeber - bis
zu einem Jahr befristet ist,
4. die geringfügig im Sinne von § 8
Abs. 1 Nr. 2 SGB IV beschäftigt sind.
(1) Wählbar sind die wahlberechtigten
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am Wahltag seit mindestens
einem Jahr ohne Unterbrechung im kirchlichen Dienst stehen, davon
mindestens seit sechs Monaten in einer Einrichtung desselben
Dienstgebers tätig sind.
(2) Nicht wählbar sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
1. deren Beschäftigungsumfang
unter 50 % des Beschäftigungsumfangs einer
vergleichbaren vollbeschäftigten Mitarbeiterin oder eines
vergleichbaren vollbeschäftigten
Mitarbeiters liegt,
2. die zur selbständigen Entscheidung in
anderen als den in § 3 Abs. 2 Nr. 3 genannten
Personalangelegenheiten befugt sind.
§ 9
Vorbereitung der Wahl
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(1) Der Wahltag wird spätestens drei
Monate vor Beginn des einheitlichen Wahlzeitraumes (§ 13 Absatz
1) vom Erzbischöflichen Ordinariat nach Anhörung der beiden
Diözesanen Arbeitsgemeinschaften der Mitarbeitervertretungen
(§ 25) festgesetzt. Auf übereinstimmenden Antrag des
Dienstgebers und der Mitarbeitervertretung kann das
Erzbischöfliche Ordinariat im Einzelfall ausnahmsweise einen
anderen Wahltag innerhalb des einheitlichen Wahlzeitraumes fest
setzen.
(2) Die Mitarbeitervertretung bestellt spätestens acht Wochen
vor Ablauf ihrer Amtszeit die Mitglieder des Wahlausschusses. Er
besteht aus drei oder fünf Mitgliedern, die, wenn sie
Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter sind, wahlberechtigt sein
müssen. Der Wahlausschuß wählt seine Vorsitzende oder
seinen Vorsitzenden.
(3) Scheidet ein Mitglied des Wahlausschusses aus, so hat die
Mitarbeitervertretung unverzüglich ein neues Mitglied zu
bestellen. Kandidiert ein Mitglied des Wahlausschusses für die
Mitarbeitervertretung, so scheidet es aus dem Wahlausschuß
aus.
(4) Der Dienstgeber stellt dem Wahlausschuß zur Aufstellung des
Wählerverzeichnisses spätestens sieben Wochen vor Ablauf
der Amtszeit eine Liste aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit
den erforderlichen Angaben zur Verfügung. Der Wahlausschuß
stellt die Liste der wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter auf und legt sie mindestens vier Wochen vor der Wahl
für die Dauer von einer Woche zur Einsicht aus. Die oder der
Vorsitzende des Wahlausschusses gibt bekannt, an welchem Ort,
für welche Dauer und von welchem Tage an die Listen zur Einsicht
ausliegen. Jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter kann während
der Auslegungsfrist gegen die Eintragung oder Nichteintragung einer
Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters Einspruch einlegen. Der
Wahlausschuß entscheidet über den Einspruch.
(5) Der Wahlausschuß hat sodann die wahlberechtigten
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufzufordern, schriftliche
Wahlvorschläge, die jeweils von mindestens drei wahlberechtigten
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unterzeichnet sein müssen, bis
zu einem von ihm festzusetzenden Termin einzureichen. Der
Wahlvorschlag muß die Erklärung der Kandidatin oder des
Kandidaten enthalten, daß sie oder er der Benennung zustimmt.
Der Wahlausschuß hat in ausreichender Zahl Formulare für
Wahlvorschläge auszulegen.
(6) Die Kandidatenliste soll mindestens doppelt soviel
Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber enthalten wie Mitglieder nach
§ 6 Abs. 2 zu wählen sind.
(7) Der Wahlausschuß prüft die Wählbarkeit und
läßt sich von der Wahlbewerberin oder dem Wahlbewerber
bestätigen, daß kein Ausschlußgrund im Sinne des
§ 8 vorliegt.
(8) Spätestens eine Woche vor der Wahl sind die Namen der zur
Wahl vorgeschlagenen und vom Wahlausschuß für wählbar
erklärten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in alphabetischer
Reihenfolge durch Aushang bekanntzugeben. Danach ist die Kandidatur
unwiderruflich.
§ 10
Dienstgeber-Vorbereitungen
zur Bildung einer Mitarbeitervertretung
|
(1) Wenn in einer Einrichtung die
Voraussetzungen für die Bildung einer Mitarbeitervertretung
vorliegen, hat der Dienstgeber spätestens nach drei Monaten zu
einer Mitarbeiterversammlung einzuladen. Er leitet sie und kann sich
hierbei vertreten lassen. Die Mitarbeiterversammlung wählt den
Wahlausschuß, der auch den Wahltag bestimmt. Im Falle des
Ausscheidens eines Mitglieds bestellt der Wahlausschuß
unverzüglich ein neues Mitglied.
(1a) Absatz 1 gilt auch,
1. wenn die Mitarbeitervertretung ihrer
Verpflichtung gem. § 9 Abs. 1 und 2 nicht nachkommt,
2. im Falle des § 12 Abs. 5 Satz
2,
3. im Falle des § 13 Abs. 2 Satz
3,
4. in den Fällen des § 13a nach
Ablauf des Zeitraumes, in dem die Mitarbeitervertretung die
Geschäfte fortgeführt hat,
5. nach Feststellung der Nichtigkeit der
Wahl der Mitarbeitervertretung durch die Schlichtungsstelle in
anderen als den in § 12 genannten Fällen, wenn ein
ordnungsgemäßer Wahlausschuß nicht mehr
besteht.
(2) Kommt die Bildung eines Wahlausschusses
nicht zustande, so hat auf Antrag mindestens eines Zehntels der
wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und nach Ablauf
eines Jahres der Dienstgeber erneut eine Mitarbeiterversammlung zur
Bildung eines Wahlausschusses einzuberufen.
(3) In neuen Einrichtungen entfallen für
die erste Wahl die in den §§ 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1
festgelegten Zeiten.
§ 11
Durchführung der Wahl
- Die Wahl der Mitarbeitervertretung erfolgt
unmittelbar und geheim. Für die Durchführung der Wahl
ist der Wahlausschuß verantwortlich.
- Die Wahl erfolgt durch Abgabe eines
Stimmzettels. Der Stimmzettel enthält in alphabetischer
Reihenfolge die Namen aller zur Wahl stehenden Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter (§ 9 Abs. 8 Satz 1). Die Abgabe der
Stimme erfolgt durch Ankreuzen eines oder mehrerer Namen. Es
können so viele Namen angekreuzt werden, wie Mitglieder zu
wählen sind. Der Wahlzettel ist in Anwesenheit von mindestens
zwei Mitgliedern des Wahlausschusses in die bereitgestellte Urne
zu werfen. Die Stimmabgabe ist in der Liste der wahlberechtigten
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu vermerken.
- Bemerkungen auf dem Wahlzettel und das
Ankreuzen von Namen von mehr Personen, als zu wählen sind,
machen den Stimmzettel ungültig.
- Im Falle der Verhinderung ist eine
vorzeitige Stimmabgabe durch Briefwahl möglich. Der
Stimmzettel ist in dem für die Wahl vorgesehenen Umschlag und
zusammen mit dem persönlich unterzeichneten Wahlschein in
einem weiteren verschlossenen Umschlag mit der Aufschrift
"Briefwahl" und der Angabe des Absenders dem Wahlausschuß
zuzuleiten. Diesen Umschlag hat der Wahlausschuß bis zum
Wahltag aufzubewahren und am Wahltag die Stimmabgabe in der Liste
der wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu
vermerken, den Umschlag zu öffnen und den für die Wahl
bestimmten Umschlag in die Urne zu werfen. Die Briefwahl ist nur
bis zum Abschluß der Wahl am Wahltag möglich.
- Nach Ablauf der festgesetzten Wahlzeit
stellt der Wahlausschuß öffentlich fest, wieviel
Stimmen auf die einzelnen Gewählten entfallen sind und
ermittelt ihre Reihenfolge nach der Stimmenzahl. Das Ergebnis ist
in einem Protokoll festzuhalten, das vom Wahlausschuß zu
unterzeichnen ist.
- Als Mitglieder der Mitarbeitervertretung
sind diejenigen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten
haben. Alle in der nach der Stimmenzahl entsprechenden Reihenfolge
den gewählten Mitgliedern folgenden Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern sind Ersatzmitglieder. Bei gleicher Stimmenzahl
entscheidet das Los.
- Das Ergebnis der Wahl wird vom
Wahlausschuß am Ende der Wahlhandlung bekanntgegeben. Der
Wahlausschuß stellt fest, ob jede oder jeder Gewählte
die Wahl annimmt. Bei Nichtannahme gilt an ihrer oder seiner
Stelle die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter mit der
nächstfolgenden Stimmenzahl als gewählt. Mitglieder und
Ersatzmitglieder der Mitarbeitervertretung werden durch Aushang
bekanntgegeben und dem Erzbischöflichen Ordinariat bzw. dem
Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg schriftlich
mitgeteilt.
- Die gesamten Wahlunterlagen sind für
die Dauer der Amtszeit der gewählten Mitarbeitervertretung
aufzubewahren. Die Kosten der Wahl trägt der Dienstgeber.
Unterabschnitt
(§§ 11a -c)
Vereinfachtes Wahlverfahren
§ 11 a
Voraussetzungen
- In Einrichtungen mit bis zu 30
wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist die
Mitarbeitervertretung anstelle des Verfahrens nach den
§§ 9 bis 11 im vereinfachten Wahlverfahren zu
wählen.
- Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die
Mitarbeiterversammlung mit der Mehrheit der Anwesenden, mindestens
jedoch einem Drittel der wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter spätestens 8 Wochen vor Beginn des einheitlichen
Wahlzeitraums die Durchführung der Wahl nach den §§
9 bis 11 beschließt.
§ 11 b
Vorbereitung der Wahl
- Spätestens drei Wochen vor Ablauf
ihrer Amtszeit lädt die Mitarbeitervertretung die
Wahlberechtigten durch Aushang oder in sonst geeigneter Weise, die
den wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die
Möglichkeit der Kenntnisnahme gibt, zur Wahlversammlung ein
und legt gleichzeitig die Liste der wahlberechtigten
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus. § 21 Absatz 4 gilt
entsprechend.
- Ist in einer Einrichtung eine
Mitarbeitervertretung nicht vorhanden, so handelt der Dienstgeber
gemäß Abs. 1.
