Ordnung für das Schlichtungsverfahren (SchlVerfO)
nach der MitarbeiterVertretungsordnung
(MAVO) der Erzdiözese Freiburg

Vom 21. Juli 1971 (Amtsblatt S. 77), (Amtsblatt 1976, S. 117)

Für die nach § 25 Abs. 1 der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) zu errichtende Schlichtungsstelle wird nach § 27 Abs. 1 Satz 4 folgende Ordnung erlassen.

1. Abschnitt

Schlichtungsstelle, Status der Mitglieder, Kosten

§ 1

Die Schlichtungsstelle führt die Bezeichnung :"Schlichtungsstelle im Erzbistum Freiburg". Sie hat Sitz und Geschäftsstelle in Freiburg i. Br., Herrenstraße 35.

§ 2

(1) Der Vorsitzende, die vom Generalvikar aus seinem Aufsichtsbereich bestellten, die von den Mitarbeitervertretern aus ihrer Mitte gewählten und die im Einzelfall benannten Mitglieder der Schlichtungsstelle sind als Mitglieder der Schlichtungsstelle unabhängig und nur an das Recht und ihr Gewissen gebunden.

(2) Sie unterliegen der Schweigepflicht.

(3) Der Vorsitzende belehrt die Mitglieder der Schlichtungsstelle über ihre Verpflichtungen nach Absatz 1 und 2.

§ 3

Der Vorsitzende und die ständigen Mitglieder der Schlichtungsstelle bleiben nach Ablauf der Amtszeit bis zur Berufung eines Nachfolgers im Amt.

§ 4

(1) Die Kosten für die Einrichtung und die laufenden Kosten der Schlichtungsstelle werden von der Erzdiözese Freiburg getragen.

(2) Der Vorsitzende und die weiteren Mitglieder der Schlichtungsstelle werden ehrenamtlich tätig. Dem Vorsitzenden kann eine Aufwandsentschädigung gewährt werden.

(3) Reisekosten werden nach Maßgabe der Regelung erstattet, die für die Mitarbeiter des höheren Dienstes im Erzbischöfl. Ordinariat gelten.

§ 5

(1) Ein ständiges Mitglied kann jederzeit von seinem Amt zurücktreten.

(2) Das Amt eines Mitglieds endet,

1. wenn Gründe vorliegen, die zur Kündigung eines Arbeitsverhältnisses im Anwendungsbereich nach § 1 MAVO aus wichtigem Grunde berechtigen,

2. bei Verlust der Geschäftsfähigkeit,

3. bei Ausscheiden aus dem Dienst eines Dienstgebers nach § 1 MAVO.

(3) Hinsichtlich des Ausschlusses oder der Ablehnung von Mitgliedern der Schlichtungsstelle gelten die §§ 41 bis 48 ZPO entsprechend.

(4) Über die Beendigung nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 und den Ausschluß sowie die Ablehnung nach Absatz 3 befindet die Schlichtungsstelle unter Ausschluß des Betroffenen nach dessen Anhörung.

2. Abschnitt

Vorbereitung der mündlichen Verhandlung

§ 6

(1) Die Schlichtungsstelle wird auf Antrag tätig. Dieser ist schriftlich an den Vorsitzenden der Schlichtungsstelle zu richten. Die Antragstellung hat unverzüglich, jedoch im Falle des § 26 Abs. 1 Nr. 4 MAVO innerhalb eines Monats, zu erfolgen.

(2) Der Antrag muß den Antragsteller, den Antragsgegner und den Streitgegenstand bezeichnen und soll ein bestimmtes Feststellungsbegehren enthalten. Zur Begründung dienende Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Entspricht der Antrag diesen Anforderungen nicht, so hat der Vorsitzende den Antragsteller zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist aufzufordern.

§ 7

(1) Der Antragsteller kann seinen Antrag jederzeit zurücknehmen. Die Antragsrücknahme erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden der Schlichtungsstelle.

(2) Eine Änderung des Antrages durch den Antragsteller ist zulässig, wenn der Antragsgegner einwilligt oder die Schlichtungsstelle die Änderung für sachdienlich hält.

