Kirchliches Arbeitsgericht
Kirchliches Arbeitsgericht beim
Erzbischöflichen Offizialat
Geschäftsstelle
Herrenstraße 14
79098 Freiburg
Das Kirchliche Arbeitsgericht ist insbesondere zuständig für Rechtsstreitigkeiten zwischen Dienstgeber und Mitarbeitervertretung auf dem Gebiet des Mitarbeitervertretungsrechts (MAVO).
Beispiel:
Hat die MAV die Zustimmung zu einer Eingruppierung verweigert, so kann der Dienstgeber das Kirchliche Arbeitsgericht mit dem Antrag auf Ersetzung der Zustimmung anrufen, § 33 Abs. 4 MAVO.
Leitet der Dienstgeber kein Zustimmungsverfahren hinsichtlich der beabsichtigten Eingruppierung ein, so kann die MAV sich an das Kirchliche Arbeitsgericht wenden, um die ordnungsgemäße Beteiligung durchzusetzen.
Das Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht richtet sich nach der Kirchlichen Arbeitsgerichtsordnung (KAGO).
Erwägt die Mitarbeitervertretung, den Klageweg zu bestreiten, so hat sie zunächst einen ordnungsgemäßen MAV-Beschluss zu fassen. Es wird empfohlen, sich vorab rechtlich beraten zu lassen und das zuständige Sprechergruppenmitglied zu kontaktieren.
Bei individualrechtlichen Streitigkeiten (Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis) zwischen Dienstgeber und Mitarbeiter sind hingegen die Schlichtungsstelle und die staatlichen Arbeitsgerichte zuständig.
Kirchlicher Arbeitsgerichtshof (KAGH)
Geschäftsstelle des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs
Kirchlicher Arbeitsgerichtshof
Kaiserstraße 161
53113 Bonn
Der Kirchliche Arbeitsgerichtshof ist das im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz errichtete kirchliche Arbeitsgericht zweiter Instanz (Revisionsinstanz). Der Kirchliche Arbeitsgerichtshof entscheidet abschließend über Rechtsstreitigkeiten auf den Gebieten der kirchlichen Ordnungen für ein Arbeitsvertragsrecht (KODA-Ordnungen) und des Mitarbeitervertretungsrechts.
Das Verfahren richtet sich nach der Kirchlichen Arbeitsgerichtsordnung (KAGO) .
