Zentral KODA Organ
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Zentral-KODA-Organ
Information der Mitarbeiterseite der Zentral-KODA

Ausgabe 7 / Mai 2001


Die 4. Vollversammlung der Zentral-KODA am 15./16.5.2001 in Hildesheim stand ganz im Zeichen einer intensiven Behandlung der Sachthemen und der gegenseitigen Aner-kennung der Funktionen beider Seiten.

 

1. Bundesrepublikanische KODA-Landschaft

Sehr kritisch wurde von Mitarbeiterseite die teilweise bestehende Praxis sog. Bereichs-KODA'en bewertet, da mit diesen Gebilden nach Auffassung der Mitarbeiterseite, die von den Bischöfen kirchengesetzlich vorgegebene Aufgabenstellung der KODA'en nicht er-reicht werden kann. Es wurde deutlich gemacht, dass von Mitarbeiterseite aus auch ent-sprechend Einfluss, zugunsten der Bistums- und Regional-KODA'en ausgeübt wird.

 

2. Wahl des stellvertretenden Vorsitzenden des Vermittlungsausschusses

Zum stellvertretenden Vorsitzenden des Vermittlungsausschusses wurde auf Vorschlag der Dienstgeberseite Klaus Bepler, Richter am Bundesarbeitsgericht im 3. Senat gewählt.

 

3. Antrag der Mitarbeiterseite zum Kündigungsschutz

Der bereits auf der letzten Zentral-KODA-Sitzung eingebrachte Antrag der Mitarbeiter-seite war in den Vermittlungs-ausschuss weitergeleitet und von dessen Vorsitzenden Dr. Norbert Blüm an die Zentral-KODA zurückverwiesen worden. Die Zentral-KODA kam nach ausführlicher Diskussion über die "Kleinbetriebsklausel" zum besonderen Kündigungsschutz überein, die zuständigen arbeitsrechtlichen Kommissionen aufzufordern, Sorge dafür zu tragen, dass die Einrichtungen in ihrem Geltungsbereich nach den vom BAG aufgestellten grundlegenden Kündigungsschutzbestimmungen im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes verfahren.

 

4. Zusatzversorgung (ZV)

Im Bereich des Öffentlichen Dienstes haben die Tarifparteien bis Herbst die Erarbeitung eines neuen Modells der ZV vereinbart. Auch für den Bereich der Kirchlichen Zusatzver-sorgungskasse (KZVK) stellt sich, aufgrund der neuen Gesetzeslage, die Frage nach einem Modell, das den Mitarbeitern und Dienstgebern u.a. die Möglichkeit der Wahr-nehmung der steuerlichen Vorteile gibt.

Die Zentral-KODA einigte sich deshalb auf eine gemeinsame Erklärung, mit der sie ihre Erwartungen an das ZV-System hinsichtlich der Altersversorgung artikulierte. Diese wurde an den Verwaltungsrat des Verbandes der Diözesen Deutschlands (VDD) mit der Maßgabe weitergeleitet, dass eine endgültige Entscheidung in diesem Bereich nur im Benehmen mit den zuständigen Kommissionen getroffen werden soll.

Die Zentral-KODA rät allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eindringlich, bis zu einer endgültigen Regelung mit dem Abschluss eigener Altersvorsorgeverträge zu warten.

Die Zentral-KODA entsendet in die vom Verwaltungsrat des VDD geschaffene Projekt-gruppe zur Neustrukturierung der ZV im Bereich der KZVK vier Personen.

 

5. Arbeitsschutzregelung im liturgischen Dienst

Es wurde eine paritätisch besetzte Arbeitsgruppe beauftragt, eine Vorlage für Arbeitszeit-regelungen in Ausfüllung des Arbeitszeitgesetzes für den liturgischen Dienst zu erstellen. Mitglieder sind auf Mitarbeiterseite M. Binsack (München), A.Hoffmann-Göritz (Saarbrücken) und G.Grädler (Heidelberg), auf Dienstgeberseite M.Himmelsbach (Freiburg), H.Hollerith (München) und W.Eckart (Magdeburg).

 

6. Umsetzung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG)

Die Behandlung dieser Thematik erfolgte in zwei Schritten:

Zum einen wurde die inhaltliche Ebene des TzBfG angesprochen, die nach Auffassung der Mitarbeiterseite einer generellen Umsetzung in kirchliches Arbeitsvertragsrecht bedarf. Die Kommission einigte sich auf folgende Erklärung:

"In der Zentral-KODA besteht Einigkeit, dass die Arbeitsrechtsregelungen der KODA'en und der AK baldmöglichst dem TzBfG anzupassen sind."

Ausdrücklich wurde festgehalten, dass die Art und Weise der Umsetzung von beiden Seiten unterschiedlich beurteilt wird.

Zum zweiten wurde eine gemeinsame Erklärung verabschiedet, mit der die Diskriminierung der kirchlichen Tarif-kommissionen durch den staatlichen Gesetzgeber deutlich gemacht wurde. Gleichzeitig erfolgte eine Aufforderung an den Verband der Diözesen Deutschlands sowie die anderen arbeitsrechtlichen Kommissionen, gegen die Diskriminierung des Dritten Weges in diesem Gesetz anzugehen. Um in Zukunft die der Zentral-KODA zukommende Aufgabe der Gestaltung des Arbeitsvertragsrechtes in Anspruch nehmen zu können, hält es die Zentral-KODA auch für erforderlich, vom VDD frühzeitig bei der politischen Willensbildung in entsprechenden staatlichen Gesetzgebungsverfahren beteiligt zu werden.


v.i.S.d.P.: Dr. Joachim Eder, Von-Thun-Str. 12, 94127 Neuburg; E-mail: achimeder@t-online.de
Redaktion: Dr. Günter R. Clausen, Dr. Joachim Eder, Johannes Hoppe, Georg Grädler, Josef Taudte