§ 8

Erweist sich ein Antrag als unzulässig oder als offenbar unbegründet, so kann die Schlichtungsstelle den Antrag ohne mündliche Verhandlung, selbst wenn diese beantragt ist, durch einen mit Gründen versehenen Beschluß abweisen.

§ 9

Die Schlichtungsstelle kann aus wichtigem Grunde sachdienliche Einstweilige Anordnungen treffen. Die Einstweilige Anordnung ergeht auf Beschluß des Vorsitzenden ohne vorhergehende Verhandlung.

§ 10

Der Vorsitzende verfügt die Zustellung des Antrages an den Antragsgegner. Zugleich mit der Zustellung ist der Antragsgegner aufzufordern, sich schriftlich zu äußern. Hierfür kann eine Frist gesetzt werden.

§ 11

Mit Zugang des Antrages wird die Sache bei der Schlichtungsstelle anhängig.

§ 12

Die Schlichtungsstelle darf über das Antragsbegehren nicht hinausgehen. Sachdienliche Ergänzungen und Änderungen, auch des Antragsgegners, können nur bis zur Entscheidung vorgebracht werden.

§ 13

(1) Der Vorsitzende bestimmt den Termin zur mündlichen Verhandlung und lädt die Beteiligten mit einer Frist von zwei Wochen. Die Frist kann im Eilfalle auf eine Woche verkürzt werden.

(2) In der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

§ 14

Der Vorsitzende hat vor der mündlichen Verhandlung alle Anordnungen zu treffen, die notwendig sind, um das Schlichtungsverfahren möglichst in e i n e r Verhandlung zu erledigen.

3. Abschnitt

Mündliche Verhandlung

§ 15

Vor der Schlichtungsstelle sind Rechtsanwälte oder Beistände nur zugelassen, wenn die Wahrung der Rechte der Beteiligten dies notwendig erscheinen läßt. Über die Zulassung entscheidet der Vorsitzende.

§ 16

(1) Der Vorsitzende leitet die Verhandlung. Er oder ein von ihm beauftragtes ständiges Mitglied der Schlichtungsstelle trägt den wesentlichen Inhalt der Akten vor.

(2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(3) Die Streitsache ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu erörtern.

§ 17

(1) Soweit es für die Entscheidung erheblich ist, nimmt die Schlichtungsstelle Augenschein, hört Zeugen, sachverständige Dritte und Beteiligte und sieht vorgelegte Urkunden ein. Die Beteiligten werden von allen Terminen über die Anhörung mit Zeugen, sachverständigen Dritten oder Beteiligten benachrichtigt und können an der Anhörung teilnehmen.

(2) Die Beteiligten können die der Schlichtungsstelle vorgelegten Urkunden einsehen.

§ 18

Der Einigungsvorschlag gem. § 26 Abs. 2 Satz 5 MAVO wird entweder innerhalb der mündlichen Verhandlung oder schriftlich mit einer Äußerungsfrist von zwei Wochen unterbreitet.

§ 19

Über die Verhandlung einschließlich der Anhörung gemäß § 17 ist ein Protokoll zu führen.

4. Abschnitt

Entscheidung

§ 20

(1) Entscheidet die Schlichtungsstelle gemäß § 27 MAVO, so liegt Beschlußfähigkeit vor, wenn außer dem Vorsitzenden mindestens zwei ständige Mitglieder anwesend sind.

(2) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltung ist nicht möglich.

(3) Einem Antrag kann auch teilweise stattgegeben werden.

§ 21

Die Entscheidungsformel kann den Beteiligten bei mündlicher Verhandlung unmittelbar eröffnet werden.

§ 22

(1) Die Entscheidung ist schriftlich abzufassen und von dem Vorsitzenden und mindestens zwei Mitgliedern, die daran mitgewirkt haben, zu unterschreiben und soll innerhalb eines Monats den Beteiligten zugestellt werden.