§ 11 c
Durchführung der Wahl
- Die Wahlversammlung wird von einer
Wahlleiterin oder einem Wahlleiter geleitet, die oder der mit
einfacher Stimmenmehrheit gewählt wird. Im Bedarfsfall kann
die Wahlversammlung zur Unterstützung der Wahlleiterin oder
des Wahlleiters Wahlhelfer bestimmen.
- Mitarbeitervertreterinnen und
Mitarbeitervertreter und Ersatzmitglieder werden in einem
gemeinsamen Wahlgang gewählt. Jede wahlberechtigte
Mitarbeiterin und jeder wahlberechtigte Mitarbeiter kann
Kandidatinnen und Kandidaten zur Wahl vorschlagen.
- Die Wahl erfolgt durch Abgabe des
Stimmzettels. Auf dem Stimmzettel sind von der Wahlleiterin oder
dem Wahlleiter die Kandidatinnen und Kandidaten in alphabetischer
Reihenfolge unter Angabe von Name und Vorname aufzuführen.
Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter trifft Vorkehrungen,
daß die Wählerinnen und Wähler ihre Stimme geheim
abgeben können. Unverzüglich nach Beendigung der
Wahlhandlung zählt sie oder er öffentlich die Stimmen
aus und gibt das Ergebnis bekannt.
- § 9 Abs. 7, § 11 Abs. 2
Sätze 3, 4 und 6, § 11 Abs. 6 bis 8 und § 12 gelten
entsprechend; an die Stelle des Wahlausschusses tritt die
Wahlleiterin oder der Wahlleiter.
§ 12
Anfechtung der Wahl
- Jede wahlberechtigte Mitarbeiterin und
jeder wahlberechtigte Mitarbeiter oder der Dienstgeber hat das
Recht, die Wahl wegen eines Verstoßes gegen die §§
6 bis 11 c innerhalb einer Frist von einer Woche nach Bekanntgabe
des Wahlergebnisses schriftlich anzufechten. Die
Anfechtungserklärung ist dem Wahlausschuß
zuzuleiten.
- Unzulässige oder unbegründete
Anfechtungen weist der Wahlausschuß zurück. Stellt er
fest, daß die Anfechtung begründet ist und dadurch das
Wahlergebnis beeinflußt sein kann, so erklärt er die
Wahl für ungültig; in diesem Falle ist die Wahl
unverzüglich zu wiederholen. Im Falle einer sonstigen
begründeten Wahlanfechtung berichtigt er den durch den
Verstoß verursachten Fehler .
- Gegen die Entscheidung des Wahlausschusses
ist die Anrufung der Schlichtungsstelle innerhalb von zwei Wochen
nach Zugang der Entscheidung zulässig.
- Eine für ungültig erklärte
Wahl läßt die Wirksamkeit der zwischenzeitlich durch
die Mitarbeitervertretung getroffenen Entscheidungen
unberührt.
- Die Wiederholung einer erfolgreich
angefochtenen Wahl obliegt dem Wahlausschuß. Besteht kein
ordnungsgemäß besetzter Wahlausschuß (§ 9
Abs. 2 Satz 2) mehr, so findet § 10 Anwendung.
§ 13
Amtszeit der Mitarbeitervertretung
- Die regelmäßigen Wahlen zur
Mitarbeitervertretung finden alle vier Jahre in der Zeit vom
1. März bis 30. Juni (einheitlicher Wahlzeitraum)
statt.
- Die Amtszeit beginnt mit dem Tag der Wahl
oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch eine Mitarbeitervertretung
besteht, mit Ablauf der Amtszeit dieser Mitarbeitervertretung. Sie
beträgt 4 Jahre. Sie endet jedoch vorbehaltlich der Regelung
in Abs. 5 spätestens am 30. Juni des Jahres, in dem nach Abs.
1 die regelmäßigen Mitarbeitervertretungswahlen
stattfinden.
- Außerhalb des einheitlichen
Wahlzeitraumes findet eine Neuwahl statt, wenn
1. an dem Tage, an dem die Hälfte der
Amtszeit seit Amtsbeginn abgelaufen ist, die Zahl der
wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter um die
Hälfte, mindestens aber um 50, gestiegen oder gesunken
ist,
2. die Gesamtzahl der Mitglieder der
Mitarbeitervertretung auch nach Eintreten sämtlicher
Ersatzmitglieder um mehr als die Hälfte der
ursprünglich vorhandenen Mitgliederzahl gesunken
ist,
3. die Mitarbeitervertretung mit der
Mehrheit ihrer Mitglieder ihren Rücktritt beschlossen
hat,
4. die Wahl der Mitarbeitervertretung mit
Erfolg angefochten worden ist,
5. die Mitarbeiterversammlung der
Mitarbeitervertretung gemäß § 22 Abs. 2 das
Mißtrauen ausgesprochen hat,
6. die Mitarbeitervertretung im Falle
grober Vernachlässigung oder Verletzung der Befugnisse und
Verpflichtungen als Mitarbeitervertretung durch Beschluß
der Schlichtungsstelle aufgelöst ist.
- Außerhalb des einheitlichen
Wahlzeitraumes ist die Mitarbeitervertretung zu wählen, wenn
in einer Einrichtung keine Mitarbeitervertretung besteht und die
Voraussetzungen für die Bildung der Mitarbeitervertretung
(§ 10) vorliegen.
- Hat außerhalb des einheitlichen
Wahlzeitraumes eine Wahl stattgefunden, so ist die
Mitarbeitervertretung in dem auf die Wahl folgenden nächsten
einheitlichen Wahlzeitraum neu zu wählen. Hat die Amtszeit
der Mitarbeitervertretung zu Beginn des nächsten
einheitlichen Wahlzeitraumes noch nicht ein Jahr betragen, so ist
die Mitarbeitervertretung in dem übernächsten
einheitlichen Wahlzeitraum neu zu wählen.
§ 13 a
Weiterführung der Geschäfte
Ist bei Ablauf der Amtszeit (§ 13 Abs. 2)
noch keine neue Mitarbeitervertretung gewählt, führt die
Mitarbeitervertretung die Geschäfte bis zur Übernahme durch
die neugewählte Mitarbeitervertretung fort, längstens
für die Dauer von sechs Monaten vom Tag der Beendigung der
Amtszeit an gerechnet. Dies gilt auch in den Fällen des §
13 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3.
§ 13 b
Ersatzmitglied, Verhinderung des ordentlichen Mitglieds und ruhende
Mitgliedschaft
- Scheidet ein Mitglied der
Mitarbeitervertretung während der Amtszeit vorzeitig aus, so
tritt an seine Stelle das nächstberechtigte Ersatzmitglied
(§ 11 Abs. 6 Satz 2).
- Im Falle einer zeitweiligen Verhinderung
eines Mitglieds tritt für die Dauer der Verhinderung das
nächstberechtigte Ersatzmitglied ein. Die
Mitarbeitervertretung entscheidet darüber, ob eine
zeitweilige Verhinderung vorliegt.
- Die Mitgliedschaft in der
Mitarbeitervertretung ruht, solange dem Mitglied die Ausübung
seines Dienstes untersagt ist. Für die Dauer des Ruhens tritt
das nächstberechtigte Ersatzmitglied ein.
§ 13 c
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft in der Mitarbeitervertretung
erlischt durch
1. Ablauf der Amtszeit der
Mitarbeitervertretung,
2. Beschluß der Schlichtungsstelle bei
Verlust der Wählbarkeit,
3. Niederlegung des Amtes,
4. Ausscheiden aus der Einrichtung,
5. Beschluß der Schlichtungsstelle im
Falle grober Vernachlässigung oder Verletzung der Befugnisse und
Pflichten als Mitarbeitervertreterin oder Mitarbeitervertreter.
§ 14
Tätigkeit der Mitarbeitervertretung
- Die Mitarbeitervertretung wählt bei
ihrem ersten Zusammentreten, das innerhalb einer Woche nach der
Wahl stattfinden soll und von der oder dem Vorsitzenden des
Wahlausschusses einzuberufen ist, mit einfacher Mehrheit aus den
Mitgliedern ihre Vorsitzende oder ihren Vorsitzenden. Die oder der
Vorsitzende soll katholisch sein. Außerdem sollen eine
stellvertretende Vorsitzende oder ein stellvertretender
Vorsitzender und eine Schriftführerin oder ein
Schriftführer gewählt werden. Die oder der Vorsitzende
der Mitarbeitervertretung oder im Falle ihrer oder seiner
Verhinderung deren Stellvertreterin oder Stellvertreter vertritt
die Mitarbeitervertretung im Rahmen der von ihr gefaßten
Beschlüsse. Zur Entgegennahme von Erklärungen sind die
oder der Vorsitzende, deren Stellvertreterin oder Stellvertreter
oder ein von der Mitarbeitervertretung zu benennendes Mitglied
berechtigt.
- Die Mitarbeitervertretung kann ihrer oder
ihrem Vorsitzenden mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder das
Vertrauen entziehen. In diesem Fall hat eine Neuwahl der oder des
Vorsitzenden stattzufinden.
- Die oder der Vorsitzende oder bei
Verhinderung deren Stellvertreterin oder Stellvertreter beruft die
Mitarbeitervertretung unter Angabe der Tagesordnung zu den
Sitzungen ein und leitet sie. Sie oder er hat die
Mitarbeitervertretung einzuberufen, wenn die Mehrheit der
Mitglieder es verlangt.
- Die Sitzungen der Mitarbeitervertretung
sind nicht öffentlich. Sie finden in der Regel während
der Arbeitszeit in der Einrichtung statt. Bei Anberaumung und
Dauer der Sitzung ist auf die dienstlichen Erfordernisse
Rücksicht zu nehmen.
- Die Mitarbeitervertretung ist
beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer
Mitglieder anwesend ist. Die Mitarbeitervertretung
beschließt mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Über die Sitzung der
Mitarbeitervertretung ist eine Niederschrift zu fertigen, die die
Namen der An- und Abwesenden, die Tagesordnung, den Wortlaut der
Beschlüsse und das jeweilige Stimmenverhältnis enthalten
muß. Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden zu
unterzeichnen. Soweit die Leiterin oder der Leiter der
Dienststelle oder deren Beauftragte oder Beauftragter an der
Sitzung teilgenommen haben, ist ihnen der entsprechende Teil der
Niederschrift abschriftlich zuzuleiten.
- Der Dienstgeber hat dafür Sorge zu
tragen, daß die Unterlagen der Mitarbeitervertretung in der
Einrichtung verwahrt werden können.
- Die Mitarbeitervertretung kann sich eine
Geschäftsordnung geben.
