AVR-Schlichtungsstelle

 

Bei Meinungsverschiedenheiten, die sich aus dem Dienstverhältnis oder der Anwendung der AVR ergeben wie beispielsweise Eingruppierungs- oder Vergütungsfragen, haben Dienstgeber und Mitarbeiter gemäß § 22 Abs. 1 AVR zunächst die beim Diözesancaritasverband errichtete AVR-Schlichtungsstelle anzurufen. Diese hat die Aufgabe Streitfälle zu schlichten. 

Die Nichtdurchführung des durch § 22 AVR vorgeschriebenen Schlichtungsverfahrens führt jedoch nicht zur Unzulässigkeit einer Klage vor den staatlichen Arbeitsgerichten. Nach § 22 Abs. 4 AVR schließt die Behandlung eines Falles vor der Schlichtungsstelle die fristgerechte Anrufung des Arbeitsgerichts nicht aus. Mitarbeiter und dem Dienstgeber haben somit grundsätzlich ein Wahlrecht, ob sie sich zunächst an die Schlichtungsstelle wenden oder sogleich Klage beim Arbeitsgericht erheben wollen (BAG, Urteil vom 21.11.2006 - 9 AZR 176/06). Bei fristgebundenen Angelegenheiten, z.B. Kündigungsschutzklagen, ist die Anrufung des Arbeitsgerichts allerdings dringend geboten. In diesen Fällen wird die Klagefrist durch einen Antrag an die AVR-Schlichtungsstelle nicht gehemmt. 

Das Verfahren vor der Schlichtungsstelle richtet sich nach der Schlichtungsordnung 

Anmerkung: Bei Meinungsverschiedenheiten, an denen der Diözesancaritasverband als Dienstgeber unmittelbar selbst beteiligt ist, ist nicht die beim Diözesanverband eingerichtete AVR-Schlichtungsstelle anzurufen, sondern die Zentrale Schlichtungsstelle des Deutschen Caritasverbandes. Für die Schlichtung zwischen Dienstgeber und Mitarbeitern der Zentrale des Deutschen Caritasverbandes wiederum, wird unter Vermittlung des Erzbischofs von Freiburg eine besondere Schlichtungsstelle gebildet. Dies ergibt sich aus den Regelungen in § 22 Abs. 2 und 3 AVR. Sinn und Zweck der Ausnahmeregelungen ist, dass sich diese Mitarbeiter nicht an die bei ihrem Dienstgeber gebildete, sondern an eine unabhängige Schlichtungsstelle wenden können.

Musterantrag 

Geschäftsstelle der AVR-Schlichtungsstelle

AVR-Schlichtungsstelle
Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg e.V.
Alois-Eckert-Str. 6 
79111 Freiburg

Vorsitz: 

Bernhard Steurer
Richter am Landesarbeitsgericht, Kammern Freiburg 

Mitarbeiterseite: 

Beisitzer          Andrea Grass, St. Josefshaus Herten, Rheinfelden 

Stellvertreter   Dorothea Brust-Etzel, Caritasverband Wolfach

Stellvertreter   Thomas Krem-Hochdoerffer, Caritas Freiburg Stadt

Dienstgeberseite: 

Besitzer           Hermann Striebich, Diözesancaritasverband Freiburg 

Stellvertreter   Beate Pfrinder-Muck, St. Josefshaus Herten, Rheinfelden 

Stellvertreter   Joachim Welter, Erzb. Kinderheim St. Anton, Riegel
 

Geschäftsstelle der Zentralen Schlichtungsstelle: 

Zentrale Schlichtungsstelle nach AVR
beim Deutschen Caritasverband e.V.
Karlsstr. 40
79104 Freiburg
Tel. 0761/200 - 586 (Deutscher Caritasverband e.V., Referat Arbeitsrecht)

Vorsitz:

Dr. Dorothee Schmiegel, Richterin am Arbeitsgericht