(2) Die Entscheidung enthält:

1. Die Bezeichnung der Beteiligten,

2. Die Entscheidungsformel, die auch einen Ausspruch über die Kosten enthält.

§ 23

(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in der Entscheidung sind jederzeit vom Vorsitzenden ohne mündliche Verhandlung zu berichtigen.

(2) Enthält der Sachverhalt der Entscheidung andere Unrichtigkeiten, so kann binnen zwei Wochen nach der Zustellung der Entscheidung eine Berichtigung beantragt werden.

(3) Die Schlichtungsstelle entscheidet ohne mündliche Verhandlung, wobei nur diejenigen Mitglieder mitwirken, die an der Entscheidung beteiligt waren. Die Berichtigung wird auf der Entscheidung und den Ausfertigungen vermerkt.

§ 24

(1) Wird ein nach dem Sachverhalt von einem Beteiligten gestellter Antrag oder die Kostenfolge bei der Entscheidung ganz oder zum Teil übergangen, so ist auf Antrag die Entscheidung durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

(2) Die Ergänzung ist binnen zwei Wochen nach der Zustellung der Entscheidung zu beantragen.

(3) Die Entscheidung darüber, die ohne mündliche Verhandlung erfolgen kann, hat nur den nichterledigten Teil zum Gegenstand.

§ 25

(1) Die Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Verfahrens findet nur statt, wenn geltend gemacht werden kann, dass

1. die erkennende Schlichtungsstelle nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. ein Mitglied bei der Entscheidung mitgewirkt hat, das von der Ausübung seines Amtes nach § 5 ausgeschlossen oder abgelehnt war, sofern nicht die Gründe für diesen Ausschluß oder diese Ablehnung schon erfolglos geltend gemacht worden waren,

3. die Entscheidung auf dem Inhalt einer fälschlich ausgefertigten oder verfälschten Urkunde oder auf einem Zeugnis oder Gutachten beruht, das falsch abgegeben worden ist,

4. ein gerichtliches Urteil, auf dessen tatsächlichen Feststellungen die Entscheidung beruht, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben worden ist,

5. ein Mitglied der Schlichtungsstelle sich in der Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflicht schuldig gemacht hat.

§ 26

Für die Wiederaufnahme gelten die allgemeinen Vorschriften des Antragsverfahrens, wobei die Bezeichnung des Wiederaufnahmegrundes und die Abgabe der Beweismittel für die Tatsachen, die den Wiederaufnahmegrund und die Einhaltung der Antragsfrist ergeben, erforderlich sind.

§ 27

(1) Der Wiederaufnahmeantrag ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu erheben.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Beteiligte von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erhalten hat. Nach drei Jahren seit Zustellung der Entscheidung ist ein Wiederaufnahmeverfahren unstatthaft.

§ 28

Im Wiederaufnahmeverfahren sind die Mitglieder der Schlichtungsstelle ausgeschlossen, deren frühere Beteiligung als Wiederaufnahmegrund vorgebracht ist.

§ 29

(1) Die Hauptsache wird, soweit sie von dem Wiederaufnahmegrund betroffen ist, von neuem verhandelt.

(2) Nach dem Ergebnis der Verhandlung wird die frühere Entscheidung bestätigt oder unter anderweitiger Entscheidung aufgehoben.

5. Abschnitt

Kosten des Verfahrens

§ 30

(1) Verfahrenskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben.

(2) Zu den Kosten, die der am Verfahren beteiligte Dienstgeber gem. § 27 Abs. 3 MAVO zu tragen hat, gehören :

1. Reisekosten der Beteiligten,

2. Entschädigung von Zeugen,

3. Entschädigung von Sachverständigen,

4. Kosten des Rechtsberaters.

Die Höhe dieser Kosten ergibt sich sinngemäß aus den Bestimmungen für das Verfahren vor den staatlichen Arbeitsgerichten.

(3) Die Kosten der Vetretung der MAV werden nur dann vom Dienstgeber getragen, wenn der Vorsitzende gem. § 15 die Vertretung zugelassen hat.

§ 31

Diese Ordnung tritt am 1. Mai 1976 in Kraft.

 

SCHLVO.DOC