- Die Mitarbeitervertretung kann in ihrer
Geschäftsordnung bestimmen, daß Beschlüsse im
Umlaufverfahren, in eilbedürftigen Angelegenheiten auch durch
fernmündliche Absprachen gefaßt werden können,
sofern dabei Einstimmigkeit erzielt wird. Beschlüsse nach
Satz 1 sind spätestens in der Niederschrift der nächsten
Sitzung im Wortlaut festzuhalten.
- Die Mitarbeitervertretung kann aus ihrer
Mitte Ausschüsse bilden, denen mindestens drei Mitglieder der
Mitarbeitervertretung angehören müssen. Den
Ausschüssen können Aufgaben zur selbständigen
Erledigung übertragen werden; dies gilt nicht für die
Beteiligung bei Kündigungen sowie für den Abschluß
und die Kündigung von Dienstvereinbarungen. Die
Übertragung von Aufgaben zur selbständigen Erledigung
erfordert eine Dreiviertelmehrheit der Mitglieder. Die
Mitarbeitervertretung kann die Übertragung von Aufgaben zur
selbständigen Erledigung durch Beschluß mit
Stimmenmehrheit ihrer Mitglieder widerrufen. Die Übertragung
und der Widerruf sind dem Dienstgeber schriftlich anzuzeigen.
§ 15
Rechtsstellung der Mitarbeitervertretung
- Die Mitglieder der Mitarbeitervertretung
führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.
- Die Mitglieder der Mitarbeitervertretung
sind zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer
Aufgaben im notwendigen Umfang von der dienstlichen Tätigkeit
freizustellen. Die Freistellung eines Mitarbeiters soll - auch
zusammen mit Freistellungen nach anderen diözesanen
arbeitsrechtlichen Vorschriften - insgesamt höchstens die
Hälfte des Beschäftigungsumfanges eines
Vollbeschäftigten betragen.
- Auf Antrag der Mitarbeitervertretung sind
von ihrer dienstlichen Tätigkeit jeweils für die
Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen
Arbeitszeit einer oder eines Vollbeschäftigten freizustellen
in Einrichtungen mit - im Zeitpunkt der Wahl - mehr als
300 wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern zwei Mitarbeitervertreterinnen oder
Mitarbeitervertreter,
600 wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern drei Mitarbeitervertreterinnen oder
Mitarbeitervertreter,
1000 wahlberechtigten Mitarbeiterinnen
und Mitarbeitern vier Mitarbeitervertreterinnen oder
Mitarbeitervertreter
Dienstgeber und Mitarbeitervertretung
können sich für die Dauer der Amtszeit dahingehend
einigen, daß das Freistellungskontingent auf mehr oder
weniger Mitarbeitervertreterinnen oder Mitarbeitervertreter
verteilt werden kann.
- Finden Sitzungen und andere von der
Mitarbeitervertretung festgelegte Termine regelmäßig
außerhalb der Arbeitszeit eines Mitglieds der
Mitarbeitervertretung statt, so ist der Mitarbeitervertreterin
oder dem Mitarbeitervertreter auf Antrag entsprechender
Freizeitausgleich zu erteilen.
- Kommt es in den Fällen nach den
Absätzen 2 und 4 nicht zu einer Einigung, entscheidet auf
Antrag der Mitarbeitervertretung die Schlichtungsstelle.
§ 16
Schulung der Mitarbeitervertretung und des Wahlausschusses
- Den Mitgliedern der Mitarbeitervertretung
ist auf Antrag der Mitarbeitervertretung während ihrer
Amtszeit bis zu insgesamt drei Wochen Arbeitsbefreiung und
Fortzahlung der Bezüge für die Teilnahme an
Schulungsveranstaltungen zu gewähren, wenn diese die für
die Arbeit in der Mitarbeitervertretung erforderlichen Kenntnisse
vermitteln, von der Erzdiözese oder dem
Diözesan-Caritasverband als geeignet anerkannt sind und
dringende dienstliche oder betriebliche Erfordernisse einer
Teilnahme nicht entgegenstehen. Bei Mitgliedschaft in mehreren
Mitarbeitervertretungen kann der Anspruch nur einmal geltend
gemacht werden.
- Die Mitglieder des Wahlausschusses erhalten
für ihre Tätigkeit und für
Schulungsmaßnahmen, die Kenntnisse für diese
Tätigkeit vermitteln, Arbeitsbefreiung, soweit dies zur
ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben
erforderlich ist. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 17
Kosten der Mitarbeitervertretung
- Der Dienstgeber trägt die für die
Wahrnehmung der Aufgaben der Mitarbeitervertretung notwendigen
Kosten einschließlich der Reisekosten im Rahmen der für
den Dienstgeber geltenden Reisekostenregelung. Zu den notwendigen
Kosten gehören auch die Kosten für die Teilnahme an
Schulungsveranstaltungen im Sinne des § 16.
- Der Dienstgeber stellt unter
Berücksichtigung der bei ihm vorhandenen Gegebenheiten die
sachlichen und personellen Hilfen zur Verfügung.
§ 18
Schutz der Mitglieder der Mitarbeitervertretung
- Die Mitglieder der Mitarbeitervertretung
dürfen in der Ausübung ihres Amtes nicht behindert und
aufgrund ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch
begünstigt werden.
- Mitglieder der Mitarbeitervertretung
können gegen ihren Willen in eine andere Einrichtung nur
versetzt oder abgeordnet werden, wenn dies auch unter
Berücksichtigung dieser Mitgliedschaft aus wichtigen
dienstlichen Gründen unvermeidbar ist und die
Mitarbeitervertretung gemäß § 33 zugestimmt
hat.
- Erleidet eine Mitarbeiterin oder ein
Mitarbeiter, die oder der Anspruch auf Unfallfürsorge nach
beamtenrechtlichen Grundsätzen hat, anläßlich der
Wahrnehmung von Rechten oder in Erfüllung von Pflichten nach
dieser Ordnung einen Unfall, der im Sinne der beamtenrechtlichen
Unfallfürsorgevorschriften ein Dienstunfall wäre, so
sind diese Vorschriften entsprechend anzuwenden.
- Beantragt eine in einem
Berufsausbildungsverhältnis stehende Mitarbeiterin oder ein
in einem Berufsausbildungsverhältnis stehender Mitarbeiter,
die oder der Mitglied der Mitarbeitervertretung oder Sprecherin
oder Sprecher der Jugendlichen und der Auszubildenden ist,
spätestens einen Monat vor Beendigung des
Ausbildungsverhältnisses für den Fall des erfolgreichen
Abschlusses ihrer oder seiner Ausbildung schriftlich die
Weiterbeschäftigung, so bedarf die Ablehnung des Antrages
durch den Dienstgeber der Zustimmung der Mitarbeitervertretung
gemäß § 33, wenn der Dienstgeber gleichzeitig
andere Auszubildende weiterbeschäftigt. Die Zustimmung kann
nur verweigert werden, wenn der durch Tatsachen begründete
Verdacht besteht, daß die Ablehnung der
Weiterbeschäftigung wegen der Tätigkeit als
Mitarbeitervertreterin oder Mitarbeitervertreter erfolgt.
Verweigert die Mitarbeitervertretung die vom Dienstgeber
beantragte Zustimmung, so kann dieser gemäß § 33
Abs. 4 die Schlichtungsstelle anrufen. In diesem
Schlichtungsverfahren ist das Mitglied Beteiligter.
§ 19
Kündigungsschutz
- Einem Mitglied der Mitarbeitervertretung
kann nur gekündigt werden, wenn ein Grund für eine
außerordentliche Kündigung vorliegt. Abweichend von
Satz 1 kann in den Fällen des Artikels 5 Abs. 3 bis 5 der
Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher
Arbeitsverhältnisse auch eine ordentliche Kündigung
ausgesprochen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten ebenfalls
innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Amtszeit, es sei denn,
die Mitgliedschaft ist nach § 13 c Nrn. 2, 3 oder 5
erloschen.
- Nach Ablauf der Probezeit darf einem
Mitglied des Wahlausschusses vom Zeitpunkt seiner Bestellung an,
einer Wahlbewerberin oder einem Wahlbewerber vom Zeitpunkt der
Aufstellung des Wahlvorschlages an, jeweils bis sechs Monate nach
Bekanntgabe des Wahlergebnisses nur gekündigt werden, wenn
ein Grund für eine außerordentliche Kündigung
vorliegt. Für die ordentliche Kündigung gilt Abs. 1 Satz
2 entsprechend.
- Die ordentliche Kündigung eines
Mitglieds der Mitarbeitervertretung, eines Mitglieds des
Wahlausschusses oder einer Wahlbewerberin oder eines Wahlbewerbers
ist auch zulässig, wenn eine Einrichtung geschlossen wird,
frühestens jedoch zum Zeitpunkt der Schließung der
Einrichtung, es sei denn, daß die Kündigung zu einem
früheren Zeitpunkt durch zwingende betriebliche Erfordernisse
bedingt ist. Wird nur ein Teil der Einrichtung geschlossen, so
sind die in Satz 1 genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in
einen anderen Teil der Einrichtung zu übernehmen. Ist dies
aus betrieblichen Gründen nicht möglich, gilt Satz
1.
§ 20
Schweigepflicht
Die Mitglieder der Mitarbeitervertretung haben
über dienstliche Angelegenheiten oder Tatsachen, die ihnen
aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Mitarbeitervertretung bekannt
geworden sind und Verschwiegenheit erfordern, Stillschweigen zu
bewahren. Das gilt auch für die Zeit nach Ausscheiden aus der
Mitarbeitervertretung.
Dritter Abschnitt
Die Mitarbeiterversammlung
§ 21
Einberufung der Mitarbeiterversammlung
- Die Mitarbeiterversammlung (§ 4) ist
nicht öffentlich. Sie wird von der oder dem Vorsitzenden der
Mitarbeitervertretung einberufen und geleitet. Die Einladung hat
unter Angabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Termin
durch Aushang oder in sonst geeigneter Weise, die den
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Möglichkeit der
Kenntnisnahme gibt, zu erfolgen.
- Die Mitarbeitervertretung hat mindestens
einmal im Jahr stattzufinden. Auf ihr hat die oder der Vorsitzende
der Mitarbeitervertretung einen Tätigkeitsbericht zu
erstatten.
- Auf Verlangen von einem Drittel der
wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hat die oder der
Vorsitzende der Mitarbeitervertretung die Mitarbeiterversammlung
unter Angabe der Tagesordnung innerhalb von zwei Wochen
einzuberufen. Das gleiche gilt, wenn der Dienstgeber aus
besonderem Grunde die Einberufung verlangt. In diesem Fall ist in
der Tagesordnung der Grund anzugeben. An dieser Versammlung nimmt
der Dienstgeber teil.
- Notwendige Fahrtkosten für
jährlich höchstens zwei Mitarbeiterversammlungen sowie
für die auf Verlangen des Dienstgebers einberufene
Mitarbeiterversammlung (Abs. 3) werden von dem Dienstgeber nach
den bei ihm geltenden Regelungen erstattet.
§ 22
Aufgaben und Verfahren der Mitarbeiterversammlung
- Die Mitarbeiterversammlung befaßt
sich mit allen Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit der
Mitarbeitervertretung gehören. In diesem Rahmen ist die
Mitarbeitervertretung der Mitarbeiterversammlung
berichtspflichtig. Sie kann der Mitarbeitervertretung Anträge
unterbreiten und zu den Beschlüssen der Mitarbeitervertretung
Stellung nehmen.
- Spricht mindestens die Hälfte der
wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in einer
Mitarbeiterversammlung der Mitarbeitervertretung das
Mißtrauen aus, so findet eine Neuwahl statt (§ 13 Abs.
3 Nr. 5).
- Jede ordnungsgemäß einberufene
Mitarbeiterversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Die
Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit aller
anwesenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Anträge der
Mitarbeiterversammlung gelten bei Stimmengleichheit als
abgelehnt.
- Anträge und Beschlüsse sind in
einer Niederschrift festzuhalten und von der oder dem Vorsitzenden
und der Schriftführerin oder dem Schriftführer der
Mitarbeitervertretung zu unterzeichnen. Der Niederschrift soll
eine Anwesenheitsliste beigefügt werden. Bei
Teilversammlungen (§ 4 Satz 2) und im Falle des Abs. 2 ist
eine Anwesenheitsliste beizufügen.
Vierter Abschnitt
Besondere Formen der Vertretung von Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern
§ 23
Sondervertretung
- Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die von
ihrem Dienstgeber einer Einrichtung eines anderen kirchlichen oder
nichtkirchlichen Rechtsträgers zugeordnet worden sind, bilden
eine Sondervertretung.
- Die Sondervertretung wirkt mit bei
Maßnahmen, die vom Dienstgeber getroffen werden. Bei
Zuordnung zu einem kirchlichen Rechtsträger ist im
übrigen die Mitarbeitervertretung der Einrichtung
zuständig.
- Das Nähere, einschließlich der
Einzelheiten des Wahlverfahrens, wird in Sonderbestimmungen
geregelt. § 23 Absatz 1 und 2 findet keine Anwendung auf
Mitarbeitervertretungen, die gemäß § 1a Absatz 5
gebildet werden.
§ 24
Gesamtmitarbeitervertretung
- Bestehen bei einem Dienstgeber (§ 2)
mehrere Mitarbeitervertretungen, so kann im Einvernehmen zwischen
Dienstgeber und allen Mitarbeitervertretungen eine
Gesamtmitarbeitervertretung gebildet werden.
- Jede Mitarbeitervertretung entsendet in die
Gesamtmitarbeitervertretung ein Mitglied. Außerdem
wählen die Sprecherinnen oder Sprecher der Jugendlichen und
Auszubildenden und die Vertrauensperson der Schwerbehinderten der
beteiligten Mitarbeitervertretungen aus ihrer Mitte je eine
Vertreterin oder einen Vertreter und je eine Ersatzvertreterin
oder einen Ersatzvertreter in die Gesamtmitarbeitervertretung.
- Die Gesamtmitarbeitervertretung wirkt bei
den Angelegenheiten im Sinne der §§ 26 bis 38 mit, die
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus dem
Zuständigkeitsbereich mehrerer Mitarbeitervertretungen
betreffen. In allen übrigen Angelegenheiten wirkt die
Mitarbeitervertretung der Einrichtung mit, unabhängig davon,
wer für den Dienstgeber handelt.
- Für die Gesamtmitarbeitervertretung
gelten im übrigen die Bestimmungen dieser Ordnung
sinngemäß mit Ausnahme des § 15 Abs. 3.
§ 25
Arbeitsgemeinschaften der Mitarbeitervertretungen
- Die im Bereich des § 1 Absatz 1 Nr. 1
bis 3 bestehenden Mitarbeitervertretungen bilden die
Diözesane Arbeitsgemeinschaft A, die im Bereich des § 1
Absatz 1 Nr. 4 bestehenden Mitarbeitervertretungen bilden die
Diözesane Arbeitsgemeinschaft B. Mitarbeitervertretungen in
Einrichtungen gemäß § 1 Absatz 1 Nr. 5 und
Einrichtungen, welche diese Ordnung gemäß § 1
Absatz 2 anwenden, gehören zur Arbeitsgemeinschaft B, wenn
der Rechtsträger korporatives Mitglied des Caritasverbandes
für die Erzdiözese Freiburg ist, ansonsten zur
Arbeitsgemeinschaft A.
- Zweck der Arbeitsgemeinschaften ist
1. gegenseitige Information und
Erfahrungsaustausch mit den vertretenen
Mitarbeitervertretungen,
2. Beratung der Mitarbeitervertretungen
in Angelegenheiten des Mitarbeitervertretungsrechtes,
3. Förderung der Anwendung der
Mitarbeitervertretungsordnung,
4. Sorge um die Schulung der
Mitarbeitervertreterinnen und Mitarbeitervertreter,
5. Erarbeitung von Vorschlägen zur
Fortentwicklung der Mitarbeitervertretungsordnung,
6. Erarbeitung von Anregungen an die
Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter in der Bistums-KODA und der Arbeitsrechtlichen
Kommission des Deutschen Caritasverbandes.
- Die Arbeitsgemeinschaften erhalten vor der
Fassung einrichtungsübergreifender Arbeitsvertragsmuster
Gelegenheit zur Stellungnahme. Dieses Verfahren tritt an die
Stelle der Anhörung nach § 29 Absatz 1 Nr. 8. Die
Arbeitsgemeinschaften erhalten ferner vor der Änderung
mitarbeitervertretungsrechtlicher Vorschriften Gelegenheit zur
Stellungnahme. Die Frist zur Abgabe der Stellungnahme beträgt
mindestens sechs Wochen. Im übrigen gilt § 29 Absatz 3
Satz 3 und Absatz 4 entsprechend.
- Das Nähere hinsichtlich der
Wahrnehmung der Aufgaben der Arbeitsgemeinschaften, der Bildung
und Zusammensetzung ihrer Organe, der Übernahme der Kosten
und der für die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaften
erforderlichen Arbeitsbefreiung wird durch Verordnung
geregelt.
- Die Arbeitsgemeinschaften können sich
mit Arbeitsgemeinschaften anderer (Erz-)Diözesen zu einer
Bundesarbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen zur Wahrung
folgender Aufgaben zusammenschließen:
1. Förderung des Informations- und
Erfahrungsaustausches unter ihren Mitgliedern,
2. Erarbeitung von Vorschlägen zur
Anwendung des Mitarbeitervertretungsrechts,
3. Erarbeitung von Vorschlägen zur
Entwicklung der Rahmenordnung für eine
Mitarbeitervertretungsordnung,
4. Kontaktpflege mit der Kommission
für Personalwesen des Verbandes der Diözesen
Deutschlands.
Desweiteren hat die Bundesarbeitsgemeinschaft
der Mitarbeitervertretungen das Recht, Anregungen an die
Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
in der Zentral-KODA zu richten.
Das Nähere bestimmt die Vollversammlung
des Verbandes der Diözesen Deutschlands.
Fünfter Abschnitt
Zusammenarbeit zwischen Dienstgeber und
Mitarbeitervertretung
§ 26
Allgemeine Aufgaben der Mitarbeitervertretung
- Der Dienst in der Kirche verpflichtet
Dienstgeber und Mitarbeitervertretung in besonderer Weise,
vertrauensvoll zusammenzuarbeiten und sich bei der Erfüllung
der Aufgaben gegenseitig zu unterstützen. Dienstgeber und
Mitarbeitervertretung haben darauf zu achten, daß alle
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Recht und Billigkeit
behandelt werden. In ihrer Mitverantwortung für die Aufgabe
der Einrichtung soll auch die Mitarbeitervertretung bei den
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern das Verständnis für
den Auftrag der Kirche stärken und für eine gute
Zusammenarbeit innerhalb der Dienstgemeinschaft eintreten.
- Der Mitarbeitervertretung sind auf
Verlangen die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen
Unterlagen vorzulegen. Personalakten dürfen nur mit
schriftlicher Zustimmung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters
eingesehen werden.
- Die Mitarbeitervertretung hat folgende
allgemeine Aufgaben:
1. Maßnahmen, die der Einrichtung und
den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern dienen, anzuregen,
2. Anregungen und Beschwerden von
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern entgegenzunehmen und, falls
sie berechtigt erscheinen, vorzutragen und auf ihre Erledigung
hinzuwirken,
3. die Eingliederung und berufliche
Entwicklung schwerbehinderter und anderer
schutzbedürftiger, insbesondere älterer
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu fördern,
4. die Eingliederung ausländischer
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in die Einrichtung und das
Verständnis zwischen ihnen und den anderen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu fördern,
5. Maßnahmen zur beruflichen
Förderung schwerbehinderter Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter anzuregen,
6. mit den Sprecherinnen oder Sprechern
der Jugendlichen und der Auszubildenden zur Förderung der
Belange der jugendlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und
der Auszubildenden zusammenzuarbeiten,
7. sich für die Durchführung
der Vorschriften über den Arbeitsschutz, die
Unfallverhütung und die Gesundheitsförderung in der
Einrichtung einzusetzen,
8. auf frauen- und familienfreundliche
Arbeitsbedingungen hinzuwirken,
9. darauf zu achten, daß die
zugunsten der Mitarbeiter geltenden Regelungen und Anordnungen
durchgeführt werden.
§ 27
Information
- Dienstgeber und Mitarbeitervertretung
informieren sich gegenseitig über die Angelegenheiten, welche
die Dienstgemeinschaft betreffen. Auf Wunsch findet eine
Aussprache statt.
- Der Dienstgeber informiert die
Mitarbeitervertretung insbesondere über
- Stellenausschreibungen,
- Änderungen und Ergänzungen des
Stellenplanes,
- Behandlung der von der
Mitarbeitervertretung vorgetragenen Anregungen und
Beschwerden,
- während der Probezeit ausgesprochene
Kündigungen,
- eingegangene Anträge auf
Sonderurlaub,
- Entscheidungen über einen
bevorstehenden Betriebsübergang im Sinne von § 613a BGB
oder eine bevorstehende Änderung der Rechtsform des
Rechtsträgers.
§ 28
Formen der Beteiligung, Dienstvereinbarung
(1) Die Beteiligung der Mitarbeitervertretung
an Entscheidungen des Dienstgebers vollzieht sich im Rahmen der
Zuständigkeit der Einrichtung nach den §§ 29 bis
37.
Formen der Beteiligung sind:
- Anhörung und Mitberatung,
- Vorschlagsrecht,
- Zustimmung,
- Antragsrecht.
(2) Dienstvereinbarungen sind im Rahmen des
§ 38 zulässig.
§ 29
Anhörung und Mitberatung
- Das Recht der Anhörung und der
Mitberatung ist bei folgenden Angelegenheiten gegeben:
1. Maßnahmen innerbetrieblicher
Information und Zusammenarbeit,
2. Änderung von Beginn und Ende der
täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie
der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage
für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für pastorale
Dienste oder religiöse Unterweisung, die zu ihrer
Tätigkeit der ausdrücklichen bischöflichen Sendung
oder Beauftragung bedürfen, sowie für Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter im liturgischen Dienst,
3. Regelung der Ordnung in der Einrichtung
(Haus- und Heimordnungen),
4. Festlegung von Richtlinien zur
Durchführung des Stellenplans,
5. Verpflichtung zur Teilnahme oder Auswahl
der Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an beruflichen Fort- und
Weiterbildungsmaßnahmen,
6. Durchführung beruflicher Fort- und
Weiterbildungsmaßnahmen, die die Einrichtung für ihre
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anbietet,
7. Einführung von Unterstützungen,
Vorschüssen, Darlehen und entsprechenden sozialen Zuwendungen
sowie deren Einstellung,
8. Fassung von Musterdienst- und
Musterarbeitsverträgen,
9. Regelung zur Erstattung dienstlicher
Auslagen,
10. Abordnung von mehr als drei Monaten oder
Versetzung an eine andere Einrichtung von Mitarbeiterinnen oder
Mitarbeitern für pastorale Dienste oder religiöse
Unterweisung, die zu ihrer Tätigkeit der ausdrücklichen
bischöflichen Sendung oder Beauftragung bedürfen,
11. vorzeitige Versetzung in den Ruhestand,
wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter die Mitwirkung
beantragt,
12. Entlassung aus einem Probe- oder
Widerrufsverhältnis in Anwendung beamtenrechtlicher
Bestimmungen, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter die
Mitwirkung beantragt,
13. Überlassung von Wohnungen, die
für Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter vorgesehen sind,
14. grundlegende Änderungen von
Arbeitsmethoden,
15. Maßnahmen zur Hebung der
Arbeitsleistung und zur Erleichterung des Arbeitsablaufes,
16. Festlegung von Grundsätzen für
die Gestaltung von Arbeitsplätzen,
17. Schließung, Einschränkung,
Verlegung oder Zusammenlegung von Einrichtungen oder wesentlichen
Teilen von ihnen,
18. Bestellung zur Mitarbeiterin oder zum
Mitarbeiter in leitender Stellung gemäß § 3 Abs. 2
Nrn. 3 und 4.
- In den in Abs. 1 genannten Fällen wird
die Mitarbeitervertretung zu der vom Dienstgeber beabsichtigten
Maßnahme oder Entscheidung angehört. Diese ist der
Mitarbeitervertretung rechtzeitig mitzuteilen.
- Erhebt die Mitarbeitervertretung binnen
einer Frist von einer Woche keine Einwendungen, so gilt die
vorbereitete Maßnahme oder Entscheidung als nicht
beanstandet. Auf Antrag der Mitarbeitervertretung kann der
Dienstgeber eine Fristverlängerung um eine weitere Woche
bewilligen. Erhebt die Mitarbeitervertretung Einwendungen, so
werden die Einwendungen in einer gemeinsamen Sitzung von
Dienstgeber und Mitarbeitervertretung mit dem Ziel der
Verständigung beraten.
- Hält die Mitarbeitervertretung auch
danach ihre Einwendungen aufrecht und will der Dienstgeber den
Einwendungen nicht Rechnung tragen, so teilt er dies der
Mitarbeitervertretung schriftlich mit.
- Der Dienstgeber kann bei Maßnahmen
oder Entscheidungen, die der Anhörung und Mitberatung der
Mitarbeitervertretung bedürfen und der Natur der Sache nach
keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung
vorläufige Regelungen treffen. Die Mitarbeitervertretung ist
über die getroffene Regelung unverzüglich zu
verständigen.
§ 30
Anhörung und Mitberatung bei ordentlicher Kündigung nach
Ablauf der Probezeit
- Der Mitarbeitervertretung sind vor jeder
ordentlichen Kündigung nach Ablauf der Probezeit durch den
Dienstgeber schriftlich die Absicht der Kündigung und die
Gründe hierfür mitzuteilen.
- Will die Mitarbeitervertretung gegen die
Kündigung Einwendungen geltend machen, so hat sie diese unter
Angabe der Gründe dem Dienstgeber spätestens innerhalb
einer Woche schriftlich mitzuteilen. Erhebt die
Mitarbeitervertretung innerhalb der Frist keine Einwendungen, so
gilt die beabsichtigte Kündigung als nicht beanstandet.
Erhebt die Mitarbeitervertretung Einwendungen und hält der
Dienstgeber an der Kündigungsabsicht fest, so werden die
Einwendungen in einer gemeinsamen Sitzung von Dienstgeber und
Mitarbeitervertretung mit dem Ziel einer Verständigung
beraten. Der Dienstgeber setzt den Termin der gemeinsamen Sitzung
fest und lädt hierzu ein.
- Als Einwendung kann insbesondere geltend
gemacht werden, daß nach Ansicht der
Mitarbeitervertretung
1. die Kündigung gegen ein Gesetz, eine
Rechtsverordnung, kircheneigene Ordnung oder sonstiges
geltendes Recht verstößt,
2. der Dienstgeber bei der Auswahl der zu
kündigenden Mitarbeiterin oder des zu kündigenden
Mitarbeiters soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht
ausreichend berücksichtigt hat,
3. die zu kündigende Mitarbeiterin
oder der zu kündigende Mitarbeiter an einem anderen
Arbeitsplatz in einer Einrichtung desselben Dienstgebers weiter
beschäftigt werden kann,
4. die Weiterbeschäftigung der
Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters nach zumutbaren
Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist
oder
5. eine Weiterbeschäftigung der
Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters unter geänderten
Vertragsbedingungen möglich ist und die Mitarbeiterin oder
der Mitarbeiter sein Einverständnis hiermit erklärt
hat.
Diese Einwendungen bedürfen der
Schriftform und der Angabe der konkreten, auf den Einzelfall
bezogenen Gründe.
- Kündigt der Dienstgeber, obwohl die
Mitarbeitervertretung Einwendungen gemäß Abs. 3 Nrn. 1
bis 5 erhoben hat, so hat er der Mitarbeiterin oder dem
Mitarbeiter mit der Kündigung eine Abschrift der Einwendungen
der Mitarbeitervertretung zuzuleiten.
- Eine ohne Einhaltung des Verfahrens nach
den Absätzen 1 und 2 ausgesprochene Kündigung ist
unwirksam.
§ 31
Anhörung und Mitberatung bei außerordentlicher
Kündigung nach Ablauf der Probezeit
- Der Mitarbeitervertretung ist vor einer
außerordentlichen Kündigung nach Ablauf der Probezeit
durch den Dienstgeber schriftlich die Absicht der Kündigung
mitzuteilen. Die Kündigungsgründe sind mitzuteilen, wenn
die von einer Kündigungsabsicht betroffene Person die
Beteiligung der Mitarbeitervertretung beantragt. Der Dienstgeber
hat auf dieses Antragsrecht hinzuweisen.
- Die Mitarbeitervertretung kann im Falle des
Absatzes 1 Satz 2 gegen die Kündigung Einwendungen geltend
machen. Sie hat ihre Einwendungen unter Angabe der Gründe dem
Dienstgeber innerhalb von drei Arbeitstagen schriftlich
mitzuteilen. Diese Frist kann vom Dienstgeber auf 48 Stunden
verkürzt werden. Erhebt die Mitarbeitervertretung innerhalb
der Frist keine Einwendungen, so gilt die beabsichtigte
Kündigung als nicht beanstandet. Erhebt die
Mitarbeitervertretung Einwendungen, so entscheidet der Dienstgeber
über den Ausspruch der außerordentlichen
Kündigung.
- Eine ohne Einhaltung des Verfahrens nach
den Absätzen 1 und 2 ausgesprochene Kündigung ist
unwirksam.
§ 32
Vorschlagsrecht
- Die Mitarbeitervertretung hat in folgenden
Angelegenheiten ein Vorschlagsrecht:
1. Maßnahmen innerbetrieblicher
Information und Zusammenarbeit,
2. Änderung von Beginn und Ende der
täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie
der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage
für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für pastorale
Dienste oder religiöse Unterweisung, die zu ihrer
Tätigkeit der ausdrücklichen bischöflichen Sendung
oder Beauftragung bedürfen, sowie für Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter im liturgischen Dienst,
3. Regelung der Ordnung in der Einrichtung
(Haus- und Heimordnungen),
4. Durchführung beruflicher Fort- und
Weiterbildungsmaßnahmen, die die Einrichtung für ihre
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anbietet,
5. Regelung zur Erstattung dienstlicher
Auslagen,
6. Einführung von Unterstützungen,
Vorschüssen, Darlehen und entsprechenden sozialen Zuwendungen
und deren Einstellung,
7. Überlassung von Wohnungen, die
für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vorgesehen sind,
8. grundlegende Änderungen von
Arbeitsmethoden,
9. Maßnahmen zur Hebung der
Arbeitsleistung und zur Erleichterung des Arbeitsablaufes,
10.Festlegung von Grundsätzen für
die Gestaltung von Arbeitsplätzen,
11.Regelungen gemäß § 6 Abs.
3.
- Will der Dienstgeber einem Vorschlag der
Mitarbeitervertretung im Sinne des Abs. 1 nicht entsprechen, so
ist die Angelegenheit in einer gemeinsamen Sitzung von Dienstgeber
und Mitarbeitervertretung mit dem Ziel der Einigung zu beraten.
Kommt es nicht zu einer Einigung, so teilt der Dienstgeber die
Ablehnung des Vorschlages der Mitarbeitervertretung schriftlich
mit.
§ 33
Zustimmung
- In den Angelegenheiten der §§ 34
bis 36 sowie des § 18 Absätze 2 und 4 kann der
Dienstgeber die von ihm beabsichtigte Maßnahme oder
Entscheidung nur mit Zustimmung der Mitarbeitervertretung
treffen.
- Der Dienstgeber unterrichtet die
Mitarbeitervertretung von der beabsichtigten Maßnahme oder
Entscheidung und beantragt ihre Zustimmung. Die Zustimmung gilt
als erteilt, wenn die Mitarbeitervertretung nicht binnen einer
Woche nach Eingang des Antrages bei ihr Einwendungen erhebt. Auf
Antrag der Mitarbeitervertretung kann der Dienstgeber die Frist um
eine weitere Woche verlängern. Wenn Entscheidungen nach
Ansicht des Dienstgebers eilbedüftig sind, so kann er die
Frist auf drei Tage, bei Anstellungen und Einstellungen auch bis
zu 24 Stunden unter Angabe der Gründe verkürzen.
- Erhebt die Mitarbeitervertretung
Einwendungen, so haben Dienstgeber und Mitarbeitervertretung mit
dem Ziel der Einigung zu verhandeln, falls nicht der Dienstgeber
von der beabsichtigten Maßnahme oder Entscheidung Abstand
nimmt. Der Dienstgeber setzt den Termin für die Verhandlung
fest und lädt dazu ein. Die Mitarbeitervertretung
erklärt innerhalb von drei Tagen nach Abschluß der
Verhandlung, ob sie die Zustimmung erteilt oder verweigert.
Äußert sie sich innerhalb dieser Frist nicht, gilt die
Zustimmung als erteilt.
- Hat die Mitarbeitervertretung die
Zustimmung verweigert, so kann der Dienstgeber gemäß
§ 41 Abs. 1 Nr. 6 die Schlichtungsstelle anrufen.
- Der Dienstgeber kann in Angelegenheiten der
§§ 34 bis 36, die der Natur der Sache nach keinen
Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung
vorläufige Regelungen treffen. Er hat unverzüglich der
Mitarbeitervertretung die vorläufige Regelung mitzuteilen und
zu begründen und das Verfahren nach den Absätzen 2 bis 4
einzuleiten oder fortzusetzen.
§ 34
Zustimmung bei Einstellung und Anstellung
- Die Einstellung und Anstellung von
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bedarf der Zustimmung der
Mitarbeitervertretung, es sei denn, daß die Tätigkeit
geringfügig im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV ist
oder es sich um Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für
pastorale Dienste oder religiöse Unterweisung handelt, die
zur ihrer Tätigkeit der ausdrücklichen
bischöflichen Sendung oder Beauftragung bedürfen.
- Die Mitarbeitervertretung kann die
Zustimmung nur verweigern, wenn
1. die Maßnahme gegen ein Gesetz, eine
Rechtsverordnung, kircheneigene Ordnungen oder sonstiges
geltendes Recht verstößt oder
2. durch bestimmte Tatsachen der Verdacht
begründet wird, daß die Bewerberin oder der Bewerber
durch ihr oder sein Verhalten den Arbeitsfrieden in der
Einrichtung in einer Weise stören wird, die insgesamt
für die Einrichtung unzuträglich ist.
- Bei Einstellungs- oder Anstellungsverfahren
ist die Mitarbeitervertretung für ihre Mitwirkung über
die Person der oder des Einzustellenden zu unterrichten. Der
Mitarbeitervertretung ist auf Verlangen im Einzelfall Einsicht in
die Bewerbungsunterlagen der oder des Einzustellenden zu
gewähren.
§ 35
Zustimmung bei sonstigen persönlichen Angelegenheiten
- Die Entscheidung des Dienstgebers bedarf in
folgenden persönlichen Angelegenheiten von Mitarbeiterinnen
und Mitarbeitern der Zustimmung der Mitarbeitervertretung:
1.Eingruppierung von Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern,
2.Höhergruppierung oder
Beförderung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,
3. Rückgruppierung von
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,
4.nicht nur vorübergehende
Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden
Tätigkeit,
5. Abordnung von mehr als drei Monaten
oder Versetzung an eine andere Einrichtung, es sei denn,
daß es sich um Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter für
pastorale Dienste oder religiöse Unterweisung handelt, die
zu ihrer Tätigkeit der ausdrücklichen
bischöflichen Sendung oder Beauftragung
bedürfen,
6.Versagen und Widerruf der Genehmigung
einer Nebentätigkeit,
7.Weiterbeschäftigung über die
Altersgrenze hinaus,
8. Hinausschiebung des Eintritts in den
Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze,
9. Anordnungen, welche die Freiheit in
der Wahl der Wohnung beschränken mit Ausnahme der
Dienstwohnung, die die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter kraft
Amtes beziehen muß.
- Die Mitarbeitervertretung kann die
Zustimmung nur verweigern, wenn
1. die Maßnahme gegen ein Gesetz, eine
Rechtsverordnung, kircheneigene Ordnungen, eine
Dienstvereinbarung oder sonstiges geltendes Recht
verstößt,
2. der durch bestimmte Tatsachen
begründete Verdacht besteht, daß durch die
Maßnahme die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ohne
sachliche Gründe bevorzugt oder benachteiligt werden
soll.
§ 36
Zustimmung bei Angelegenheiten der Dienststelle
- Die Entscheidung bei folgenden
Angelegenheiten der Dienststelle bedarf der Zustimmung der
Mitarbeitervertretung, soweit nicht eine kirchliche
Arbeitsvertragsordnung oder sonstige Rechtsnorm Anwendung
findet:
1. Änderung von Beginn und Ende der
täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen
sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen
Wochentage,
2.Festlegung der Richtlinien zum
Urlaubsplan und zur Urlaubsregelung,
3. Planung und Durchführung von
Veranstaltungen für die Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter,
4.Errichtung, Verwaltung und
Auflösung sozialer Einrichtungen,
5.Inhalt von Personalfragebogen für
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
6.Beurteilungsrichtlinien für
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
7. Richtlinien für die
Gewährung von Unterstützungen, Vorschüssen,
Darlehen und entsprechenden sozialen Zuwendungen,
8. Durchführung der Ausbildung,
soweit nicht durch Rechtsnormen3 oder durch
Ausbildungsvertrag geregelt,
9. Einführung und Anwendung
technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das
Verhalten oder die Leistung der Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter zu überwachen,
10.Maßnahmen zur Verhütung von
Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen
Gesundheitsschädigungen,
11. Maßnahmen zum Ausgleich und zur
Milderung von wesentlichen wirtschaftlichen Nachteilen für
die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wegen Schließung,
Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von
Einrichtungen oder wesentlichen Teilen von ihnen.
- Abs. 1 Nr. 1 findet keine Anwendung auf
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für pastorale Dienste oder
religiöse Unterweisung, die zu ihrer Tätigkeit der
ausdrücklichen bischöflichen Sendung oder Beauftragung
bedürfen, sowie auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im
liturgischen Dienst.
- Muß für eine Einrichtung oder
für einen Teil der Einrichtung die tägliche Arbeitszeit
gemäß Abs. 1 Nr. 1 nach Erfordernissen, die die
Einrichtung nicht voraussehen kann, unregelmäßig oder
kurzfristig festgesetzt werden, ist die Beteiligung der
Mitarbeitervertretung auf die Grundsätze für die
Aufstellung der Dienstpläne, insbesondere für die
Anordnung von Arbeitsbereitschaft, Mehrarbeit und Überstunden
beschränkt.
§ 37
Antragsrecht
- Die Mitarbeitervertretung hat in folgenden
Angelegenheiten ein Antragsrecht, soweit nicht eine kirchliche
Arbeitsvertragsordnung oder sonstige Rechtsnorm Anwendung
findet:
1. Änderung von Beginn und Ende der
täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen
sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen
Wochentage,
2. Festlegung der Richtlinien zum
Urlaubsplan und zur Urlaubsregelung,
3. Planung und Durchführung von
Veranstaltungen für die Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter,
4. Errichtung, Verwaltung und
Auflösung sozialer Einrichtungen,
5. Inhalt von Personalfragebogen für
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
6. Beurteilungsrichtlinien für
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
7. Richtlinien für die
Gewährung von Unterstützungen, Vorschüssen,
Darlehen und entsprechenden sozialen Zuwendungen,
8. Durchführung der Ausbildung,
soweit nicht durch Rechtsnormen oder durch Ausbildungsvertrag
geregelt,
9. Einführung und Anwendung
technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das
Verhalten oder die Leistung der Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter zu überwachen,
10. Maßnahmen zur Verhütung
von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen
Gesundheitsschädigungen,
11. Maßnahmen zum Ausgleich und zur
Milderung von wesentlichen wirtschaftlichen Nachteilen für
die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wegen Schließung,
Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von
Einrichtungen oder wesentlichen Teilen von ihnen.
- § 36 Absätze 2 und 3 gelten
entsprechend.
- Will der Dienstgeber einem Antrag der
Mitarbeitervertretung im Sinne des Abs. 1 nicht entsprechen, so
teilt er ihr dies schriftlich mit. Die Angelegenheit ist danach in
einer gemeinsamen Sitzung von Dienstgeber und
Mitarbeitervertretung zu beraten. Kommt es nicht zu einer
Einigung, so kann die Mitarbeitervertretung die Schlichtungsstelle
anrufen.
§ 38
Dienstvereinbarungen
- Dienstvereinbarungen sind in folgenden
Angelegenheiten zulässig:
1. Änderung von Beginn und Ende der
täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie
der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
§ 36 Abs. 2 gilt entsprechend,
2. Festlegung der Richtlinien zum
Urlaubsplan und zur Urlaubsregelung,
3. Planung und Durchführung von
Veranstaltungen für die Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter,
4. Errichtung, Verwaltung und Auflösung
sozialer Einrichtungen,
5. Inhalt von Personalfragebogen für
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
6. Beurteilungsrichtlinien für
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
7. Richtlinien für die Gewährung
von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen und
entsprechenden sozialen Zuwendungen,
8. Durchführung der Ausbildung, soweit
nicht durch Rechtsnormen oder durch Ausbildungsvertrag
geregelt,
9. Einführung und Anwendung technischer
Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die
Leistung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu
überwachen,
10. Maßnahmen zur Verhütung von
Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen
Gesundheitsschädigungen,
11. Maßnahmen zum Ausgleich und zur
Milderung von wesentlichen wirtschaftlichen Nachteilen für
die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wegen Schließung,
Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von
Einrichtungen oder wesentlichen Teilen von ihnen.
- Dienstvereinbarungen können
Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die in
Rechtsnormen, insbesondere in kirchlichen
Arbeitsvertragsordnungen, geregelt sind oder üblicherweise
geregelt werden, zum Gegenstand haben, wenn eine Rechtsnorm den
Abschluß ergänzender Dienstvereinbarungen
ausdrücklich zulässt.
- Dienstvereinbarungen dürfen
Rechtsnormen, insbesondere kirchlichen Arbeitsvertragsordnungen,
nicht widersprechen. Bestehende Dienstvereinbarungen werden mit
dem Inkrafttreten einer Rechtsnorm gemäß Satz 1
unwirksam.
- Dienstvereinbarungen werden durch
Dienstgeber und Mitarbeitervertretung gemeinsam beschlossen, sind
schriftlich niederzulegen, von beiden Seiten zu unterzeichnen und
in geeigneter Weise bekanntzumachen. Dienstvereinbarungen
können von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten zum
Monatsende schriftlich gekündigt werden.
- Im Falle der Kündigung wirkt die
Dienstvereinbarung in den Angelegenheiten des Absatzes 1 nach. In
Dienstvereinbarungen nach Absatz 2 kann festgelegt werden, ob und
in welchem Umfang darin begründete Rechte der
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Außerkrafttreten der
Dienstvereinbarung fortgelten sollen. Eine darüber
hinausgehende Nachwirkung ist ausgeschlossen.
§ 39
Gemeinsame Sitzungen und Gespräche
- Dienstgeber und Mitarbeitervertretung
kommen mindestens einmal jährlich zu einer gemeinsamen
Sitzung zusammen. Eine gemeinsame Sitzung findet ferner dann
statt, wenn Dienstgeber oder Mitarbeitervertretung dies aus
besonderem Grund wünschen. Zur gemeinsamen Sitzung lädt
der Dienstgeber unter Angabe des Grundes und nach vorheriger
einvernehmlicher Terminabstimmung mit der Mitarbeitervertretung
ein. Die Tagesordnung und das Besprechungsergebnis sind in einer
Niederschrift festzuhalten, die vom Dienstgeber und von der oder
dem Vorsitzenden der Mitarbeitervertretung zu unterzeichnen ist.
Dienstgeber und Mitarbeitervertretung erhalten eine Ausfertigung
der Niederschrift.
- Außer zu den gemeinsamen Sitzungen
sollen Dienstgeber und Mitarbeitervertretung regelmäßig
zu Gesprächen über allgemeine Fragen des Dienstbetriebes
und der Dienstgemeinschaft sowie zum Austausch von Anregungen und
Erfahrungen zusammentreffen.
Sechster Abschnitt
Schlichtungsverfahren
§ 40
Schlichtungsstelle
- Für den Bereich der Erzdiözese
besteht eine Schlichtungsstelle.
- Die Schlichtungsstelle besteht aus der oder
dem Vorsitzenden und der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden
sowie vier Beisitzerinnen oder Beisitzern und vier
stellvertretenden Beisitzerinnen oder Beisitzern.
- Die oder der Vorsitzende und die oder der
stellvertretende Vorsitzende
1. müssen die Befähigung zum
Richteramt haben,
2. dürfen nicht im kirchlichen Dienst
stehen,
3. müssen der katholischen Kirche
angehören und
4. dürfen in der Ausübung ihrer
allgemeinen Gliedschaftsrechte nicht gehindert sein.
- Die Beisitzerinnen oder Beisitzer und die
stellvertretenden Beisitzerinnen oder Beisitzer
1. müssen im kirchlichen Dienst in der
Erzdiözese stehen,
2. müssen der katholischen Kirche
angehören,
3. dürfen in der Ausübung ihrer
allgemeinen Gliedschaftsrechte nicht gehindert sein.
- Die Schlichtungsstelle tritt zusammen und
entscheidet in der Besetzung mit der oder dem Vorsitzenden und den
vier Beisitzerinnen oder Beisitzern. Im Falle der Verhinderung
treten an ihre Stelle die Stellvertreterinnen oder
Stellvertreter.
- Die oder der Vorsitzende und die oder der
stellvertretende Vorsitzende werden aufgrund eines gemeinsamen
Vorschlags der Beisitzerinnen und Beisitzer vom Erzbischof
ernannt. Kommt ein gemeinsamer Vorschlag innerhalb einer vom
Erzbischof gesetzten Frist nicht zustande, ernennt der Erzbischof
die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die stellvertretende
Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden nach
vorheriger Anhörung der Sprechergruppen der diözesanen
Arbeitsgemeinschaften der Mitarbeitervertretungen.
- Zwei Beisitzerinnen oder Beisitzer und
deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden vom
Generalvikar bestellt. Die weiteren Beisitzerinnen oder Beisitzer
und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter bestellen die
Sprechergruppen der diözesanen Arbeitsgemeinschaften der
Mitarbeitervertretungen jeweils für ihren Bereich. Besteht
keine diözesane Arbeitsgemeinschaft, so wählt die beim
Generalvikariat/Ordinariat bestehende Mitarbeitervertretung und
die beim Diözesancaritasverband bestehende
Mitarbeitervertretung je eine Beisitzerin oder einen
Beisitzer.
- Die Amtszeit der Mitglieder der
Schlichtungsstelle beträgt vier Jahre. Sie beginnt, wenn die
Beisitzerinnen oder Beisitzer bestellt und die oder der
Vorsitzende und deren Stellvertreterin oder Stellvertreter vom
Erzbischof ernannt worden sind. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines
Mitglieds findet für die restliche Dauer der Amtszeit eine
Nachernennung bzw. Nachbestellung statt. Die Mitglieder der
Schlichtungsstelle bleiben nach Ablauf der Amtszeit bis zur
Ernennung bzw. Bestellung der Nachfolgerinnen oder Nachfolger im
Amt.
§ 41
Schlichtungsverfahren
- Das Schlichtungsverfahren findet
statt:
1. bei einem Verstoß des Dienstgebers
gegen § 10 Abs. 1, 1a und 2 auf Antrag mindestens eines
Zehntels der wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter,
2. im Falle des § 12 Abs. 3 bei
Anrufung durch eine wahlberechtigte Mitarbeiterin oder einen
wahlberechtigten Mitarbeiter oder den Dienstgeber gegen
Entscheidungen des Wahlausschusses oder der Wahlleiterin oder
des Wahlleiters (§ 11c Abs. 4),
3. im Falle des § 13 Abs. 3 Nr. 6
auf Antrag des Dienstgebers oder eines Viertels der
wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, in den
Fällen des § 13 c Nrn. 2 und 5 auf Antrag des
Dienstgebers, der Mitarbeitervertretung oder eines Viertels der
wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
4. gemäß § 15 Abs. 5 und
im Falle des § 16 auf Antrag der Mitarbeitervertretung bei
ablehnender Entscheidung des Dienstgebers über die
Teilnahme,
5. auf Antrag der Mitarbeitervertretung
bei einem Verstoß des Dienstgebers gegen die §§
3 Abs. 2 Satz 2, 11 Abs. 8 Satz 2, 17, 18 Abs. 1, 26 Abs. 2, 27
Abs. 2, 29 bis 32, 33 Abs. 1, 2 oder 3, 34 Abs. 1 oder 3, 35
Abs. 1, 36 oder 37 Abs. 3 Satz 1 und 2 und 39 Abs. 1,
6.gemäß § 33 Abs. 4 und
§ 37 Abs. 3 Satz 3,
7. auf Antrag der Mitarbeitervertretung
über die Zulässigkeit einer vorläufigen Regelung
gemäß § 33 Abs. 5,
8. auf Antrag des Dienstgebers oder der
Mitarbeitervertretung bei wiederholten Verstößen
gegen Inhalte einer Dienstvereinbarung gemäß §
38.
Die Schlichtungsstelle entscheidet ferner
über Anträge auf Feststellung der Nichtigkeit einer Wahl
der Mitarbeitervertretung.
- Darüber hinaus kann die
Schlichtungsstelle in allen sonstigen Rechtsstreitigkeiten
mitarbeitervertretungsrechtlicher Art einschließlich solcher
des Wahl- und Schlichtungsverfahrensrechts angerufen werden.
Antragsberechtigt sind
1. in Angelegenheiten der
Mitarbeitervertretungsordnung einschließlich des
Schlichtungsverfahrensrechts die Mitarbeitervertretung und der
Dienstgeber,
2. in Angelegenheiten des
Wahlverfahrensrechts die Mitarbeitervertretung, der Dienstgeber
und jede Mitarbeiterin oder jeder Mitarbeiter,
3. in Angelegenheiten des § 25 die
Organe der Arbeitsgemeinschaften, jeder Dienstgeber und das
(Erz-)Bischöfliche Ordinariat.
Der Antrag ist nur zulässig, wenn die
Antragstellerin oder der Antragsteller geltend macht, durch eine
Handlung oder Unterlassung in ihren oder seinen Rechten verletzt
zu sein.
- Die Schlichtungsstelle verhandelt nicht
öffentlich. Dem Dienstgeber und der zuständigen
Mitarbeitervertretung ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Auf Antrag eines Beteiligten soll eine mündliche Verhandlung
stattfinden. Es können Zeugen und sachkundige Dritte
herangezogen werden.
- Die Schlichtungsstelle hat in jedem Fall
eine Einigung anzustreben und soll deshalb den Parteien einen
Einigungsvorschlag unterbreiten.
Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die
Schlichtungsstelle. Sie gibt dem Antrag statt oder lehnt ihn
ab.
In den Fällen der §§ 34 Abs. 2
und 35 Abs. 2 stellt sie fest, ob ein Grund zur Verweigerung der
Zustimmung vorliegt.
§ 42
Entscheidung der Schlichtungsstelle
- Die Schlichtungsstelle entscheidet durch
Beschluß. Der Beschluß wird mit Stimmenmehrheit
gefaßt. Er ist den Beteiligten zuzustellen und hat den
zugrundeliegenden Sachverhalt und die Begründung zu
enthalten. Im übrigen wird das Verfahren in einer besonderen
vom Bischof zu erlassenden Verfahrensordnung geregelt.
- Der Beschluß bindet die Beteiligten.
Der Dienstgeber kann durch den Beschluß nur insoweit
gebunden werden, als für die Maßnahmen finanzielle
Deckung in seinen Haushalts-, Wirtschafts- und
Finanzierungsplänen ausgewiesen ist.
- Die für die Durchführung des
Schlichtungsverfahrens entstehenden notwendigen Kosten trägt
der Dienstgeber nach Maßgabe der Verfahrensordnung.
Siebter Abschnitt
Sprecherinnen und Sprecher der Jugendlichen und der Auszubildenden,
Vertrauensperson der Schwerbehinderten, Vertrauensmann der
Zivildienstleistenden
§ 43
Wahl und Anzahl der Sprecherinnen und Sprecher der Jugendlichen und
der Auszubildenden
In Einrichtungen, bei denen
Mitarbeitervertretungen gebildet sind und denen in der Regel
mindestens fünf Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter
- unter 18 Jahren (Jugendliche)
oder
- zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte
und die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
(Auszubildende),
angehören, werden von diesen Sprecherinnen
und Sprecher der Jugendlichen und der Auszubildenden gewählt.
Als Sprecherinnen und Sprecher können Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter vom vollendeten 16. Lebensjahr bis zum vollendeten 26.
Lebensjahr gewählt werden.
Es werden gewählt
- eine Sprecherin oder ein Sprecher bei 5 bis
15 Jugendlichen und Auszubildenden sowie
- drei Sprecherinnen oder Sprecher bei mehr
als 15 Jugendlichen und Auszubildenden.
§ 43 a
Versammlung der Jugendlichen und Auszubildenden
- Die Sprecherinnen und Sprecher der
Jugendlichen und Auszubildenden können vor oder nach einer
Mitarbeiterversammlung im Einvernehmen mit der
Mitarbeitervertretung eine Versammlung der Jugendlichen und
Auszubildenden einberufen. Im Einvernehmen mit der
Mitarbeitervertretung und dem Dienstgeber kann die Versammlung der
Jugendlichen und Auszubildenden auch zu einem anderen Zeitpunkt
einberufen werden. Der Dienstgeber ist zu diesen Versammlungen
unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen. Er ist berechtigt,
in der Versammlung zu sprechen. § 2 Abs. 2 Satz 2 findet
Anwendung. An den Versammlungen kann die oder der Vorsitzende der
Mitarbeitervertretung oder ein beauftragtes Mitglied der
Mitarbeitervertretung teilnehmen. Die Versammlung der Jugendlichen
und Auszubildenden befaßt sich mit Angelegenheiten, die zur
Zuständigkeit der Mitarbeitervertretung gehören, soweit
sie Jugendliche und Auszubildende betreffen.
- § 21 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 44
Amtszeit der Sprecherinnen und Sprecher der Jugendlichen und
Auszubildenden
Die Amtszeit der Sprecherinnen und Sprecher der
Jugendlichen und der Auszubildenden beträgt zwei Jahre. Die
Sprecherinnen und Sprecher der Jugendlichen und der Auszubildenden
bleiben im Amt, auch wenn sie während der Amtszeit das 26.
Lebensjahr vollendet haben.
§ 45
Mitwirkung der Sprecherinnen und Sprecher der Jugendlichen und
Auszubildenden
- Die Sprecherinnen und Sprecher der
Jugendlichen und der Auszubildenden nehmen an den Sitzungen der
Mitarbeitervertretung teil. Sie haben, soweit Angelegenheiten der
Jugendlichen und Auszubildenden beraten werden,
1. das Recht, vor und während der
Sitzungen der Mitarbeitervertretung Anträge zu stellen.
Auf ihren Antrag hat die oder der Vorsitzende der
Mitarbeitervertretung eine Sitzung in angemessener Frist
einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt
wird, auf die Tagesordnung zu setzen,
2. Stimmrecht,
3. das Recht, zu Besprechungen mit dem
Dienstgeber eine Sprecherin oder einen Sprecher der
Jugendlichen und Auszubildenden zu entsenden.
- Für eine Sprecherin oder einen
Sprecher der Jugendlichen und der Auszubildenden gelten im
übrigen die anwendbaren Bestimmungen der §§ 7 bis
20 sinngemäß. Die gleichzeitige Kandidatur für das
Amt einer Sprecherin oder eines Sprechers der Jugendlichen und
Auszubildenden und das Amt der Mitarbeitervertreterin oder des
Mitarbeitervertreters ist ausgeschlossen.
§ 46
Mitwirkung der Vertrauensperson der Schwerbehinderten
- Die in Einrichtungen, in denen wenigstens
fünf Schwerbehinderte nicht nur vorübergehend
beschäftigt sind, gewählte Vertrauensperson der
Schwerbehinderten nimmt an den Sitzungen der Mitarbeitervertretung
teil. Die Vertrauensperson hat, soweit Angelegenheiten der
Schwerbehinderten beraten werden,
1. das Recht, vor und während der
Sitzungen der Mitarbeitervertretung Anträge zu stellen.
Auf ihren Antrag hat die oder der Vorsitzende der
Mitarbeitervertretung eine Sitzung in angemessener Frist
einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt
wird, auf die Tagesordnung zu setzen,
2.Stimmrecht,
3.das Recht, an Besprechungen bei dem
Dienstgeber teilzunehmen,
4. das Recht, mindestens einmal im
Kalenderjahr eine Versammlung der Schwerbehinderten
durchzuführen.
- Für die Vertrauensperson der
Schwerbehinderten gelten die §§ 15 bis 20
entsprechend.
§ 46 a
Rechte des Vertrauensmannes der Zivildienstleistenden
- Der Vertrauensmann der
Zivildienstleistenden kann an den Sitzungen der
Mitarbeitervertretung beratend teilnehmen, wenn Angelegenheiten
behandelt werden, die auch die Zivildienstleistenden
betreffen.
- Ist ein Vertrauensmann nicht gewählt,
so können sich die Zivildienstleistenden an die
Mitarbeitervertretung wenden. Sie hat auf die
Berücksichtigung der Anliegen, falls sie berechtigt
erscheinen, beim Dienstgeber hinzuwirken.
Achter Abschnitt
Schulen, Hochschulen
§ 47
- Die Ordnung gilt auch für die Schulen
und Hochschulen im Anwendungsbereich des § 1.
- Auf Lehrkräfte an Schulen findet
§ 34 keine Anwendung. Bei Hochschulen finden die für die
Einstellung und Anstellung sowie die Eingruppierung geltenden
Vorschriften keine Anwendung, soweit es sich um hauptberuflich
Lehrende handelt, die in einem förmlichen Berufungsverfahren
berufen werden.
Lehrbeauftragte an Hochschulen sind keine Mitarbeiterinnen oder
Mitarbeiter im Sinne dieser Ordnung.
Neunter Abschnitt
Sonderregelungen für Mitarbeitervertretungen nach § 1 a
Absatz 3 und Absatz 5
§ 47a
Mitarbeitervertretungen für Kirchengemeinden nach § 1 a
Absatz 3
- Die Einberufung der Mitarbeiterversammlung
zur Vorbereitung der Wahl einer gemeinsamen Mitarbeitervertretung
(§ 10) sowie die Führung des gemeinsamen Gesprächs
nach § 39 Absatz 1 Satz 1 obliegen den Vorsitzenden der im
räumlichen Zuständigkeitsbereich der
Mitarbeitervertretung bestehenden Stiftungsräte. Diese sollen
-ggf. unter Vermittlung des Dekans - zur Koordinierung oder
Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Person aus ihrer Mitte
bestellen
- § 10 Absatz 3 findet auf die
gemeinsame Mitarbeitervertretung gemäß § 1 a
Absatz 3 keine Anwendung.
- Die §§ 7 Absätze 1 und 2, 8
Absatz 1 und 13 c Ziffer 4 finden mit der Maßgabe Anwendung,
daß der Wechsel eines Mitarbeiters zu einem kirchlichen
Dienstgeber innerhalb des räumlichen
Zuständigkeitsbereichs der Mitarbeitervertretung nicht den
Verlust des Wahlrechts, der Wählbarkeit oder der
Mitgliedschaft in der Mitarbeitervertretung zur Folge hat.
- Für die Wahl der gemeinsamen
Mitarbeitervertretung gelten die §§ 9 bis 11, soweit das
Wahlverfahren nicht durch besondere Verordnung geregelt wird. Die
Wahl kann abweichend von § 11 auch ausschließlich durch
Briefwahl durchgeführt werden. Die Entscheidung nach Satz 2
trifft der Wahlausschuß.
- Für die Vertretung der jeweiligen
Dienstgeber gilt § 2 Absatz 2. Einem Mitarbeiter in leitender
Stellung stehen gleich der Leiter der zuständigen
Verrechnungsstelle für katholische Kirchengemeinden und sein
Stellvertreter.
- Die Mitarbeiterversammlung ist die
Versammlung aller Mitarbeiter der Kirchengemeinden, für die
gemäß § 1a Absatz 3 eine gemeinsame
Mitarbeitervertretung gebildet ist. Die §§ 21 Absatz 1
bis 3 Satz 1 und 22 finden entsprechend Anwendung. Im Fall des
§ 21 Absatz 3 Satz 2 findet eine Teilversammlung der
Mitarbeiter der Kirchengemeinde statt.
- Die Kosten der gemeinsamen
Mitarbeitervertretung (§ 17) sowie die Kosten für die
gemeinsame Mitarbeiterversammlung (§ 21 Absatz 4) werden aus
dem Dekanatshaushalt bestritten; abweichend hiervon werden die
Kosten einer auf der Ebene eines errichteten Pfarrverbandes
gebildeten Mitarbeitervertretung aus dem Haushalt des
Pfarrverbandes bestritten.
- Eine gemäß § 34 Absatz 3
Satz 2 im Einzelfall beantragte Einsichtnahme in die
Bewerbungsunterlagen erfolgt durch ein bevollmächtigtes
Mitglied der Mitarbeitervertretung bei der personalverwaltenden
Dienststelle; eine Zusendung erfolgt nicht.
§ 47 b
Diözesane Mitarbeitervertretungen nach § 1 a Absatz 5
- Abweichend von § 11 wird die Wahl in
sinngemäßer Anwendung der §§ 9 -
11 als
Briefwahl durchgeführt.
- Die in den §§ 29 Absatz 3, 30
Absatz 2 und 33 Absatz 2 und 3 geregelten Fristen werden
verdoppelt; § 33 Absatz 2 Satz 4, zweite Alternative, findet
keine Anwendung.
Zehnter Abschnitt
Schlußbestimmungen
§ 48
Durch anderweitige Regelungen oder Vereinbarung
kann das Mitarbeitervertretungsrecht nicht abweichend von dieser
Ordnung geregelt werden.
§ 49
- Diese Ordnung tritt am 1. Januar 1998 in
Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:
1. die Mitarbeitervertretungsordnung
für die Erzdiözese Freiburg vom 17. März 1987
(ABl. S. 63) in der Fassung der Dritten Verordnung zur
Änderung mitarbeitervertretungsrechtlicher Vorschriften
vom 12. Juli 1994 (ABl. S. 397),
2. Artikel 3 der Verordnung zur
Änderung und Ergänzung
mitarbeitervertretungsrechtlicher Vorschriften vom 30. Oktober
1990 (ABl. S. 500).
- Beim Inkrafttreten bestehende
Mitarbeitervertretungen bleiben für die Dauer ihrer Amtszeit
bestehen. Sie führen ihre Tätigkeit weiter nach
Maßgabe der Bestimmungen in den Abschnitten III, IV, V und
VI.
- § 11 a Absatz 2 findet auf die im
einheitlichen Wahlzeitraumes des Jahres 1998 stattfindenden
Mitarbeitervertretungswahlen keine Anwendung.
Freiburg i. Br., den 8. Dezember
1997
(Stand: 01.01.1999)